Beschluss
1 VB 70/16
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2016:0829.1VB70.16.0A
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Leitsätze
Unsubstantiiert im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG begründete Verfassungsbeschwerde gegen eine baurechtliche Abbruchverfügung.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unsubstantiiert im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG begründete Verfassungsbeschwerde gegen eine baurechtliche Abbruchverfügung. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung für ein Wochenendhaus, eine Abbruchverfügung und eine Nutzungsuntersagung sowie gegen hierzu ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen wendet, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. 1. Es fehlt an einer hinreichend substantiierten Begründung (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG). Eine solche Begründung erfordert, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Grundrechtsverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern substantiiert auch darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (vgl. VerfGH, Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 16; BVerfGE 99, 84 - Juris Rn. 14). 2. Eine solche Begründung liegt weder im Hinblick auf die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 GG) vor. a) Die Möglichkeit einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot ist nicht hinreichend dargetan. Willkürlich ist ein Richterspruch erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Willkür liegt erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Hingegen kann von willkürlicher Missdeutung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. StGH, Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 37; BVerfGE 112, 185 - Juris Rn. 120). Das mögliche Vorliegen dieser Voraussetzungen wird durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht aufgezeigt. Er macht zur Begründung des Gleichheitsverstoßes lediglich geltend, im Gewann „H...“ seien auf Bauanträge aus den Jahren 2010 zwei Baugenehmigungen erteilt worden, wobei rechtliche Bedenken ohne Angabe von Gründen zurückgestellt und Befreiungen erteilt worden seien. Eine dieser Baugenehmigungen habe ein Gebäude legalisiert, das wegen baulicher Änderungen seinen Bestandsschutz verloren gehabt habe. Mit diesem Vortrag zeigt der Beschwerdeführer das Vorliegen von Willkür nicht auf. Er geht noch nicht einmal hinreichend auf die vom Verwaltungsgerichtshof bestätigten und ergänzten Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts ein. Dieses hat das Vorliegen eines Gleichheitsverstoßes mit den Unterschieden der Bebauung des Gewannes „H...“ im Vergleich zum Gebäude des Beschwerdeführers begründet. So handele es sich bei dem Wochenendhaus des Beschwerdeführers um ein Einzelprojekt abseits der Siedlungsfläche, wohingegen die Bebauung im Gewann „H...“ schon seit den 1950er Jahren als Splittersiedlung aus mehreren Häusern bestehe, die verkehrlich an den Ortskern von Lohrbach sowie an die Strom- und Wasserversorgung und das Kanalnetz angeschlossen sei. Deswegen hat das Verwaltungsgericht dort auch den Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB für möglich gehalten. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die beiden für das Gewann „H...“ unter „Zurückstellung von Bedenken“ erteilten Baugenehmigungen tatsächlich rechtswidrig sind. b) Auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 GG ist nicht dargetan. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in sein Eigentumsgrundrecht lediglich vor, dieser sei nicht erforderlich, und verweist darauf, dass eine Nutzungsuntersagung zu Dauerwohnzwecken verbunden mit einer Genehmigung eines gegebenenfalls reduzierten Bauantrags, wie er beispielsweise 2012 von ihm eingereicht worden sei, als milderes Mittel ausgereicht hätte. Dieses Vorbringen kann vom Verfassungsgerichtshof so nicht nachvollzogen werden. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Bauantrag aus dem Jahr 2012 wurde mit der Verfassungsbeschwerde nicht vorgelegt. Unabhängig davon ist der Beschwerdeführer nicht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs eingegangen, mit denen er einen Abbruch des gesamten Gebäudes anstelle lediglich eines Teiles für verhältnismäßig und nicht ermessensfehlerhaft gehalten hat. Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen baulichen Veränderungen seien nicht klar vom Altbestand abgrenzbar. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 GG das Stichwort „Bestandsschutz“ nennt, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Gerichtsentscheidungen, die hinsichtlich des Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Veränderung der Identität des Gebäudes auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweisen (insbesondere auf BVerwG, Beschluss vom 21.3.2001 - 4 B 18/01 -, NVwZ 2002, S. 92 f.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.