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Beschluss

1 VB 107/16, 1 VB 103/16

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2017:0227.1VB107.16.0A
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Leitsätze
Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Betreuungsverfahren geltend gemacht wurde.
Tenor
1. Die Verfahren 1 VB 107/16 und 1 VB 103/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem gemeinsamen Aktenzeichen 1 VB 103/16 geführt. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen. 3. Der Antrag des Beschwerdeführers zu 2) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dahinstehen. 4. Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Betreuungsverfahren geltend gemacht wurde. 1. Die Verfahren 1 VB 107/16 und 1 VB 103/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem gemeinsamen Aktenzeichen 1 VB 103/16 geführt. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen. 3. Der Antrag des Beschwerdeführers zu 2) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dahinstehen. 4. Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist die Bestellung und Auswahl eines Verfahrenspflegers in einem - noch schwebenden - Betreuungsverfahren für die Beschwerdeführerin zu 1). Der Beschwerdeführer zu 2) ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu 1) und von ihr mit einer Vorsorgevollmacht (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) ausgestattet worden. II. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Es fehlt an einer den Anforderungen der § 15 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 und 2 VerfGHG entsprechenden Begründung. Ob die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) darüber hinaus - auch unter Berücksichtigung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - verfristet ist, bedarf keiner Entscheidung. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführer aus Gründen der Subsidiarität zunächst die Endentscheidung des Betreuungsgerichts hätten abwarten und versuchen müssen, auf eine Überprüfung des angegriffenen Beschlusses im Rahmen des Betreuungsverfahrens hinzuwirken. Dem Begründungserfordernis der § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG ist genüge getan, wenn der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Grundrechtsverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern substantiiert auch darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das be- zeichnete Recht verletzen soll (vgl. VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 - , Juris Rn. 2; StGH, Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 16; BVerfGE 99, 84 - Juris Rn. 14). Diesen Anforderungen genügen die Verfassungsbeschwerden nicht. Es fehlt jeweils an einer zusammenhängenden Sachverhaltsschilderung. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass die angegriffenen Beschlüsse „gegen die Landesverfassung des Landes Baden-Württemberg mindestens gegen die Artikel 2 LV, Artikel 2b LV, Artikel 3c LV, Artikel 35 Abs. 3 LV, Artikel 58 LV, Artikel 67 LV, Artikel 78 LV u.a. sowie mindestens gegen das Grundgesetz Artikel 2 GG, Artikel 14 GG, Artikel 19 GG, Artikel 103 GG u.a. auch gegen die Menschwürde“ verstießen, und die Vorlage verschiedener Unterlagen. Es ist aber schon nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den maßgeblichen Vortrag aus Anlagen selbst zusammen zu suchen (vgl. BVerfGE 83, 216 - Juris Rn. 29; BVerfGE 80, 257 - Juris Rn. 20). Zudem und vor allem bleibt angesichts der allgemeinen Aufzählung im Unklaren, in welchem konkreten Grundrecht sich die Beschwerdeführer verletzt sehen und auf welche Vorgänge in tatsächlicher Hinsicht sich die Behauptung stützt. Greifbar erscheint allenfalls die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich das Betreuungsgericht nicht für die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin zu 1) als Verfahrenspflegerin entschieden hat. Allerdings fehlt es - selbst unter Berücksichtigung der Anlagen - zur Prüfung der Erfolgsaussichten an entsprechendem Vortrag. Zwar ist die Begründung des Betreuungsgerichts im die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss, wonach eine Gehörsverletzung ausgeschlossen sei, weil die Anordnung der Verfahrenspflegschaft gerade zur Wahrnehmung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin zu 1) erfolge, zumindest missverständlich. Denn auch wenn die Verfahrenspflegerbestellung die Verfahrens- und Gehörsrechte im Betreuungsverfahren sichern soll, ist sie ihrerseits eine gerichtliche Maßnahme, vor der wegen des damit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person rechtliches Gehör zu gewähren ist (vgl. zum Anhörungserfordernis Schmidt-Recla, in: Münchener Kommentar, 2. Aufl. 2013, § 276 FamFG Rn. 13; Kretz, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 276 FamFG Rn. 12). Angesichts der nur bruchstückhaften Wiedergabe des Verfahrensablaufs ist aber nicht nachvollziehbar, ob mit der Anordnung der Verfahrenspflegschaft in entscheidungserheblicher Weise Vortrag der Beschwerdeführer übergangen wurde. Allein aus der Vorlage des Schreibens der Rechtsanwältin - welches wohl ohnehin nur als Vortrag der Beschwerdeführerin zu 1) gewertet werden kann - ergibt sich dies jedenfalls nicht. Dem Wortlaut des Schreibens nach teilt die Rechtsanwältin hier lediglich ihre Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung mit, hingegen äußert sie sich nicht zur Verfahrenspflegschaft. Aber auch bei einer weitergehenden Auslegung seines Inhalts ist die Entscheidung des Gerichts, die Rechtsanwältin nicht zur Verfahrenspflegerin zu bestellen, gerade wegen der Möglichkeit ihrer Einsetzung als Betreuerin nicht zu beanstanden (vgl. Budde, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 276 FamFG Rn. 17). In jedem Fall kann aus der Entscheidung des Gerichts, die Rechtsanwältin nicht zu berücksichtigen, nicht geschlossen werden, dass es dies nicht erwogen hat. Eine Pflicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 5, 22 - Juris Rn. 7). Besondere Umstände, die es nahelegen würden, dass das Gericht eine Einsetzung der Rechtsanwältin als Verfahrenspflegerin nicht erwogen hat, sind nicht dargelegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.