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Beschluss

2 BvR 388/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verfahrenseinstellung wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit eröffnet § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ein Ermessen, von der Erstattung notwendiger Auslagen abzusehen, das pflichtgemäß auszuüben ist. • Ermessensnichtgebrauch oder fehlende Ermessenswürdigung durch das erstinstanzliche Gericht macht die Auslagenentscheidung willkürlich und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG. • Das Rechtsmittelgericht darf den Ermessensfehler des erstinstanzlichen Gerichts nicht dadurch unbeachtet lassen; es ist zur Vornahme einer eigenen, konkret begründeten Ermessensentscheidung verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Ermessenspflicht bei Auslagenerstattung nach Verfahrenseinstellung wegen Verhandlungsunfähigkeit • Bei Verfahrenseinstellung wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit eröffnet § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ein Ermessen, von der Erstattung notwendiger Auslagen abzusehen, das pflichtgemäß auszuüben ist. • Ermessensnichtgebrauch oder fehlende Ermessenswürdigung durch das erstinstanzliche Gericht macht die Auslagenentscheidung willkürlich und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG. • Das Rechtsmittelgericht darf den Ermessensfehler des erstinstanzlichen Gerichts nicht dadurch unbeachtet lassen; es ist zur Vornahme einer eigenen, konkret begründeten Ermessensentscheidung verpflichtet. Der Beschwerdeführer wurde wegen zahlreicher Untreue- und Betrugsvorwürfe angeklagt; Verfahren wurden verbunden. Vor dem geplanten Hauptverhandlungstermin erlitt der Angeklagte einen schweren Schlaganfall. Das Landgericht stellte das Verfahren wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit gemäß § 206a StPO endgültig ein und sah von der Erstattung der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse ab. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Auslagenentscheidung in der sofortigen Beschwerde. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG und erhob Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde bezog sich auf die Frage, ob das Landgericht und das Oberlandesgericht ihr Ermessen bei der Auslagenerstattung pflichtgemäß ausgeübt haben. Die Verfassungsbeschwerde führte zur Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, das die Akten des Ausgangsverfahrens berücksichtigte. • § 467 Abs. 1 StPO legt Verfahrenskosten und notwendige Auslagen grundsätzlich der Staatskasse auf; § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO erlaubt als Ausnahme, von der Auslagenerstattung abzusehen, wenn der Angeschuldigte nur wegen eines Verfahrenshindernisses nicht verurteilt wird. • Das in § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO eröffnete Ermessen erfordert eine sachgerechte Würdigung und Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte; Willkür liegt vor, wenn ein einschlägiges Gesetz offensichtlich missachtet oder in krasser Weise fehlinterpretiert wird (Art. 3 Abs. 1 GG). • Das Landgericht hat die Ermessensentscheidung nicht getroffen, sondern die Versagung der Auslagenerstattung allein aus der Ansicht abgeleitet, es bestehe weiterhin ein hinreichender Tatverdacht; damit wurde der Ausnahmecharakter der Vorschrift verkannt und kein pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt. • Das Oberlandesgericht hat den Ermessensfehler des Landgerichts nicht geheilt: es beschränkte sich auf die Prüfung der angeblichen Ermessensentscheidung des Landgerichts und nahm keine eigene, konkrete Ermessensabwägung vor. • Mangels eigener Ermessenserwägungen beider Instanzen liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei pflichtgemäßer Ermessensausübung die Entscheidung anders ausgefallen wäre. • Die Unschuldsvermutung wird nicht verletzt, wenn in verfahrensabschließenden nicht-strafrechtlichen Entscheidungen ein verbleibender Tatverdacht festgestellt und für kostenrechtliche Folgen berücksichtigt wird; hier ist aber der Ermessensmangel entscheidend. • Folge: Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse hinsichtlich der Auslagenentscheidung und Rückverweisung an das Landgericht zur erneuten, pflichtgemäß begründeten Ermessensentscheidung; Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens durch das Land Mecklenburg-Vorpommern (§ 34a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hebt den Beschluss des Landgerichts Stralsund (hinsichtlich der Auslagenentscheidung) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock auf, weil beide Instanzen ihr Ermessen nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht pflichtgemäß ausgeübt bzw. nicht ersetzt haben, was gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen, damit dieses eine konkret begründete Ermessensabwägung vornimmt. Ferner hat das Land Mecklenburg-Vorpommern dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.