Beschluss
159/15
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2016:1109.159.15.0A
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Leitsätze
1. Der in Art 7 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip verankerte Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten gebietet, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Dabei ist stets auch die Gesamtdauer des Verfahrens in den Blick zu nehmen. Mit zunehmender Gesamtdauer steigen die Anforderungen an die Beschleunigungsbemühungen der Gerichte. (Rn.14)
2. Besonders bedeutsam ist dies in kindschaftsrechtlichen Verfahren, in denen eine Verfahrensverzögerung die für die Entscheidung maßgeblichen persönlichen Bindungen zwischen den betroffenen Familienmitgliedern beeinflussen und damit faktisch die Entscheidung vorprägen kann (vgl BVerfG, 11.12.2000, 1 BvR 661/00 ). (Rn.15)
3. Die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit aus Art 97 GG gebietet nicht, eine unangemessene Verfahrensführung im Sinne des § 198 GVG nur dann anzunehmen, wenn die Gerichte ohne nachvollziehbaren Grund untätig geblieben sind oder eine zügige Entscheidung durch nicht mehr erklärbare „Schiebeverfügungen“ verhindert haben.
Die Annahme eines unangemessen lange dauernden Gerichtsverfahrens kann auch darauf gestützt werden, dass das Gericht nicht aktiv verfahrensbeschleunigend tätig geworden ist; die Bearbeitung muss nicht vollständig zum Erliegen gekommen sein (vgl BVerfG, 20.07.2000, 1 BvR 352/00 ). (Rn.16)
4. Hier:
a. Mit fortschreitender Verfahrensdauer wäre es im Ausgangsrechtsstreit geboten gewesen, dem Beschwerdegericht über das normale Maß hinausgehende und zuletzt sogar größtmögliche Bemühungen um eine nachhaltige Verfahrensförderung abzuverlangen. (Rn.17)
b. Allein die im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich gebotene Überprüfung, ob alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Beschleunigung konsequent genutzt worden sind, konnte zu einer korrekten Beurteilung des Verfahrensverlaufs führen, wobei selbstverständlich der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit durchgehend zu beachten ist. Eine so geprägte Prüfung gerade auch in Bezug auf alle Einzelheiten der Verfahrensführung nimmt das angefochtene Urteil ersichtlich nicht vor. (Rn.18)
5. Teilweise Parallelentscheidung zum Beschluss des VerfGH Berlin vom 16.01.2015, 84/13.
Tenor
1. Das Urteil des Kammergerichts vom 16. Mai 2015 - 7 SchH 3/12 .EntV - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.
2. Damit ist der Beschluss vom 14. Juli 2015 gegenstandslos.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in Art 7 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip verankerte Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten gebietet, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Dabei ist stets auch die Gesamtdauer des Verfahrens in den Blick zu nehmen. Mit zunehmender Gesamtdauer steigen die Anforderungen an die Beschleunigungsbemühungen der Gerichte. (Rn.14) 2. Besonders bedeutsam ist dies in kindschaftsrechtlichen Verfahren, in denen eine Verfahrensverzögerung die für die Entscheidung maßgeblichen persönlichen Bindungen zwischen den betroffenen Familienmitgliedern beeinflussen und damit faktisch die Entscheidung vorprägen kann (vgl BVerfG, 11.12.2000, 1 BvR 661/00 ). (Rn.15) 3. Die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit aus Art 97 GG gebietet nicht, eine unangemessene Verfahrensführung im Sinne des § 198 GVG nur dann anzunehmen, wenn die Gerichte ohne nachvollziehbaren Grund untätig geblieben sind oder eine zügige Entscheidung durch nicht mehr erklärbare „Schiebeverfügungen“ verhindert haben. Die Annahme eines unangemessen lange dauernden Gerichtsverfahrens kann auch darauf gestützt werden, dass das Gericht nicht aktiv verfahrensbeschleunigend tätig geworden ist; die Bearbeitung muss nicht vollständig zum Erliegen gekommen sein (vgl BVerfG, 20.07.2000, 1 BvR 352/00 ). (Rn.16) 4. Hier: a. Mit fortschreitender Verfahrensdauer wäre es im Ausgangsrechtsstreit geboten gewesen, dem Beschwerdegericht über das normale Maß hinausgehende und zuletzt sogar größtmögliche Bemühungen um eine nachhaltige Verfahrensförderung abzuverlangen. (Rn.17) b. Allein die im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich gebotene Überprüfung, ob alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Beschleunigung konsequent genutzt worden sind, konnte zu einer korrekten Beurteilung des Verfahrensverlaufs führen, wobei selbstverständlich der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit durchgehend zu beachten ist. Eine so geprägte Prüfung gerade auch in Bezug auf alle Einzelheiten der Verfahrensführung nimmt das angefochtene Urteil ersichtlich nicht vor. (Rn.18) 5. Teilweise Parallelentscheidung zum Beschluss des VerfGH Berlin vom 16.01.2015, 84/13. 1. Das Urteil des Kammergerichts vom 16. Mai 2015 - 7 SchH 3/12 .EntV - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss vom 14. Juli 2015 gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die erneute Abweisung einer wegen unangemessen langer Verfahrensdauer nach § 198 GVG erhobenen Entschädigungsklage. Der Beschwerdeführer und seine getrennt lebende Ehefrau (im Folgenden: Kindesmutter) stritten in der Zeit von November 2003 bis September 2009 vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg und dem Kammergericht um das Sorgerecht für die im Jahr 2002 geborene, seit der Trennung bei der Kindesmutter lebende gemeinsame Tochter. Die Kindesmutter begehrte mit Antrag vom 25. November 2003 die Übertragung der alleinigen Sorge mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Tochter sexuell missbraucht. Das Amtsgericht gab dem Antrag im Juni 2006 statt, ohne dass der Missbrauchsvorwurf aufgeklärt worden war. In dem im Juli 2006 eingeleiteten Beschwerdeverfahren beraumte das Kammergericht für Ende Januar 2007 einen ersten Anhörungstermin an. An diesen Termin schlossen sich bis Ende August 2007 Bemühungen um eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens an. Anfang Dezember 2007 erging ein Beweisbeschluss zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Kindesmutter. Mitte März 2008 wurde die Kindesmutter aufgrund der von ihr gegen den Beschwerdeführer erhobenen Missbrauchsvorwürfe wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Anfang Mai 2008 teilte die Sachverständige mit, dass mit der Begutachtung noch nicht begonnen worden sei. Kurz darauf fand dann ein erster Explorationstermin statt. Mitte Juni 2008 gab die Gutachterin bekannt, dass mit Verzögerungen bei der Gutachtenerstellung zu rechnen sei. Am 15. Oktober 2008 wurde das fertiggestellte Gutachten eingereicht. Es schloss mit der Empfehlung, der Kindesmutter das Sorgerecht zu übertragen. Am 24. September 2009 wies das Beschwerdegericht nach diversen zwischenzeitlichen Anträgen des Beschwerdeführers und der Kindesmutter die Beschwerde schließlich zurück. Der Beschwerdeführer sei derzeit weniger erziehungsgeeignet, die Mutter sei die primäre Bezugsperson des Mädchens, und der Kontinuitätsgrundsatz spreche nicht für eine Sorgerechtsübertragung auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erhob im Mai 2012 Klage beim Kammergericht auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer und machte geltend, durch unsachgemäße richterliche Verfahrensgestaltung und weitere in den Verantwortungsbereich der Justiz fallende unangemessene Verzögerungen einen materiellen und immateriellen Schaden erlitten zu haben. Angesichts der Eilbedürftigkeit eines Sorgerechtsstreits und der schon langen Verfahrensdauer seien die Bemühungen der Gerichte zur Aufklärung des Missbrauchsvorwurfs und zur Verfahrensbeschleunigung nicht ausreichend gewesen. Auch nach Vorlage des Strafurteils gegen die Kindesmutter sei das Verfahren nicht zügig betrieben worden. Die lange Verfahrensdauer sei mitursächlich für die schließlich getroffene Sorgerechtsentscheidung, weil das Kammergericht diese ausdrücklich mit der fortwährenden Betreuung durch die Kindesmutter und mit dem Kontinuitätsgrundsatz begründet habe. Das Kammergericht wies die Klage mit Urteil vom 26. April 2013 ab und ließ die Revision nicht zu. Zur Begründung führte es unter anderem aus, zwar sei die Verfahrensdauer beträchtlich gewesen, zumal es um die zügig zu klärende elterliche Sorge für ein Kind gehe. Jedoch habe das Verfahren eine hohe Komplexität aufgewiesen. Umfangreiche gegenseitige Vorwürfe der Eltern, insbesondere der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegen den Beschwerdeführer hätten eingehend geprüft werden müssen. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ein und rügte unter anderem die Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 16. Januar 2015 gab der Verfassungsgerichtshof der Verfassungsbeschwerde statt und stellte einen Verstoß gegen das Recht des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz gemäß Art. 7 der Berliner Verfassung - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip fest. Der Verfassungsgerichtshof hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Kammergericht zurück. Dieses habe sich nicht ausreichend mit dem Gewicht des Umstandes auseinandergesetzt, dass das seiner Natur nach eilige Verfahren eine beträchtliche Gesamtdauer aufgewiesen habe. Es sei unter anderem nicht erkennbar gewesen, dass das Kammergericht seiner Entscheidung ein erhöhtes Beschleunigungsbedürfnis zugrunde gelegt habe. In besonderem Maße habe dies für das Beschwerdeverfahren gegolten, in dem der vom Kammergericht als maßgeblicher Verzögerungsgrund genannte Missbrauchsvorwurf, der auch für den erheblichen erstinstanzlichen Zeitaufwand mitverantwortlich gewesen sei, über weite Strecken des Verfahrens nicht mehr relevant gewesen sei. Spätestens nachdem der Beschwerdesenat im April 2008 Kenntnis von der Verurteilung der Kindesmutter wegen falscher Verdächtigung erlangt habe, sei er gehalten gewesen, das Verfahren mit größter Beschleunigung zu führen. Die Kindesmutter habe nämlich durch ihre wahrheitswidrige Beschuldigung die maßgebliche Ursache für die verfahrensverzögernden gegenseitigen Vorwürfe gesetzt. Dies habe dazu geführt, dass die Sorgerechtsentscheidung im Beschwerdeverfahren entscheidend auf den Kontinuitätsgrundsatz und auf die Stellung der Kindesmutter als primäre Bezugsperson für das bei ihr lebende Kind gestützt worden sei. Mit Urteil vom 16. Mai 2015 wies das Kammergericht die Klage erneut ab. Zur Begründung verwies es auf die hohe Komplexität des Falles und führte dazu unter anderem aus, dass es „um wichtige und sensible Fragen des Kindes“ gegangen sei und es daher und aufgrund des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs des Kindes einer besonders sorgfältigen gerichtlichen Prüfung bedurft hätte. Die Kindesmutter habe sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Juli 2009 geweigert, die falsche Verdächtigung zuzugeben. Soweit der Beschwerdeführer die Verfahrensführung inhaltlich beanstande, sei dies wegen der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit im Rahmen des § 198 GVG nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Solange die Gerichte eine aus ihrer Sicht der Sachverhaltsaufklärung dienliche Verfahrensweise wählten, nicht ohne nachvollziehbaren Grund untätig blieben oder eine zügige Entscheidung durch nicht mehr erklärbare „Schiebeverfügungen“ verhinderten, liege keine unangemessene Verfahrensführung vor. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verzögerung wegen unzureichender Personalausstattung der Gerichte gebe es nicht, ebenso keine nennenswerten Zeiträume, in denen das Verfahren nicht gefördert worden sei. Insbesondere habe es vor der Mitteilung der Sachverständigen vom 5. Mai 2008, dass sich das Verfahren verzögern werde, mangels konkreter Anhaltspunkte keinen Anlass dafür gegeben, bei dieser den Stand der Bearbeitung nachzufragen. Das Beschwerdegericht habe vielmehr davon ausgehen können, dass der Gutachtenauftrag so zügig wie möglich bearbeitet werden würde. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes, des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das angefochtene Urteil habe der besonderen Beschleunigungspflicht in sorgerechtlichen Verfahren nach bereits eingetretenen Verzögerungen nicht ausreichend Rechnung getragen. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe es, unter anderem verursacht durch das Ausscheiden zweier Richter wegen Befangenheit, erhebliche gerichtlich zu verantwortende Verzögerungen gegeben. Nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens sei der erste Anhörungstermin ohne Grund erst nach mehr als sechs Monaten anberaumt worden. Nachdem der Beweisbeschluss zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens ergangen sei, sei dessen Fertigstellung völlig unzureichend überwacht worden. Zudem habe das Beschwerdegericht der Gutachterin spätestens nach Bekanntwerden des strafrechtlichen Urteils gegen die Kindesmutter mitteilen müssen, dass der Missbrauchsvorwurf in dem Verfahren keine Rolle mehr spiele. Entgegen der seiner Ansicht nach willkürlichen Auslegung des Kammergerichts erfasse § 198 GVG außerdem nicht nur Untätigkeit oder Scheintätigkeit der Gerichte, sondern auch sachwidrige verfahrensverlängernde Maßnahmen sowie die hier aufgetretene Häufung von richterlichen Fehlern. Das Kammergericht habe sich ferner nicht mit seinen mündlich vorgetragenen Argumenten zu § 198 GVG und zur Revisionszulassung auseinandergesetzt. Indem es außerdem entgegen § 313a Abs. 3 ZPO das Urteil nicht mit einem Tatbestand versehen habe, habe es den Zugang zur rechtlichen Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erschwert. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat mit der Rüge einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs (Art. 7 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) Erfolg. Das angegriffene Urteil wird der Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts nicht gerecht. 1. Der in Art. 7 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verankerte Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten gebietet, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Grundsätzlich gestaltet das Gericht das Verfahren im Rahmen eines nicht durch Vorgaben eingeschränkten Spielraums. Ob eine davon nicht mehr gedeckte unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind etwa die Natur des Verfahrens sowie die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, andererseits auch das je nach Schwierigkeit der Sache teilweise widerstreitende Ziel einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (Beschluss vom 16. Januar 2015 - VerfGH 84/13 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 7; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, juris Rn. 20, und vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 -, juris Rn. 31 m. w. N.). Außerdem ist stets auch die Gesamtdauer des Verfahrens in den Blick zu nehmen. Mit zunehmender Gesamtdauer steigen auch die Anforderungen an die Beschleunigungsbemühungen der Gerichte (Beschluss vom 16. Januar 2015, a. a. O., Rn. 8; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009, a. a. O., und vom 22. August 2013, a. a. O., Rn. 32 m. w. N.). Danach kann das Gericht im Einzelfall ab einem bestimmten Zeitpunkt dazu verpflichtet sein, das Verfahren nicht mehr nur „wie ein gewöhnliches“ zu behandeln, sondern es in stärkerem Maße zu beschleunigen. Das gilt auch dann, wenn die maßgeblichen Gründe für die bereits eingetretene lange Verfahrensdauer für sich gesehen innerhalb des richterlichen Gestaltungsspielraums oder im Verantwortungsbereich anderer Verfahrensbeteiligter liegen. Auch in diesen Fällen kann das Gericht zu einer erhöhten Förderung des Verfahrens bis hin zu einer größtmöglichen Beschleunigung unter konsequenter Nutzung sämtlicher zur Verfügung stehenden Möglichkeiten verpflichtet sein, etwa der strikten Überwachung einer zeitnahen, fristgebundenen Bearbeitung von Gutachtenaufträgen sowie dem Bemühen um gerichtsinterne Entlastungsmaßnahmen (Beschlüsse vom 16. Januar 2015, a. a. O., und vom 20. Juni 2014 - VerfGH 64/14, 64 A/14 - Rn. 49; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009, a. a. O., juris Rn. 28, und vom 22. August 2013, a. a. O., juris Rn. 36). Besonders bedeutsam ist dies in kindschaftsrechtlichen Verfahren, in denen eine Verfahrensverzögerung die für die Entscheidung maßgeblichen persönlichen Bindungen zwischen den betroffenen Familienmitgliedern beeinflussen und damit faktisch die Entscheidung vorprägen kann (Beschluss vom 16. Januar 2015, a. a. O., Rn. 9; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 1 BvR 661/00 -, juris Rn. 14). Dabei gebietet die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit aus Art. 97 GG nicht, eine unangemessene Verfahrensführung im Sinne des § 198 GVG nur dann anzunehmen, wenn die Gerichte ohne nachvollziehbaren Grund untätig geblieben sind oder eine zügige Entscheidung durch nicht mehr erklärbare „Schiebeverfügungen“ verhindert haben. Denn die Annahme der zeitlichen Unangemessenheit eines Gerichtsverfahrens kann keineswegs nur auf eine Nichtbearbeitung, sondern ebenso darauf gestützt werden, dass das Gericht nicht aktiv verfahrensbeschleunigend tätig geworden ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, juris Rn. 17). Dies gilt auch für die Durchführung der Beweisaufnahme (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009, a. a. O., Rn. 30) und dabei explizit auch für das Einholen von Sachverständigengutachten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juli 2000, a. a. O., Rn. 16, und vom 23. Juni 2010 - 1 BvR 324/10 -, juris Rn. 10). 2. Diesen Vorgaben trägt die angegriffene Entscheidung (wiederum) nicht ausreichend Rechnung. Mit fortschreitender Verfahrensdauer wäre es hier geboten gewesen, dem Beschwerdegericht über das normale Maß hinausgehende und zuletzt sogar größtmögliche Bemühungen um eine nachhaltige Verfahrensförderung abzuverlangen. Die Urteilsbegründung des Kammergerichts lässt nicht erkennen, dass es seinem Urteil das anzunehmende besondere Beschleunigungserfordernis zugrunde gelegt hat. Denn es setzt sich erneut nicht in dem gebotenen Maß mit dem Gewicht der erheblichen Verfahrensdauer und den Auswirkungen dieses Umstandes auf die Anforderungen an die richterliche Verfahrensgestaltung in einem ohnehin schon erhöht beschleunigungsbedürftigen Kindschaftsverfahren auseinander. Deutlich wird dies bereits bei der Beschreibung des Maßstabes, den das Kammergericht seiner Bewertung des Verfahrensablaufs zugrunde legt. So geht es zunächst davon aus, eine unangemessene Verfahrensführung liege nicht vor, solange die Gerichte nicht ohne nachvollziehbaren Grund untätig blieben oder eine zügige Entscheidung durch nicht mehr erklärbare „Schiebeverfügungen“ verhinderten (S. 12 unter c des angefochtenen Urteils). Zwar wird dieser für einen Sorgerechtsstreit mit der Zuspitzung eines Missbrauchsvorwurfs von vornherein ungeeignete Überprüfungsmaßstab im Folgenden verschärft, indem das Kammergericht feststellt, es teile „im Kern“ die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs aus dem Beschluss vom 16. Januar 2015, wonach der vorliegende Streit durch eine konsequente Nutzung sämtlicher Möglichkeiten mit größtmöglicher Beschleunigung zu führen gewesen sei (S. 15 oben des Urteils); doch reicht es eben nicht aus, den verschärften Maßstab lediglich „im Kern“, nicht aber mit den sich daraus ergebenden Folgerungen anzuerkennen. Allein die danach von der Verfassung her gebotene Überprüfung, ob alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Beschleunigung konsequent genutzt worden sind, konnte hier zu einer korrekten Beurteilung des Verfahrensverlaufs führen, wobei selbstverständlich der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit durchgehend zu beachten ist. Eine so geprägte Prüfung gerade auch in Bezug auf alle Einzelheiten der Verfahrensführung nimmt das angefochtene Urteil ersichtlich nicht vor. Es kann stattdessen dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Januar 2015 Anhaltspunkte für eine Verzögerung „nicht einmal ansatzweise entnehmen“ und kommt davon ausgehend erneut zu der Auffassung, das Beschwerdeverfahren im Sorgerechtsstreit habe nach der ersten Anhörung im Januar 2007 - die ersten sechs Monate des Beschwerdeverfahrens bleiben dabei unerwähnt - nicht unangemessen lange gedauert (S. 13 unten des Urteils). Mit einer solchen Herangehensweise und Bewertung werden die in diesem Sonderfall geltenden Regeln nicht beachtet. Wie bereits im Beschluss des Gerichtshofes vom 16. Januar 2015 angenommen, gilt dies in Übereinstimmung mit dem Kammergericht allerdings noch nicht für das erstinstanzliche Sorgerechtsverfahren, das angesichts der Komplexität der gegenläufigen Darstellungen der Beteiligten trotz zweieinhalbjähriger Dauer noch ohne zu beanstandende Verzögerung verlaufen ist. Für das Beschwerdeverfahren gilt dies nicht. a) Bereits in dem ersten Abschnitt des Verfahrens, der vom Eingang der Beschwerdebegründung am 28. Juli 2006 bis zum Anhörungstermin am 23. Januar 2007 bemessen werden sollte, kommt es über einen Zeitraum von insgesamt nahezu sechs Monaten zu Zeitabläufen, die bei einem an normalen Maßstäben zu messenden zweitinstanzlichen Verfahren angesichts der unzweifelhaft vorhandenen Arbeitsbelastung des zur Entscheidung berufenen Senats nicht zu beanstanden gewesen wären, hier jedoch wegen der zuvor dargestellten Besonderheiten eine unangemessene Verzögerung zur Folge hatten. Dass wegen der notwendigen Kommunikation mit den Beteiligten, der Beiziehung der Strafakten und der Anforderung eines Jugendamtsberichts, mitverursacht durch die mehrfache Bestimmung von dreiwöchigen Wiedervorlagefristen und einer Ladungsfrist von sechs Wochen zur Anhörung nicht etwa drei, sondern sechs Monate vergehen, bis es zum Termin kommt, war wegen der Pflicht zur außerordentlichen Beschleunigung nicht mehr hinzunehmen. Die Verfahrensweise zeigt erneut, dass der Beschwerdesenat die Sache aus der Sicht des Verfassungsgerichtshofes wie eines der vielen anderen Verfahren geführt hat, die von ihm im Rahmen hoher Belastung regelmäßig zu bewältigen sind. Hier allerdings war eine deutlich zügigere Bearbeitung geboten, die im Übrigen die Inhalte der Maßnahmen des Senats nicht einmal berührt hätte. b) Im Anhörungstermin vor dem Beschwerdesenat am 23. Januar 2007 gibt das Gericht die Erklärung zu Protokoll, den Eltern werde Gelegenheit gegeben, zu den Erörterungen im Termin binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Im Anschluss wird diese Frist auf Antrag zunächst auf den 15. März 2007, dann auf den 30. März 2007, auf den 20. April 2007, auf den 11. Mai 2007, schließlich mit Verfügung vom 15. Mai 2007 auf den 4. Juni 2007 verlängert, nachdem mitgeteilt worden war, außergerichtlich werde über eine Einigung verhandelt. Mit der letztgenannten Fristverlängerung appelliert der Beschwerdesenat an die streitenden Eltern, sich im Interesse ihres Kindes gütlich zu einigen. Am 1. September 2007 erhielt das Gericht Kenntnis vom Scheitern der Einigungsbemühungen. Damit war seit dem Anhörungstermin im Januar ein Zeitraum von mehr als sieben Monaten verstrichen. Auch der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass in dem hier vorliegenden Zusammenhang einer Bewertung der Zeitabläufe des Verfahrens das vorrangige Ziel des familiengerichtlichen Streits nicht aus dem Auge verloren werden darf, eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu treffen. Auch muss dem Gericht sofort zugebilligt werden, dass seine offenbar bestehende Ansicht, eine gütliche Einigung sei dem Kindeswohl am ehesten förderlich, nicht zu beanstanden ist. Deshalb kann das Zögern des Beschwerdesenats in dieser Phase trotz der schwerwiegenden Beschleunigungserfordernisse im Grundsatz nicht als unangemessene Verzögerung qualifiziert werden. c) Die prozessuale Situation ändert sich allerdings am 1. September 2007 grund-legend. Zu diesem Zeitpunkt ist das Beschwerdeverfahren bereits seit 13 Monaten anhängig. Der gerichtliche Sorgerechtsstreit dauert nun fast schon vier Jahre. Dass es gleichwohl über fünf Monate in Anspruch nimmt, einen Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu fassen, eine Sachverständige zu beauftragen und ihr die Akten zur Gutachtenerstellung zukommen zu lassen - dies erfolgt am 8. Februar 2008 -, kann nicht mehr als eine Verfahrensführung bezeichnet werden, die der bestehenden Beschleunigungspflicht Rechnung getragen hat. Hier wären bei stärkerer Beachtung der genannten Verpflichtung und energischeren Bemühungen den anderen Beteiligten gegenüber ohne weiteres drei Monate einzusparen gewesen. d) Die Prozessphase der Gutachtenerstellung zieht sich über einen Zeitraum von mehr als acht Monaten bis zum 15. Oktober 2008 hin. An diesem Tag wird das Gutachten schließlich vorgelegt. Auch insoweit kann nicht von einer angemessenen Beachtung der gesteigerten Verfahrensförderungspflicht gesprochen werden. Zwar sind dem Verfassungsgerichtshof die zeitlichen Probleme im Zusammenhang mit der Erstellung von Sachverständigengutachten durchaus geläufig; ebenso sprach vieles dafür, eine Entziehung des Auftrags zur Erstellung eines Gutachten und die Neuvergabe eines solchen Auftrages wegen der damit verbundenen Gefahr einer zusätzlichen Verzögerung gar nicht erst ins Auge zu fassen. Doch kann andererseits nach Auswertung der Akten des Beschwerdeverfahrens nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdesenat unter Hinweis auf den schon bis dahin außerordentlichen Ablauf energisch und nachhaltig eine enge Kooperation mit der beauftragten Sachverständigen zum Zwecke der Beschleunigung auch nur versucht hätte. Das ist in der vorliegenden Konstellation nicht hinnehmbar. Nichts spricht dafür, dass es unmöglich gewesen wäre, die Zeit der Gutachtenerstellung auf maximal fünf Monate zu begrenzen. In diesem Zusammenhang war zudem besonders zu beachten, dass dem Beschwerdesenat spätestens seit April 2008 bekannt war, dass die Kindesmutter wegen falscher Verdächtigung des Beschwerdeführers rechtskräftig verurteilt worden war. Damit bestätigte sich endgültig die zunächst wahrscheinlich vorläufige Einschätzung des Gerichts, dass die Missbrauchsvorwürfe gegen den Beschwerdeführer unberechtigt waren. Gerade wegen der dem Senat unzweifelhaft bekannten Wirkungen des Kontinuitätsgrundsatzes war nunmehr endgültig ein Stadium erreicht, in dem Beschleunigungsanstrengungen größtmöglicher Art zu erwarten gewesen wären. Sie sind indessen den Akten nicht zu entnehmen. e) Bei Eingang des Gutachtens am 15. Oktober 2008 dauerte das Beschwerdeverfahren etwa zwei Jahre und drei Monate an. Insgesamt betrug die Verfahrenslaufzeit bereits fast fünf Jahre. Nach Verurteilung der Kindesmutter war bekannt, dass diese lange Verfahrensdauer maßgeblich auf die falschen und wider besseres Wissen erhobenen Missbrauchsvorwürfe gegen den Beschwerdeführer zurückzuführen war. Gleichwohl hat die Beendigung des Beschwerdeverfahrens im Kammergericht eine weitere Laufzeit von gut elf Monaten erfordert. Dass dies eine noch angemessene Dauer wäre, kann nicht festgestellt werden. Zwar ist die Phase vor allem auch dadurch charakterisiert, dass der Beschwerdeführer selbst durch eine Vielzahl von Anträgen eine beschleunigte Abarbeitung behindert hat, doch lässt sich über weite Strecken der elf Monate nicht erkennen, dass der Beschwerdesenat mit gesteigertem Nachdruck energisch darauf gedrängt hätte, das Verfahren zum Abschluss zu bringen. Keinesfalls hätte hingenommen werden dürfen, dass sich der Ablauf über das vom Beschwerdeführer selbst verursachte Maß von etwa acht Monaten hinaus um weitere drei Monate verlängerte. 3. Das angefochtene Urteil geht davon aus, das Verfahren habe nicht unangemessen lange gedauert. Es sieht für eine andere Wertung keine Anhaltspunkte und kann solche dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes auch nicht entnehmen. Diesem so behaupteten Mangel ist durch die nochmalige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abzuhelfen. Die Verfahrensweise des Kammergerichts in dem hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren bietet in Beachtung der bestehenden besonderen Beschleunigungspflicht, unter jederzeitiger Anerkennung der dem Beschwerdesenat garantierten inhaltlichen Gestaltungsfreiheit und Unabhängigkeit und auch unter Berücksichtigung hoher Arbeitsbelastung, Anhaltspunkte für eine in diesem Fall unangemessene Verzögerung von jedenfalls etwa einem Jahr. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an. III. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - aufgehoben. Die Sache wird gem. § 54 Abs. 3 Halbsatz 2 VerfGHG an das Kammergericht zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2015 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.