Beschluss
2 S 1273/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2018:0719.2S1273.18.00
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Leitsätze
Die Warn- und Besinnungsfunktion des über Art. 2 Abs. 1 LV (juris: Verf BW) auch auf der Ebene des Landesverfassungsrechts geltenden Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) kommt bei der Zitierung der betroffenen Grundrechte in § 6 KAG (juris: KAG BW) in vollem Umfang zum Tragen. Sie wird nicht dadurch geschmälert, dass in der Vorschrift Art. 2 Abs. 1 LV (juris: Verf BW) nicht erwähnt wird und damit der Hinweis auf die (auch) landesverfassungsrechtliche Geltung der zitierten Grundrechte des GG fehlt.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Mai 2018 - 1 K 1909/18 - wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Warn- und Besinnungsfunktion des über Art. 2 Abs. 1 LV (juris: Verf BW) auch auf der Ebene des Landesverfassungsrechts geltenden Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) kommt bei der Zitierung der betroffenen Grundrechte in § 6 KAG (juris: KAG BW) in vollem Umfang zum Tragen. Sie wird nicht dadurch geschmälert, dass in der Vorschrift Art. 2 Abs. 1 LV (juris: Verf BW) nicht erwähnt wird und damit der Hinweis auf die (auch) landesverfassungsrechtliche Geltung der zitierten Grundrechte des GG fehlt.(Rn.6) Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Mai 2018 - 1 K 1909/18 - wird abgelehnt. Der ausdrücklich auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gerichtete Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Hundesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 02.08.2017 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 05.02.2018 zu gewähren, zu Recht abgelehnt. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Materiell ist es zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1938; vom 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05 - NVwZ 2005, 1418 und vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06 - InfAuslR 2006, 377). Ausgehend hiervon bestehen gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht in der Sache keine Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14.05.2018 dargelegt, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die genannten Bescheide keine hinreichende Erfolgsaussicht habe: Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers verstoße das KAG (welches die Antragsgegnerin zum Erlass ihrer die angegriffenen Bescheide tragenden Hundesteuersatzung vom 08.12.2010 ermächtigt), nicht deswegen gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, weil es in § 6 KAG nicht Art. 14 Abs. 1 GG als einschränkbares Grundrecht benenne. Soweit der Antragsteller wohl beanstande, dass er zur Hundesteuer herangezogen werde, obwohl sein Hund von der Antragsgegnerin beschlagnahmt worden sei, verkenne er, dass die Antragsgegnerin die Hundesteuer nur für den Zeitraum erhoben habe, in dem sich der Hund tatsächlich noch bei ihm - dem Antragsteller - befunden habe. Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung nimmt der Senat zunächst Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ändert an der fehlenden Erfolgsaussicht der Klage nichts. Er beanstandet, die vom Verwaltungsgericht geprüfte Vorschrift des § 6 KAG setze lediglich das bundesrechtliche Zitiergebot um, zitierpflichtig seien aber auch Einschränkungen der Grundrechte aus der Landesverfassung. Diesen Anforderungen entspreche das KAG nicht. Dieser Einwand ist unberechtigt. Die Landesverfassung selbst formuliert ein (ausdrückliches) Zitiergebot bei der Einschränkung von - in der Landesverfassung gewährten - Grundrechten zwar nicht. Ein Zitiergebot besteht landesverfassungsrechtlich aber gem. Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (VerfGH für Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2016 - 1 VB 19/16 -, juris Rdnr. 19). Nach Art. 2 Abs. 1 LV sind die im GG festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte Bestandteil der Landesverfassung und unmittelbar geltendes (Landes-)Recht. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 LV das darin genannte Bundesrecht in Landesrecht transformiert und diese Transformation sich nicht nur auf die eigentlichen Grundrechtsgewährleistungen, sondern auch auf die diese Grundrechtsgewährleistungen ausgestaltenden unselbständigen Ergänzungsnormen ohne eigenen Grundrechtscharakter erstreckt wie z.B. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 19 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 3 GG (Strohs in: Haug [Hrsg.], Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 2 Rdnr. 21 mit Hinweis auf Stern, Handbuch des Staatsrechts III, S. 353f und Rdnr. 29; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 2 Rdnrn. 10 und 11). Aus dieser Transformation unselbständiger Ergänzungsnormen in das Landesrecht folgt, dass das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG für alle Grundrechtsgewährleistungen der Landesverfassung gleichermaßen gilt, unabhängig davon, ob diese ursprünglich aus dem Grundgesetz stammen oder allein in der Landesverfassung gewährt werden. Davon geht auch der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg aus, wenn er (a.a.O.) klarstellt, dass das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG über Art. 2 Abs. 1 LV „auch auf Landesverfassungsebene gilt“. Allerdings genügt § 6 KAG dem Zitiergebot. Denn dieses kommt nur bei solchen Grundrechten zur Anwendung, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris Rdnr. 87). Diejenigen ausdrücklich einschränkbaren Grundrechte, in welche die Vorschriften des KAG allenfalls eingreifen könnten, sind in § 6 KAG genannt. Der Antragsteller zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, welche anderen ausdrücklich einschränkbaren Grundrechte des Grundgesetzes oder der Landesverfassung darüber hinaus hätten zitiert werden müssen und in der Aufzählung des § 6 KAG fehlen. In Bezug auf Art. 14 Abs. 1 GG hat bereits das Verwaltungsgericht das Notwendige gesagt. Soweit der Antragsteller meint, die mit Art. 2 Abs. 1 LV in das Landesrecht transformierten Grundrechte des GG hätten vom KAG-Gesetzgeber spezifisch als Grundrechte der Landesverfassung angesprochen und zitiert werden müssen (etwa „Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m Art. 13 GG“) überspannt er ersichtlich die Anforderungen des Zitiergebots. Denn diesem kommt eine Warn- und Besinnungsfunktion zu. Durch die Benennung des Grundrechtseingriffs im Wortlaut des einschränkenden Gesetzes soll gesichert werden, dass der Gesetzgeber nur Eingriffe vornimmt, die ihm als solche bewusst sind und über deren Auswirkungen auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 88). Diese Warn- und Besinnungsfunktion kommt bei der Zitierung in § 6 KAG in vollem Umfang zum Tragen und wird nicht dadurch geschmälert, dass in der Vorschrift Art. 2 Abs. 1 LV nicht erwähnt wird und damit der Hinweis auf die (auch) landesverfassungsrechtliche Geltung der zitierten Grundrechte des GG fehlt. Denn in der Sache hat sich der KAG-Gesetzgeber die notwendigen Gedanken zur Einschränkung der genannten Grundrechte gemacht. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der Landesgesetzgeber in mehreren Gesetzentwürfen (LT-Drs. 14/5103 S. 23 und LT-Drs. 15/5521 S. 91) selbst von einer Zitierpflicht ausgegangen ist und auf Grundrechte des Grundgesetzes verwiesen hat, entspricht dies - wie aufgezeigt - der Rechtslage und führt nicht auf einen Verstoß des KAG gegen Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beschluss ist unanfechtbar.