Beschluss
1 VB 94/16
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2017:0425.1VB94.16.0A
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Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde mit der unter anderem eine Verletzung des Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV) durch eine Rechtsprechungsänderung gerügt wird. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts hatte eine begründungsloser Prozesskostenhilfeantrag ohne konkreten Klageantrag nicht zur Fristwahrung nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG genügen lassen.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde mit der unter anderem eine Verletzung des Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV) durch eine Rechtsprechungsänderung gerügt wird. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts hatte eine begründungsloser Prozesskostenhilfeantrag ohne konkreten Klageantrag nicht zur Fristwahrung nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG genügen lassen. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. I. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Auslegung des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG durch das Oberlandesgericht, wonach ein Prozesskostenhilfeantrag ohne Begründung und ohne konkreten Klageantrag die Ausschlussfrist nicht wahrt, in seinen Grundrechten verletzt. 1. Eine Verletzung des Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV) liegt offensichtlich nicht vor. Es fehlt bereits an einer für einen Vertrauenstatbestand notwendigen gefestigten langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 126, 369 - Juris Rn. 79). Die vom Beschwerdeführer angeführte frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts (Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 23 SchH 3/14 -) konnte für sich Vertrauensschutz nicht begründen, zumal der ihr zugrundeliegende Prozesskostenhilfeantrag im Unterschied zu dem Prozesskostenhilfeantrag im Ausgangsverfahren über eine Begründung verfügte. 2. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verletzt den Beschwerdeführer offensichtlich nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Davon kann ohnehin nur ausgegangen werden, wenn die Auslegung und Anwendung der zugrundeliegenden Prozessnorm - hier des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO - sachlich nicht zu rechtfertigen und damit objektiv willkürlich ist (vgl. BVerfGE 87, 282 - Juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Januar 2004 - 1 BvR 31/01, Juris Rn. 11; VerfGH, Beschluss vom 30.8.2016 - 1 VB 59/16 -, Juris Rn. 38; Beschluss vom 21.3.2016 - 1 VB 92/15 -, Juris Rn. 47). Dies ist aber auch angesichts der Übereinstimmung der Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 6 S 2231/14 -, BeckRS 2015, 40706) und der Kommentarliteratur (vgl. Graf, in: Beck'scher Online-Kommentar StPO mit RiStBV und MiStra, 25. Edition Stand 1. Juli 2016, § 198 GVG Rn. 25) fernliegend. Allein das Fehlen einer bundesgerichtlichen Entscheidung zu der maßgeblichen Rechtsfrage genügt nicht. 3. Auch die durch Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 23 Abs. 1 LV, Art. 67 Abs. 1 LV) garantierte Rechtsschutzgleichheit, die eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (vgl. BVerfGE 81, 347 - Juris, Rn. 23; VerfGH, Beschluss vom 11. April 2016 - 1 VB 30/16 -, Juris, Rn. 8 f.), ist offensichtlich nicht verletzt. Ohnehin verlangt das Oberlandesgericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers für die Wahrung der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG keine Bezifferung des Entschädigungsanspruchs (was nach Auffassung des Beschwerdeführers nur ein Anwalt leisten könne), sondern lediglich eine entsprechende Größenordnung, die sich auch aus der Begründung ergeben könne. 4. Grundrechte des Beschwerdeführers sind offensichtlich auch nicht dadurch verletzt, dass das Oberlandesgericht die Begründung des in einem vorangegangenen Verfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrags unberücksichtigt gelassen hat. Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 23 Abs. 1 LV (hierzu VerfGH, Beschluss vom 21.3.2016 - 1 VB 92/15 -, Juris Rn. 43; StGH, Beschluss vom 19.11.2015 - 1 VB 2/15 -, Juris Rn. 18) ist hierin schon deswegen nicht zu sehen, weil der Beschwerdeführer sich weder ausdrücklich noch der Sache nach die frühere Begründung zu eigen gemacht hat, indem er die „Darlegung der Begründetheit, auch im Hinblick auf das bereits abgeschlossene Verfahren 23 SchH 3/14 EntV" ankündigte. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass das Oberlandesgericht in dem vorangegangenen Verfahren ohne entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin die Verfahrensakte beigezogen und ausgewertet haben soll. Ein solches Vorgehen ist in dem Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) angelegt, weil hierfür über die bloße Schlüssigkeitsprüfung hinaus die Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners zu berücksichtigen sind und zwar auch dann, wenn er sich noch nicht verteidigt hat (vgl. Geimer, in: Zöl- ler, 31. Aufl. 2016, § 114 ZPO Rn. 24 m.w.N.). Eine - im Hinblick auf die Waffengleichheit der Prozessbeteiligten aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 23 Abs. 1 LV (hierzu BVerfGE 52, 131 - Juris, Rn. 68, Rn. 96; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27.2.2008 - 1 BvR 2588/06 -, Juris Rn. 15) - problematische Bevorzugung des Prozessgegners ergibt sich hieraus nicht. 5. Schließlich liegt auch eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG offensichtlich nicht vor. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.