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Beschluss

1 VB 29/19

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Teilweise unzulässige und im Übrigen offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der die fachgerichtliche Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf Ausweitung des Kindesumgangs angegriffen wurde.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten seiner Kinder rügt, als unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Teilweise unzulässige und im Übrigen offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der die fachgerichtliche Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf Ausweitung des Kindesumgangs angegriffen wurde. Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten seiner Kinder rügt, als unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, soweit der Beschwerdeführer mit ihr auch Grundrechte seiner Kinder geltend macht. In diesem Sinn sind die Ausführungen zu verstehen, dass er „als Vater, Erziehungsberechtigter und -verpflichteter auch im Namen der Kinder“ Verfassungsbeschwerde erhebt und unter anderem eine Verletzung des Rechts der Kinder aus Art. 2a LV rügt. Einer Auslegung dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder auftreten will, steht entgegen, dass abweichend vom Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretung des Kindes durch beide Elternteile keine Anhaltspunkte für eine alleinige Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers, weder nach § 1629 Abs. 1 BGB noch nach § 1687 Abs. 1 BGB, bestehen. Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verfassungsbeschwerde Grundrechte seiner Kinder geltend macht, handelt es sich um eine Prozessstandschaft, die jedoch im Verfassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (BVerfGE 72, 122 - Juris Rn. 32, m.w.N.). Denn § 55 Abs. 1 VerfGHG wie auch § 90 Abs. 1 BVerfGG verlangen, dass der Beschwerdeführer die Verletzung eigener in der Verfassung enthaltener Rechte geltend macht. 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet. Eine Verletzung von in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Rechten des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde nicht. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4.4.2019 (11 UFH 1/19) im Eilverfahren. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 29.1.2019 in der Hauptsache, mit der das Amtsgericht eine Umgangsregelung getroffen hat, die nicht dem vom Beschwerdeführer begehrten paritätischen Wechselmodell entspricht, ist nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde; insoweit ist der fachgerichtliche Rechtsweg auch noch nicht erschöpft. In dem angegriffenen Beschluss wägt das Oberlandesgericht die Erfolgsaussichten des bei ihm anhängigen Rechtsmittels gegen den Beschluss des Familiengerichts unter summarischer und vorläufiger Prüfung mit den drohenden Nachteilen der Aufrechterhaltung des durch die erstinstanzliche Entscheidung angeordneten status quo für den Beschwerdeführer ab. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels in der Hauptsache derzeit ungewiss seien und – auch unter Kindeswohlgesichtspunkten – keine vorherige, von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Regelung geböten. Da der Antragsgegner durch die erstinstanzliche Umgangsregelung derzeit bereits regelmäßigen und stetigen Kontakt mit den vier Kindern habe, sei es ihm zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Verfassungsbeschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, aus denen sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Eilentscheidung ergeben könnten. Der Verfassungsgerichtshof prüft lediglich, ob eine Entscheidung Verfassungsrecht verletzt. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen, hat er bei deren Überprüfung nicht die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts als solche nachzuprüfen. Ihm obliegt es lediglich, die Beachtung der in das Zivilrecht einwirkenden grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die ordentlichen Gerichte sicherzustellen (vgl. BVerfGE 42, 143 - Juris Rn. 12). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, nach Art einer Superrevisionsinstanz seine Vorstellung von der zutreffenden Entscheidung an die Stelle derjenigen der ordentlichen Gerichte zu setzen. Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den der Verfassungsgerichtshof zu korrigieren hat, ist erst dann erreicht, wenn die Entscheidung der Fachgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. VerfGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 1 VB 58/16 -, Juris Rn. 14; StGH, Urteil vom 2.11.2015 - 1 VB 28/15; BVerfGE 42, 143 -, Juris Rn. 13). Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich eine Verletzung des Beschwerdeführers in grundrechtlich geschützten Positionen nicht feststellen. Insbesondere verstößt der angegriffene Beschluss nicht gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG (elterliches Erziehungsrecht). Dass das Oberlandesgericht im Eilverfahren den nicht abschließend aufklärbaren Kindeswohlinteressen nicht die vom Beschwerdeführer gewünschte Bedeutung beigemessen hat, und ihm deshalb zuzumuten ist, das Hauptsacheverfahren abzuwarten, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.1.2010 - 1 BvR 3189/09 -, Juris Rn. 15). Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht im Eilverfahren ohne Anhörung der Kinder entschieden hat. Die Kinder sind bereits im familiengerichtlichen Hauptsacheverfahren seit Oktober 2018 dreimal gerichtlich angehört worden. Dass der angegriffene Beschluss auf der unterlassenen nochmaligen Anhörung beruht, ist nicht ersichtlich. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Verfassungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG ab. 3. Durch die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH, Beschluss vom 13.8.2018 - 1 VB 34/18 -, Juris). Der Beschluss ist unanfechtbar.