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Beschluss

7/15

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2016:1109.7.15.0A
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Leitsätze
1. Mit der Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 VerfGHG darzulegen, dass gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg ausgeschöpft worden ist, es sei denn, es handelt sich um einen Sonderfall nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG. Die Darlegung der Rechtswegerschöpfung muss so beschaffen sein, dass der Verfassungsgerichtshof das ordnungsgemäße Durchlaufen des Rechtsweges ohne Zuhilfenahme der Streitakten des fachgerichtlichen Verfahrens oder sonstiger Hilfsmittel allein anhand der Begründung der Verfassungsbeschwerde und der ihr beigefügten Unterlagen nachvollziehen kann. Dies erfordert, dass jedenfalls die einzelnen Verfahrensschritte des fachgerichtlichen Instanzenzuges bezeichnet werden. 2. Wird in einem Strafprozess gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, so ist die verfassungsgerichtliche Überprüfung im Zusammenhang mit der in Art. 9 Abs. 2 der Verfassung von Berlin verbürgten Unschuldsvermutung auf die Frage reduziert, ob die Entscheidung ausdrücklich und auch inhaltlich der Sache nach allein auf das Fortbestehen einer Verdachtslage, nicht aber auf eine Schuldzuweisung gestützt worden ist (im Anschluss an den Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 128/12).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 VerfGHG darzulegen, dass gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg ausgeschöpft worden ist, es sei denn, es handelt sich um einen Sonderfall nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG. Die Darlegung der Rechtswegerschöpfung muss so beschaffen sein, dass der Verfassungsgerichtshof das ordnungsgemäße Durchlaufen des Rechtsweges ohne Zuhilfenahme der Streitakten des fachgerichtlichen Verfahrens oder sonstiger Hilfsmittel allein anhand der Begründung der Verfassungsbeschwerde und der ihr beigefügten Unterlagen nachvollziehen kann. Dies erfordert, dass jedenfalls die einzelnen Verfahrensschritte des fachgerichtlichen Instanzenzuges bezeichnet werden. 2. Wird in einem Strafprozess gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, so ist die verfassungsgerichtliche Überprüfung im Zusammenhang mit der in Art. 9 Abs. 2 der Verfassung von Berlin verbürgten Unschuldsvermutung auf die Frage reduziert, ob die Entscheidung ausdrücklich und auch inhaltlich der Sache nach allein auf das Fortbestehen einer Verdachtslage, nicht aber auf eine Schuldzuweisung gestützt worden ist (im Anschluss an den Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 128/12). Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass davon abgesehen wurde, seine notwendigen Auslagen in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Berlin der Staatskasse aufzuerlegen. Mit Anklageschrift vom 25. März 2002 legte die Staatsanwaltschaft Berlin dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten W. zur Last, die Verhandlungspartner im Rahmen von Sanierungsverhandlungen, die seit August 1999 mit der …bank AG geführt wurden, über ihre Beteiligung an einer … GmbH getäuscht und dadurch einen großen Vermögensverlust herbeigeführt zu haben (Tatkomplex 1). Zusätzlich wurde der Vorwurf erhoben, der Beschwerdeführer und W. hätten in einem von der … GmbH vor dem Landgericht Leipzig geführten Zivilrechtsstreit als Streithelfer der Klägerin wahrheitswidrig behauptet, die … GmbH sei ein selbständiges Unternehmen, an dem sie nicht beteiligt seien. Dadurch hätten sie versucht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen (Tatkomplex 2). Wegen des zweiten Tatkomplexes wurden im Juni 2002 außerdem P. und A. angeklagt. Die Hauptverhandlung gegen die vier Angeklagten begann am 2. März 2004. Am 29. Juli 2004 gab der Vorsitzende der Strafkammer den Hinweis, der Anklagevorwurf zu 1 sei im Sinne eines Freispruchs entscheidungsreif. Allerdings wurden der Beschwerdeführer und W. im Termin zur Hauptverhandlung am 18. Juli 2005 darauf hingewiesen, dass bezüglich des Tatkomplexes 1 auch eine Verurteilung wegen versuchten Betruges gemäß § 263 Abs. 2 StGB in Betracht kommen könne. Mit Beschluss vom 28. April 2006 trennte die Strafkammer das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verhandlungsunfähigkeit zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung ab. Das Verfahren wurde vorläufig eingestellt. Gleiche Entscheidungen waren bereits kurze Zeit vorher gegenüber dem Angeklagten W. getroffen worden. Das Verfahren gegen den Angeklagten P. wegen des zweiten Tatkomplexes wurde nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Hingegen verurteilte die Strafkammer den Angeklagten A. mit Urteil vom 1. Juni 2006 wegen versuchten gemeinschaftlichen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen auf. Zur Begründung verwies das Revisionsgericht darauf, an dem Urteil hätten Richter mitgewirkt, die ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht als unzulässig verworfen hätten (§ 338 Nr. 3 StPO). Ergänzend merkte der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Sachrüge der Revision an, die Urteilsfeststellungen belegten nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Beschwerdeführer durch unwahren Sachvortrag, nämlich dass die Betreiber der Vermietergesellschaften nicht an den Gewinnen aus den Fernwärmelieferungsverträgen beteiligt werden sollten, der Zivilklage der … GmbH zum Erfolg habe verhelfen wollen. Nachdem für den Beschwerdeführer 2010 in einem anderen Strafverfahren vor dem Landgericht dauernde Verhandlungsunfähigkeit wegen einer chronifizierten Suizidalität mit bilanzierendem Charakter festgestellt worden war, stellte das Landgericht mit Beschluss vom 28. Juli 2011 das abgetrennte Strafverfahren gegen ihn nach § 206a StPO ein. Zugleich wurden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt. Zur Begründung der Auslagenentscheidung führte die Kammer an, es könne offen bleiben, ob nur die Durchführung eines Strafverfahrens bis zur Schuldspruchreife nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO eine Entscheidung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ermöglicht hätte. Jedenfalls könne die Kammer einen fortdauernden hinreichenden Tatverdacht nicht feststellen. Kein Mitglied der jetzt - also 2011 - für die Entscheidung zuständigen Kammer habe gegen den Beschwerdeführer verhandelt. Es fehle also jeder persönliche Eindruck. Im Übrigen lägen die den Gegenstand der Anklage bildenden Geschehnisse bereits mehr als zehn Jahre zurück, so dass die Verurteilungswahrscheinlichkeit erheblich gesunken sei. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Kammergericht die Auslagenentscheidung mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 auf und verwies die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurück. Gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO sei der Beschwerdesenat an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden. Da im Beschluss des Landgerichts maßgebliche Feststellungen für die Auslagenentscheidung fehlten, könne der Senat nicht selbst entscheiden. In Anlehnung an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sei der Senat unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Kammergerichts der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO seien bereits dann gegeben, wenn bei dem Eintritt des Verfahrenshindernisses ein erheblicher Tatverdacht bestehe und keine Umstände erkennbar seien, die im Falle einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellten. Die Feststellungen des vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteils gegen A. könnten für die Beurteilung eines gegen den Beschwerdeführer nach Einstellung des Verfahrens fortbestehenden Tatverdachts berücksichtigt werden. Dass die jetzigen Mitglieder der für die Entscheidung über die Auslagen zuständigen Strafkammer gegen den Beschwerdeführer nicht verhandelt hätten, stehe einer von ihnen zu treffenden Ermessensentscheidung nicht entgegen. In dem zurückverwiesenen Streit über die Auslagen sah das Landgericht mit Beschluss vom 26. November 2013 davon ab, die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Landeskasse aufzuerlegen. Es schloss sich dabei dem Beurteilungsmaßstab des Kammergerichts an und stellte darauf ab, dass genügende Tatsachen den Schluss darauf zuließen, dass gegen den Beschwerdeführer bei Eintritt seiner Verhandlungsunfähigkeit im April 2006 ein erheblicher Tatverdacht bestanden habe. Diesem Befund stünden keine sonstigen Umstände entgegen. Hinsichtlich des Tatvorwurfs 2 seien die Feststellungen aus dem aufgehobenen Urteil der Kammer gegen A. verwertbar. Anders als für eine Schuldfeststellung könnten für eine Auslagenentscheidung auch tatsächliche Angaben aus einem mitsamt der Feststellungen aufgehobenen Strafurteil herangezogen werden. Im Übrigen sei das Urteil nur wegen eines formalen Fehlers aufgehoben worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die an dem Urteil vom 1. Juni 2006 beteiligten Richter tatsächlich befangen gewesen seien. Aufgrund der Feststellungen ergebe sich ein im Zeitpunkt des Eintritts der Verhandlungsunfähigkeit fortbestehender hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Auch für den Tatvorwurf 1 könne bezüglich der Beziehungen des Beschwerdeführers zur … GmbH auf das Urteil vom 1. Juni 2006 verwiesen werden. Aus dem Ergebnis der bis zum April 2006 durchgeführten Beweisaufnahme ergebe sich der erhebliche Verdacht, dass der Beschwerdeführer bei den Verhandlungen mit der …bank AG stets wahrheitswidrig bestritten habe, die … GmbH gehöre zu dem von W. und ihm kontrollierten Unternehmensgeflecht, und auf diesem Wege versucht habe, bei den Verhandlungspartnern der …bank AG einen Irrtum zu erzeugen, der eine Vermögensgefährdung zur Folge gehabt hätte. Der Tatverdacht werde durch die Hinweise des Vorsitzenden der Strafkammer vom 29. Juli 2004 nicht in Frage gestellt. Maßgeblich sei der zweite Hinweis vom 18. Juli 2005, durch den auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen versuchten Betruges gerade hingewiesen worden sei. Schließlich seien keine Umstände erkennbar, die gegen die Annahme sprächen, dass sich der gegen den Beschwerdeführer bestehende Tatverdacht bei einer Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen ihn zu einer Überzeugung der Kammer von seiner Tatschuld verdichtet hätte. Insbesondere ergebe sich dies nicht aus den Beweisanträgen, die der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung noch habe stellen wollen. Die gegen diese Entscheidung vom Beschwerdeführer erhobene sofortige Beschwerde hat das Kammergericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses verworfen. Die Strafkammer habe aufgrund einwandfreier und ausführlich begründeter Erwägungen ermessensfehlerfrei über die Auslagen entschieden. Der Beschwerdesenat mache von dem ihm eingeräumten Ermessen in gleicher Weise Gebrauch. Gegen die am 19. November 2014 zugestellte Beschwerdeentscheidung richtet sich die am 19. Januar 2015 eingegangene Verfassungsbeschwerde. In der Sache beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung der in Art. 9 Abs. 2 der Verfassung von Berlin - VvB - gewährleisteten Unschuldsvermutung sowie auf einen Verstoß gegen das sich aus Art. 10 Abs. 1 VvB ergebende Willkürverbot. Mit der Auslegung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, von der Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse könne abgesehen werden, wenn ein erheblicher Tatverdacht vorliege und keine Umstände erkennbar seien, die einer späteren Verurteilung entgegenstünden, verstießen die Fachgerichte gegen die Unschuldsvermutung. Schon allein mit der Annahme eines erheblichen Tatverdachts, der aufgrund der auf den Zeitpunkt der Einstellung zu treffenden Prognose zu einer Verurteilung führe, sei zwangsläufig eine Schuldfeststellung verbunden. Werde ein Strafverfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten abgebrochen und sei zu diesem Zeitpunkt die Schuldfrage im Streit, wisse das Gericht nicht, welche weiteren Beweisanträge die Verteidigung stellen wolle, wie sie sich im Schlussvortrag erkläre und wie schließlich der Angeklagte sich am Ende des Verfahrens im letzten Wort einlasse. In einer solchen prozessualen Situation sei die Übertragung der notwendigen Auslagen auf den Angeklagten ein eindeutiger Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Eine solche Entscheidung könne dann nur getroffen werden, wenn an der Schuld keine ernsthaften Zweifel bestünden, weil z. B. ein Geständnis verbunden mit objektiven Beweisen (z. B. DNA) vorliege. Die Unschuldsvermutung sei darüber hinaus auch deshalb verletzt, weil die angefochtenen Entscheidungen in unzulässiger Weise das Urteil vom 1. Juni 2006 verwerteten. Dieses Urteil sei als nicht mehr existent zu behandeln und deshalb auch nicht in einem Verfahren verwertbar, in dem nur über die Auslagen befunden werde. Schließlich verletzten die Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts das allgemeine Willkürverbot. Das Landgericht habe lediglich Verdachtserwägungen angestellt und sich mit der Urteilsprognose befasst. Dies ersetze nicht den nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO erforderlichen zweiten Prüfungsschritt. Dieser bestehe in der Betätigung des eingeräumten Ermessens, in dessen Rahmen Billigkeitserwägungen anzustellen seien. Schließlich verstoße es gegen das Willkürverbot, wenn das Landgericht angenommen habe, eine zukünftige Aussage des früheren Mitangeklagten P. dahin, zwischen dem Beschwerdeführer und W. einerseits und der … GmbH andererseits habe keinerlei persönliche oder rechtliche Verflechtung bestanden, lasse den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht entfallen, weil sie den Feststellungen des Urteils vom 1. Juni 2006 widerspreche. Auf einen Hinweis des Verfassungsgerichtshofes mit Schreiben vom 3. Juni 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, gegen die Zulässigkeit könne nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass in der Darstellung des Geschehensablaufs in der Begründung der Verfassungsbeschwerde die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16. Oktober 2014 nicht erwähnt worden sei. Selbst wenn das Kammergericht in der Sache entschieden hätte, obwohl die sofortige Beschwerde nicht rechtzeitig erhoben worden wäre, könnte seine Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. 1.a) Die Verfassungsbeschwerde ist formal gegen die Beschlüsse des Kammergerichts vom 2. Dezember 2011, des Landgerichts vom 26. November 2013 und des Kammergerichts vom 16. Oktober 2014 gerichtet. Sie ist unzulässig, soweit sie den Beschluss des Kammergerichts vom 2. Dezember 2011 einbezieht. Diese Entscheidung, durch die die Kostensache unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 28. Juli 2011 an das Landgericht zurück verwiesen worden ist, enthält keine fortdauernde Beschwer gegenüber dem Beschwerdeführer. Vielmehr ist die Frage, wer die Auslagen des Beschwerdeführers in dem eingestellten Strafverfahren zu tragen hat, in den nachfolgenden Beschlüssen des Landgerichts und des Kammergerichts ohne tatsächliche oder rechtliche Bindungen an den genannten Beschluss des Kammergerichts neu entschieden worden. b) Demgegenüber steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 26. November 2013 nicht entgegen, dass dieser auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren des Kammergerichts überprüft worden ist. Gleichwohl ist der Beschwerdeführer durch den genannten Beschluss weiterhin beschwert. Die Entscheidung ist durch die Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts vom 16. Oktober 2014 nicht in einer Weise prozessual überholt worden, die Beschwer und Rechtsschutzbedürfnis entfallen ließe. Eine solche prozessuale Überholung tritt nur ein, wenn das Rechtsmittelgericht den Sachverhalt in demselben Umfang wie das erstinstanzliche Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen und entscheiden kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall, weil das Kammergericht gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden war (so ausdrücklich bereits der Beschluss des Kammergerichts vom 2. Dezember 2011 in Bezug auf den Beschluss des Landgerichts vom 28. Juli 2011). Folglich hat der Beschwerdeführer weiterhin ein rechtlich schutzwürdiges Interesse auch an der Überprüfung des Beschlusses des Landgerichts. c) Indessen ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 26. November 2013 und den Beschluss des Kammergerichts vom 16. Oktober 2014 unzulässig, weil mit der Verfassungsbeschwerde nicht in ausreichender Weise dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren seine prozessualen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung unter Einhaltung der bestehenden Fristen und Formvorschriften wahrgenommen hat. Damit ist die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fraglich. Diese ist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - erst nach Erschöpfung des Rechtsweges zulässig, wenn gegen die behauptete Verletzung - wie hier - ein Rechtsweg gegeben ist. Dass diese Voraussetzung gegeben ist, ist mit der Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 VerfGHG darzulegen. Dabei muss die Darlegung so beschaffen sein, dass der Verfassungsgerichtshof dadurch in die Lage versetzt wird, das ordnungsgemäße Durchlaufen des Rechtsweges ohne Zuhilfenahme der Streitakten oder sonstiger Hilfsmittel und Recherchen allein anhand der Verfassungsbeschwerdebegründung und der beigefügten Unterlagen nachzuvollziehen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Erschöpfung des Rechtsweges von Amts wegen zu klären. Diesen Vorgaben genügen die Darlegungen in der Verfassungsbeschwerde nicht. In der Begründung wird der Gang der Ereignisse in chronologischer Weise beschrieben. So schildert die Beschwerdeschrift auf S. 19 bis 23 den im Übrigen beigefügten Beschluss des Landgerichts vom 26. November 2013 und geht dann auf Seite 24 übergangslos dazu über, den Inhalt der gleichfalls beigegebenen Beschwerdebegründungsschrift vom 27. Mai 2014 zu repetieren. Dass zuvor die sofortige Beschwerde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 26. November 2013 erhoben worden wäre, wird nicht dargestellt. In dem Schriftsatz vom 27. Mai 2014 wird die Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht erwähnt, auch nicht etwa in dem Sinne, dass mitgeteilt worden wäre, mit dem Schriftsatz solle die zuvor erhobene sofortige Beschwerde begründet werden. Schließlich lässt sich der Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts vom 16. Oktober 2014 keine Aussage über die Einhaltung der Beschwerdefrist und damit die Zulässigkeit der Beschwerde entnehmen. Beides mag vermutet werden können, doch liegt darin nicht die gebotene verlässliche Aussage. Soweit der Beschwerdeführer meint, für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde komme es nicht darauf an, ob die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 26. November 2013 rechtzeitig erhoben worden sei, weil die Entscheidung des Kammergerichts auch dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könne, wenn das Kammergericht materiell über eine unzulässige Beschwerde entschieden haben sollte, trifft der Ausgangspunkt der Überlegung zu, nicht aber die daran geknüpfte Schlussfolgerung. Richtig ist, dass der Verfassungsgerichtshof auch dann den Beschluss des Kammergerichts im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu überprüfen hätte. Wäre jedoch die sofortige Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt worden, so wäre der Beschluss des Landgerichts rechtskräftig geworden. Insoweit müsste sich also der Beschwerdeführer schon deshalb die Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes vorhalten lassen. Schon daraus ergibt sich, dass es für den Überprüfungsrahmen des Verfassungsgerichtshofes nicht dahin stehen kann, wann die sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Folglich war die Darlegung der exakten Umstände der Beschwerdeeinlegung oder jedenfalls ihre Erwähnung innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz und 2 VerfGHG nicht entbehrlich. 2. Unabhängig von ihrer Unzulässigkeit ist die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet. Die Entscheidungen des Landgerichts vom 26. November 2013 und des Kammergerichts vom 16. Oktober 2014 verstoßen nicht gegen die Unschuldsvermutung oder gegen das Willkürverbot. a) Nach Art. 9 Abs. 2 VvB gilt ein Beschuldigter nicht als schuldig, solange er nicht von einem Gericht verurteilt ist. Die als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und durch die Berliner Verfassung ausdrücklich grundrechtlich gewährleistete Unschuldsvermutung soll sicherstellen, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt und der Strafanspruch des Staates nur in einem justizförmig geordneten Verfahren durchgesetzt wird, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten garantiert. Sie verbietet es, jemanden ohne prozessordnungsgemäßen Schuldnachweis als schuldig zu behandeln und Maßnahmen zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe gleichkommen (Beschlüsse vom 25. April 2013 - VerfGH 180/12 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12 m. w. N., und vom 20. Juni 2014 - VerfGH 128/12 - Rn. 12). Danach darf eine Entscheidung nur dann auf das Vorliegen von strafrechtlicher Schuld gestützt werden, wenn das Verfahren durch einen förmlichen Schuldspruch beendet oder zumindest bis zur Schuldspruchreife durchgeführt wurde (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 1343/88 -, BVerfGE 82, 106 = juris Rn. 40, und vom 6. Februar 1995 - 2 BvR 2588/93 -, juris Rn. 9). Bei einer Verfahrensbeendigung vor Schuldspruchreife dürfen allenfalls Erwägungen zum Tatverdacht angestellt werden, die lediglich eine Verdachtslage beschreiben und eindeutig nicht mit einer Zuweisung von Schuld verbunden sind. An eine solche Verdachtsbeschreibung dürfen zudem nur solche Rechtsfolgen geknüpft werden, die keinen sanktions- und straf-ähnlichen Charakter haben (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u. a. -, BVerGE 74, 358 = juris Rn. 47, und vom 25. November 1991 - 2 BvR 1056/90 -, juris Rn. 24). Zur Abgrenzung zwischen einer stets unzulässigen Schuldfeststellung und einer im Einzelfall zulässigen Verdachtsbeschreibung sind die gesamten Entscheidungsgründe heranzuziehen. Unbedenklich sind nur solche Formulierungen, die von vornherein jeden Anschein einer unzulässigen Schuldzuweisung vermeiden (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, a. a. O., juris Rn. 42). aa) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dürfen auch Entscheidungen über Kosten und Auslagen vor Schuldspruchreife in keinem Fall ausdrücklich oder sinngemäß auf Erwägungen zur Schuld gestützt werden. Überlegungen zu einem nicht ausgeräumten Tatverdacht berühren die Unschuldsvermutung hingegen grundsätzlich nicht, weil sie nicht mit dem für eine Strafe typischen sozialethischen Unwerturteil verbunden sind. Es ist daher regelmäßig zulässig, einem Beschuldigten unter Hinweis auf einen verbleibenden Tatverdacht die Erstattung eigener Auslagen zu versagen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, a. a. O., juris Rn. 47 f.; ebenso zu Art. 6 Abs. 2 EMRK: EGMR, Urteil vom 25. August 1987 - 10282/83 -, NJW 1988, 3257 ). Für die Überbürdung von Verfahrenskosten oder anderer als eigener Auslagen des Strafverfahrens wie auch für die Verpflichtung, Auslagen eines Adhäsionsklägers zu übernehmen, gilt demgegenüber der strengere Maßstab der Schuldspruchreife (Beschluss vom 20. Juni 2014, a. a. O.). bb) An die danach geltenden Maßstäbe haben das Landgericht und das Kammergericht sich in den angefochtenen Beschlüssen gehalten. Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung kann deshalb nicht festgestellt werden. Bereits in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2011 hat das Kammergericht unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren, strengeren Rechtsprechung sowie unter eingehender und zutreffender Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs den Beurteilungsmaßstab für eine Entscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO so beschrieben, wie er den zuvor dargelegten Regeln entspricht. Eben dieser Maßstab ist dem Beschluss des Landgerichts vom 26. Oktober 2013 und der Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts ersichtlich zugrunde gelegt. Danach kommt es folglich darauf an, ob im Zeitpunkt der Entstehung des Verfahrenshindernisses ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht bestand und keine Umstände erkennbar waren, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage gestellt hätten. Soweit die Verfassungsbeschwerde den anzuwendenden Maßstab verengen und wieder näher an die Schuldspruchreife heranrücken will, indem verlangt wird, dass von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse nur dann abgesehen werden dürfe, wenn an der Schuld zum Beispiel wegen eines Geständnisses und zusätzlichen objektiven Beweisen keine ernsthaften Zweifel bestünden, entspricht dies nicht den Grundsätzen der dargestellten Rechtsprechung, der sich der Verfassungsgerichtshof angeschlossen hat. cc) Demzufolge hat der Verfassungsgerichtshof die Beschlüsse des Landgerichts und des Kammergerichts daraufhin zu untersuchen, ob sie sich auf Erwägungen beschränken, die lediglich eine Verdachtslage beschreiben und eindeutig nicht mit einer Zuweisung von Schuld verbunden sind. Diese Grenzen sind eingehalten. Weder in Bezug auf die Maßstabbildung und -beschreibung noch hinsichtlich der Auswahl und Einordnung der einzelnen Begründungselemente zur Bewertung der Verdachtslage lassen die Entscheidungen den Schluss zu, es gehe über die Verdachtsbeschreibung hinaus doch bereits um die Feststellung von Tatschuld. Auch der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdebegründung keine Formulierungen aus den Beschlüssen bezeichnet, die nach seiner Auffassung geeignet wären, den Anschein einer unzulässigen Schuldzuweisung hervorzurufen. Ob die einzelnen Erwägungen darüber hinaus in einem strafprozessualen Sinne ausreichend tragfähig dafür sind, einen erheblichen Tatverdacht und die Prognose einer Verurteilungswahrscheinlichkeit zu belegen, hat der Verfassungsgerichtshof in dem vorliegenden Zusammenhang der Unschuldsvermutung nicht zu untersuchen. dd) Dies führt dazu, dass die vom Beschwerdeführer als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung ausdrücklich beanstandete Berücksichtigung des Strafurteils gegen A. vom 1. Juni 2006 von vornherein keinen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 VvB zur Folge haben kann; denn durch diesen Vorgang wird dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm auferlegten Verpflichtung, seine Auslagen selbst zu tragen, nicht etwa strafrechtliche Schuld zugewiesen. Im Übrigen ist die Auffassung der angefochtenen Entscheidungen, eine Bezugnahme auf die Gründe des auch mit den Feststellungen aufgehobenen Urteils vom 1. Juni 2006 sei bei einer Entscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO zulässig, jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich. Soweit Landgericht und Kammergericht den 28. April 2006 als maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung der Verdachtslage ansehen, das zur Begründung herangezogene Urteil des Landgerichts gegen A. jedoch erst am 1. Juni 2006 ergangen ist, ist dieser Umstand mit der Verfassungsbeschwerde nicht aufgegriffen worden. Vor allem ist nicht vorgetragen worden, dass sich die Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer zwischen dem 28. April und dem 1. Juni 2006 in einer für den Beschwerdeführer nachteiligen Weise geändert haben könnte. b) Das Willkürverbot in seiner Ausprägung durch Art. 10 Abs. 1 VvB ist nicht bereits bei fehlerhafter Rechtsanwendung verletzt. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt der Norm in krasser Weise missdeutet wird und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschlüsse vom 19. März 2013 - VerfGH 113/11 und 114/11 - Rn. 18, vom 30. September 2014 - VerfGH 138/14 - Rn. 22, und vom 18. Februar 2015 - VerfGH 130/14 - Rn. 9; st. Rspr.). Bei der Einräumung von Ermessen begründet das Willkürverbot eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015, a. a. O.). aa) Soweit mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht wird, das Landgericht habe den in § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO erforderlichen zweiten Prüfungsschritt nicht vollzogen, folglich die Ermessenseinräumung nicht gesehen und kein Ermessen ausgeübt, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat zwar in seinem Beschluss vom 26. November 2013 den § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht in der Weise interpretiert und angewendet, dass zunächst eine Tatbestandsvoraussetzung zu klären und dann auf der Rechtsfolgeseite ein Ermessen auszuüben wäre; doch hat es andererseits keinen Zweifel daran gelassen, zu der Vorschrift insgesamt eine Ermessensentscheidung zu treffen. So enthält schon Seite 3 des Beschlusses den ausdrücklichen Hinweis auf eine Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Das Landgericht war also offenbar der Ansicht, insgesamt eine Ermessensentscheidung zu den Auslagen des Beschwerdeführers treffen zu müssen und hat dies auch getan. Folglich ist nicht in einer schon willkürlichen Weise davon abgesehen worden, das durch die Norm eingeräumte Ermessen auch zu betätigen. Genau so hat das Kammergericht im Beschwerdeverfahren den Beschluss des Landgerichts verstanden, indem es dessen ermessensfehlerfreie Abwägung bestätigt und sein eigenes Ermessen in gleicher Weise ausgeübt hat. bb) Schließlich liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot auch nicht darin, dass das Landgericht die Behauptung der Verteidigung, der frühere Mitangeklagte P. würde als Zeuge in einer neuen Hauptverhandlung bekunden, dass der Beschwerdeführer und W. mit der … GmbH nicht verflochten seien, für unbeachtlich gehalten hat. Abgesehen davon, dass ein auf P. bezogener Beweisantrag bis zum 28. April 2006 in der Hauptverhandlung noch gar nicht gestellt worden war, was das Kammergericht in der Beschwerdeentscheidung hervorhebt, hat das Landgericht ersichtlich nur darauf abstellen wollen, aufgrund des Urteils gegen A. vom 1. Juni 2006 würde der hier maßgebliche erhebliche Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auch dann nicht entfallen, wenn eine entsprechende Aussage des P. unterstellt werde. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.