Beschluss
1 VB 58/16
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2016:1215.1VB58.16.0A
1mal zitiert
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 14. August 2015, durch das seine Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs abgewiesen worden war. Ferner richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen den seine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Offenburg. 1. Der Beschwerdeführer stellte am Vormittag des 10. Juli 2013 erhebliche Schäden an seinem Auto in Form von Eindellungen und Kratzern im Bereich des hinteren Stoßfängers und des Kofferraumdeckels sowie abgerissenen Zierleisten fest. Er erstattete am gleichen Tag Strafanzeige gegen Unbekannt beim Polizeirevier Offenburg und gab an, die Beschädigungen seien mit Sicherheit durch rangierende Lastwagen auf einem Parkplatz in Offenburg verursacht worden, wo er sein Fahrzeug am 9.Juli 2013 von sechs Uhr morgens bis 15 Uhr abgestellt habe. Am 16. Juli 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Polizei und teilte mit, dass eine an dem Parkplatz angebrachte Überwachungskamera Videoaufnahmen vom fraglichen Zeitraum gefertigt habe, auf denen „nichts zu erkennen" gewesen sei, weshalb er nunmehr vermute, dass sein Nachbar (der spätere Beklagte des Ausgangsverfahrens; im Folgenden: der Beklagte) sein Fahrzeug beschädigt habe. Denn dieser habe hinter dem Parkplatz seines Wohnhauses, auf dem er am 9. Juli 2013 nach seiner Heimkehr gegen 15 Uhr sein Auto abgestellt habe, seine Hecke gestutzt. Der Beschwerdeführer mutmaßte, dass die dabei verwendete Heckenschere kurzzeitig heruntergefallen sei und die Schäden verursacht habe. Der Beklagte bestritt, das Fahrzeug beim Schneiden der Hecke berührt zu haben, meldete den Vorgang auf Aufforderung des Beschwerdeführers aber dennoch seiner Haftpflichtversicherung, die mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 nach Begutachtung des Fahrzeugs eine Schadensregulierung ablehnte, da die Beschädigungen eindeutig nicht mit einer Heckenschere verursacht worden seien, sondern nach Art und Umfang auf ein anderweitiges Schadensereignis schließen ließen. 2. Unter dem 14. März 2014 erhob der Beschwerdeführer Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.273,42 Euro und Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Heckenschere des Beklagten im Fahrzeug des Beschwerdeführers verhakt und es dadurch im hinteren Bereich erheblich beschädigt haben müsse. Er behauptete, Zeugen hätten beobachtet, dass der Beklagte seine Arbeit an der Hecke auf Höhe des Fahrzeugs des Beschwerdeführers plötzlich unterbrochen habe. Zum Beweis dafür, dass der Schaden durch die Heckenschere entstanden sei, beantragte er die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Beklagte beantragte Klagabweisung, da er zwar am fraglichen Tag mit einer motorisierten Handheckenschere seine Hecke geschnitten habe, dabei allerdings nicht mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers in Berührung gekommen sei. Dieser spekuliere nur, wie der Schaden entstanden sein könne. Der Schaden könne überall eingetreten sein. Das Schadensbild passe auch nicht zu einer Verursachung durch eine Heckenschere. 3. Mit Urteil vom 14. August 2015 wies das Amtsgericht Offenburg nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme am 13. August 2014 und am 7. Juli 2015 die Klage zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte die Beschädigungen am Fahrzeug verursacht habe. Keiner der vernommenen Zeugen habe beobachtet, dass der Beklagte das Fahrzeug beschädigt hätte. Da der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am 9. Juli 2013 von 6 Uhr bis 15 Uhr auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz abgestellt und erst am Vormittag des 10. Juli 2013 auf dem Parkplatz eines Badesees den Schaden bemerkt habe, komme auch eine anderweitige Schadensverursachung in Betracht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht geboten gewesen, weil das Gericht aufgrund eigener Sachkunde unter Heranziehung der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gefertigten Lichtbilder festgestellt habe, dass das Schadensbild nicht mit der vom Beschwerdeführer geschilderten Schadensursache korrespondiere. Die Eindellung des hinteren Stoßfängers lasse sich nicht durch ein Herunterfallen und darauffolgendes Aufheben einer Heckenschere erklären. Ein solcher Schaden könne allenfalls dann entstehen, wenn diese vorsätzlich unter nicht unerheblicher Krafteinwirkung gegen den Stoßfänger gerichtet werde. Auch die abgerissene, deutlich verbogene Zierleiste lasse sich mit der geschilderten Schadensverursachung nicht in Einklang bringen. 4. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer unter dem 11. September 2015 Berufung ein, die er am 19. November 2015 begründete. Er brachte vor, dass das Amtsgericht nicht von der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens habe absehen dürfen, da im Falle einer gutachterlichen Bestätigung der Schadensverursachung durch eine Heckenschere kein vernünftiger Zweifel an einer Beschädigung durch den Beklagten verblieben wäre. Das Amtsgericht habe die Einholung des Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft abgelehnt, da ein Gericht, das aufgrund eigener Sachkunde auf ein Gutachten verzichten wolle, die Parteien zum einen auf die beabsichtigte Verfahrensweise hinweisen und zum anderen seine Sachkunde ausweisen müsse. Beides sei nicht geschehen. Dazu, dass die Frage, ob ein Schaden an einem Pkw durch eine Heckenschere verursacht sei, Fachwissen erfordere, beantrage er vorsorglich ebenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Woher das Amtsgericht seine für sich in Anspruch genommene Sachkunde beziehe, habe es nicht mitgeteilt, und es sei auch eine Begründung dafür schuldig geblieben, weshalb es ausgeschlossen sei, dass der Beklagte das Fahrzeug vorsätzlich beschädigt haben sollte. 5. Mit Beschluss vom 9. Februar 2016 wies das Landgericht Offenburg den Beschwerdeführer nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hin, dass die Kammer beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich das Amtsgericht nicht davon habe überzeugen können, dass der Beklagte das Fahrzeug des Beschwerdeführers beschädigt habe. Das Amtsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der Schaden auch andernorts entstanden sein könne. Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens rüge, sei es zwar richtig, dass der Tatrichter, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage gehe, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten dürfe, wenn er eigene Sachkunde auszuweisen vermöge. Der hier zu beurteilende Sachverhalt setze indes kein Fachwissen voraus, sondern sei vom Amtsgericht anhand des aus den Lichtbildern erkennbaren, mit der vom Beschwerdeführer vermuteten Schadensverursachung ersichtlich nicht korrespondierenden Schadensbildes zutreffend gewürdigt worden. Da für eine vorsätzliche Beschädigung durch den Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte vorlägen, habe das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. 6. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. März 2016 erklärt hatte, seine Berufung nicht zurückzunehmen, wies das Landgericht die Berufung mit Beschluss vom 14. März 2016 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. 7. Unter dem 30. März 2016 legte der Beschwerdeführer Anhörungsrüge ein, die das Landgericht mit Beschluss vom 11. April 2016 als unbegründet zurückwies. II. Mit der am 19. Mai 2016 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, seines Rechts auf ein faires Verfahren und des allgemeinen Willkürverbots. Zur Begründung bringt er vor, das Amtsgericht habe vor Erlass seines Urteils weder auf die beabsichtigte Anwendung eigener Sachkunde hingewiesen noch ihre Herkunft näher dargelegt. Damit stelle sich das Urteil für den Beschwerdeführer als Überraschungsentscheidung dar, weil er sich zur beabsichtigten Verfahrensweise nicht habe äußern können. Das Landgericht habe dieses Problem mit seiner unzutreffenden Einschätzung, dass die Beurteilung des Sachverhalts keines Fachwissen bedürfe, umgangen und dabei jegliche Erläuterung und Auseinandersetzung mit dem hiervon abweichenden Vortrag des Beschwerdeführers vermissen lassen. III. Der Verfassungsgerichtshof hat die Akten des Ausgangsverfahrens und die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Offenburg beigezogen (§ 19 VerfGHG). IV. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Ob ihre Begründung in allen Teilen den Substantiierungserfordernissen entspricht, kann dahinstehen, denn die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Eine Verfassungsbeschwerde ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 4.12.2014 - 1 VB 40/14; BVerfGE 82, 316 - Juris Rn. 8; BVerfGE 95, 1 - Juris Rn. 41). Nach diesem Maßstab ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet, denn sie hat unter keinem Gesichtspunkt Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof prüft lediglich, ob eine Entscheidung Verfassungsrecht verletzt. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, hat er bei deren Überprüfung nicht die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts als solche nachzuprüfen. Ihm obliegt es lediglich, die Beachtung der in das Zivilrecht einwirkenden grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die ordentlichen Gerichte sicherzustellen (vgl. BVerfGE 42, 143 - Juris Rn. 12). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, nach Art einer Superrevisionsinstanz seine Vorstellung von der zutreffenden Entscheidung an die Stelle derjenigen der ordentlichen Gerichte zu setzen. Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den der Verfassungsgerichtshof zu korrigieren hat, ist erst dann erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. StGH, Urteil vom 2.11.2015 - 1 VB 28/15; BVerfGE 42, 143 - Juris Rn. 13). Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich eine Verletzung des Beschwerdeführers in grundrechtlich geschützten Positionen nicht feststellen. 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens. aa) Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Darum gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 105, 279 - Juris Rn. 99). Dabei ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen als Beweismittel dann notwendig, wenn dem Gericht die eigene Sachkunde fehlt. Das Tatsachengericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es sich selbst die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut, muss dies aber den Parteien bekanntmachen und im Urteil darlegen (vgl. Greger, in: Zöller ZPO, 31. Auflage 2016, § 402, Rn. 7). Die Würdigung eines einfachen Sachverhalts erfordert regelmäßig keine besondere Sachkunde und wird durch die Kenntnis allgemeiner Erfahrungssätze ermöglicht, die jeder im Laufe seines Lebens sammelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16.1.2007 - VI ZR 166/06 -, Juris Rn. 3). Das ihm eingeräumte Ermessen überschreitet das Gericht erst dann, wenn es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht mehr in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden Richtern allgemein zugänglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2009 - 9 B 64/08, 9 B 34/08 -, Juris Rn. 6). Ob allerdings der Sachvortrag sowie die Informationen und Kenntnisse des Gerichts überhaupt dazu nötigen, den angebotenen Beweis zu erheben, oder ob sich das Gericht die Beantwortung der Beweisfrage auch ohne Unterstützung durch einen Sachverständigen zutrauen darf, ist im Wesentlichen eine einfachrechtliche Frage, zu deren Beantwortung der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist, solange nicht die Schwelle einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts überschritten ist (vgl. BVerfGE 75, 302 Juris Rn. 31; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Erstens Senats vom 05.3.2009 - 1 BvR 127/09 -, Juris Rn. 18). bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht als regelmäßig mit Schäden an Kraftfahrzeugen und möglichen Schadensursachen befasste Spruchkörper aufgrund der wiederkehrenden Sachverhalte und der dabei gewonnenen Erkenntnisse in einem einfach gelagerten Fall, wie sie dies für den hier zu beurteilenden Sachverhalt annehmen durften, eine hinreichende eigene Sachkunde beigemessen haben. Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass kein Beweis darüber erhoben wurde, ob die Beurteilung des Sachverhalts sachverständiges Fachwissen erfordere. b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch nicht darin, dass das Amtsgericht den Beschwerdeführer nicht vor Erlass des Urteils darauf hingewiesen hat, dass es von der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens absehen werde. Zwar garantiert Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich aus dem Gehörsrecht keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters ergibt. Daher ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon dann verletzt, wenn der Richter einer Hinweispflicht des einfachen Verfahrensrechts nicht nachkommt. Ein Gericht verstößt erst dann gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133 -, Juris Rn. 36; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.6.2003 - 1 BvR 2285/02 -, Juris Rn. 11). Eine solche Konstellation liegt indes offensichtlich nicht vor. 2. Aus den genannten Gründen verstoßen die angegriffenen Entscheidungen auch nicht gegen das Willkürverbot oder das Recht auf ein faires Verfahren. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.