Beschluss
1 VB 19/16
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2016:0509.1VB19.16.0A
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Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde eines Sicherungsverwahrten gegen die Versagung der Erlaubnis, während eines Besuchstermins in der Justizvollzugsanstalt eine DVD an eine Besucherin herauszugeben, und gegen die auf seine Rechtsmittel hin ergangenen Gerichtsentscheidungen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde eines Sicherungsverwahrten gegen die Versagung der Erlaubnis, während eines Besuchstermins in der Justizvollzugsanstalt eine DVD an eine Besucherin herauszugeben, und gegen die auf seine Rechtsmittel hin ergangenen Gerichtsentscheidungen. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. I. Der Beschwerdeführer, gegen den seit dem 8. Juli 2013 die Maßregel der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Freiburg vollzogen wird, wendet sich mit der Landesverfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Erlaubnis, während eines Besuchstermins in der Justizvollzugsanstalt Freiburg am 10. Januar 2014 eine DVD an seine Besucherin herauszugeben, und gegen die auf seine Rechtsmittel hin ergangenen Gerichtsentscheidungen. 1. Der Beschwerdeführer erhielt am 10. Januar 2014 Besuch in der Justizvollzugsanstalt Freiburg. Während dieses Besuchs wollte er Brot, Zeitschriften und eine DVD an die Besucherin herausgeben. Die Übergabe der DVD wurde von einem Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt im Hinblick auf die nach der Hausordnung der Justivoll-zugsanstalt notwendige vorherige Genehmigung untersagt; Brot und Zeitschriften durfte er übergeben. In der seit dem 2. Dezember 2013 geltenden Hausordnung für die Abteilung für Sicherungsverwahrte findet sich folgende Regelung: 12. Besuch, Langzeitbesuch „[...] Bei allen Regel- und Familienbesuchen kann ein frei gewählter Geldbetrag bis zu € 15,00 abgegeben werden. Der Betrag sollte so gewählt werden, dass er aufgebraucht werden kann. Aus diesem Betrag kann der Verwahrte nach dem Besuch eine Packung Zigaretten oder Süßigkeiten im Wert von € 10,00 in den Haftraum mitnehmen. Für den Restbetrag können Getränke und Süßigkeiten zum direkten Verzehr erworben werden. Angebrochene Packungen müssen vom Besucher mitgenommen werden. Getränkeflaschen (Pfandflaschen) müssen in der Besuchsabteilung zurückgelassen werden. Die Übergabe oder Empfang weiterer Sachen muss zuvor genehmigt werden.“ 2. Seinen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Verfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG vom 13. Januar 2014 wies das Landgericht Freiburg durch Beschluss vom 6. August 2015 als unbegründet zurück. Nach der in der Justizvollzugsanstalt geltenden Hausordnung sei die Ablehnung der Übergabe der DVD nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer sei diese Regelung auch bekannt gewesen. Weshalb Brot und Zeitschriften übergeben werden durften, bedürfe keiner Entscheidung. 3. Gegen diesen ihm am 13. August 2015 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer am 24. August 2015 Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Er trug vor, dass nach den Vorschriften des Justizvollzugsgesetzbuchs V die Übergabe von Gegenständen im Rahmen von Besuchen zwar von einer Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt abhängig sei; jedoch sei nicht vorgeschrieben, wann und in welcher Form die Erlaubnis zu beantragen sei. Es genüge daher auch die mündliche oder stillschweigende Antragstellung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er Brot und Zeitschriften habe übergeben dürfen, die DVD jedoch nicht. 4. Mit Beschluss vom 5. Februar 2016 wies das Oberlandesgericht Karlsruhe die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Regelung in der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt, die eine vorherige Genehmigung vorsehe, finde in § 24 Abs. 3 JVollzGB V eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Da nach dieser Vorschrift Gegenstände nur mit Erlaubnis übergeben werden dürften, bedürfe die Übergabe schon nach dem Wortlaut der Vorschrift einer vorherigen Erlaubnis, da die Justizvollzugsanstalt sonst ihr Kontrollrecht nicht ausüben könne. Ob und inwieweit die Justizvollzugsanstalt die Genehmigung von bestimmten Voraussetzungen abhängig mache, unterliege ihrem Ermessen, das sie mit dem in der Hausordnung aufgestellten Erfordernis einer Vorabgenehmigung willkürfrei ausgeübt habe. Diese Regelung sei auch im Hinblick auf § 59 JVollzGB V rechtmäßig, wonach Untergebrachte nur Sachen in Gewahrsam haben dürften, die ihnen mit Zustimmung der Justizvollzugsanstalt überlassen würden. Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB V dürften Sachen - ausgenommen solche von geringem Wert - von einem Untergebrachten ohne Zustimmung der Justizvollzugsanstalt auch nicht abgegeben werden. § 24 und § 59 JVollzGB V verstießen nicht gegen die Verfassung. Der Zweck des Maßregelvollzugs rechtfertige es, einem Untergebrachten die persönliche Nutzung seiner ihm gehörenden Sachen als Folge seiner Unterbringung grundsätzlich vorzuenthalten oder ihn darin zu beschränken und hierdurch die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG einzuschränken. Daher begegne es keinen Bedenken, wenn aufgrund einer gesetzlichen Regelung die Justizvollzugsanstalt vor Abgabe von im Eigentum eines Untergebrachten stehenden Sachen an Dritte diese Abgabe formal erlauben müsse. Dies sei schon deshalb erforderlich, damit die Justizvollzugsanstalt über die in der Anstalt befindliche Habe des einzelnen Untergebrachten informiert sei, was auch sicherheitsrechtliche Gründe habe. Das Eigentumsgrundrecht werde hierdurch nur geringfügig tangiert. Die Justizvollzugsanstalt habe daher auf Grundlage der Hausordnung rechtsfehlerfrei die Übergabe der DVD untersagt. Da es sich bei einer DVD um einen Gegenstand handle, über den in der Kammer in Bezug auf die Habe des Untergebrachten Buch geführt werde, sei auch nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt die Übergabe einer DVD anders behandelt habe als die Übergabe von Brot und Zeitschriften. II. Der Beschwerdeführer hat am 17. Februar 2016 Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Freiburg und gegen die Beschlüsse des Landgerichts Freiburg und des Oberlandesgerichts Karlsruhe erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Regelung des § 24 Abs. 3 JVollzGB V gegen das Zitiergebot aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße und die angegriffenen Entscheidungen ihn in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GG verletzten, da es verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten sei, von einem Sicherungsverwahrten vor Übergabe einer in seinem Eigentum stehenden DVD die vorherige Einholung einer Erlaubnis hierzu zu verlangen. Zudem dürften ihm als in der Sicherungsverwahrung Untergebrachtem nur solche Einschränkungen auferlegt werden, die aus Gründen der Sicherheit zwingend erforderlich seien. III. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Eine Verfassungsbeschwerde ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 22). Nach diesem Maßstab ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet, denn sie hat unter keinem Gesichtspunkt Erfolg. Die Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte. Sie unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur daraufhin, ob sie die Grenze zur Willkür überschreiten oder die Bedeutung eines Grundrechts grundsätzlich verkennen (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014 - 1 VB 37/14 -, Juris Rn. 5; BVerfGE 18, 85 - Juris Rn. 22; stRspr.). Der fachgerichtliche Spielraum ist überschritten, wenn das Gericht bei der Gesetzesauslegung und -anwendung in offensichtlich nicht zu rechtfertigender Weise den Sinn des Gesetzes verfehlt oder das betroffene Grundrecht völlig außer Acht lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10.7.2013 - 2 BvR 2815/11 -, Juris Rn. 13). Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich eine Verletzung des Beschwerdeführers in grundrechtlich geschützten Positionen durch die angegriffenen Entscheidungen nicht feststellen. Sie verletzen ihn insbesondere nicht in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GG. Die Landesverfassung gewährleistet das Privateigentum als Rechtsinstitut, das im Wesentlichen durch die Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis über das Eigentumsobjekt gekennzeichnet ist (vgl. StGH, Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 26; BVerfGE 31, 229 - Juris Rn. 31; stRpsr.). Beschränkungen dieser Eigentümerbefugnisse sind nur auf der Grundlage eines Inhalts und Schranken des Eigentums gestaltenden Gesetzes zulässig, das auch kompetenzgemäß erlassen ist (vgl. StGH a.a.O.; BVerfGE 110, 141 - Juris Rn. 111). 1. Wie das Oberlandesgericht in seinem ausführlich begründeten Beschluss dargestellt hat, findet die durch die angegriffenen Entscheidungen bestätigte Verfügung der Justizvollzugsanstalt, durch die dem Beschwerdeführer die Übergabe der DVD untersagt wurde, ihre gesetzliche Grundlage in § 24 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB V, wonach Gegenstände beim Besuch nur mit Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt übergeben werden dürfen. Die Hausordnung stellt hingegen keine eigene Rechtsgrundlage für Eingriffe in Rechte der Untergebrachten dar; ihr kommt die Aufgabe zu, Regelungen für eine Reihe wichtiger Bereiche, die mit Rücksicht auf die konkreten und unterschiedlichen Bedürfnisse der Justizvollzugsanstalten in die Justizvollzugsgesetze nicht aufgenommen werden konnten, auf örtlicher Ebene zu treffen und den Beteiligten bekanntzumachen (vgl. Engelstätter, in: Graf , BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, § 161 Rn. 1). 2. § 24 Abs. 3 JVollzGB V ist nicht verfassungswidrig. a) Die Vorschrift verstößt nicht gegen das nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG auch auf Landesverfassungsebene geltende Zitiergebot. Das Zitiergebot findet nur auf Gesetze Anwendung, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken (vgl. BVerfGE 24, 367 - Juris Rn. 101; BVerfGE 64, 72 - Juris Rn. 26; BVerfGE 113, 348 - Juris Rn. 87; stRspr.), nicht aber für grundrechtsrelevante Regelungen, die der Gesetzgeber in Ausführung der im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhalts- oder Schrankenbestimmungen trifft (vgl. BVerfGE 64, 72 - Juris Rn. 27). § 24 Abs. 3 JVollzGB schränkt nicht die Eigentumsgarantie des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 GG ein, sondern enthält eine Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit 14 Abs. 1 Satz 2 GG und unterliegt dem Zitiergebot daher nicht. b) Die Regelung des § 24 Abs. 3 JVollzGB V ist auch materiell verfassungsgemäß; sie genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der sich aus der Gesetzesbegründung ergebende Zweck der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB V, die Übergabe unerlaubter Gegenstände aus Sicherheitsgründen zu unterbinden (vgl. LT-Drs. 15/2450 S. 71, 14/5012 S. 217), rechtfertigt es, den Untergebrachten in seiner Verfügungsbefugnis und der Nutzungsmöglichkeit der ihm gehörenden Sachen zu beschränken. Dabei hat der Gesetzgeber die Übergabe von Gegenständen während eines Besuches nicht grundsätzlich untersagt, sondern sie von einer Erlaubnis abhängig gemacht, um die Kontrolle der Gegenstände zu ermöglichen. Das dabei zu durchlaufende formale Verfahren berührt das Eigentumsgrundrecht des Untergebrachten nur geringfügig; ihm wird die Verfügungsbefugnis über sein Eigentum nicht entzogen, sie wird lediglich von der Erfüllung einer Formalie abhängig gemacht. 3. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, das in der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt aufgestellte Erfordernis einer vorherigen Genehmigung der Übergabe weiterer Sachen als Geld und der genannten Genussmittel werde von der gesetzlichen Grundlage des § 24 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB V getragen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ob und inwieweit die Justizvollzugsanstalt die Genehmigung der Übergabe von Sachen während eines Besuchs von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, unterliegt ihrem Ermessen, dessen Ausübung durch das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt wird (vgl. Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage 2013, § 27 Rn. 10). Dass die Hausordnung eine vorherige Genehmigung verlangt, um der Justizvollzugsanstalt die Ausübung der Kontrolle über die zu übergebenden Gegenstände zu ermöglichen, überschreitet diese Grenze nicht, zumal bereits der Wortlaut des § 24 Abs. 3 JVollzGB V eine Übergabe von Gegenständen während eines Besuchs nur mit Erlaubnis vorsieht, die denknotwendig vorher zu erfolgen hat. 4. Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die angegriffenen Entscheidungen die auf die Hausordnung und § 24 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB V gestützte Verfügung der Justizvollzugsanstalt vom 10. Januar 2014 für rechtmäßig erachtet haben und insbesondere die Differenzierung zwischen der Übergabe der DVD einerseits, über deren Bestand die Justizvollzugsanstalt in Bezug auf die Habe des Untergebrachten Buch zu führen hat, und der Zeitschriften und des Brots andererseits, für die dies nicht gilt, gebilligt haben. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.