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Beschluss

1 VB 60/16

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2017:0613.1VB60.16.0A
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Leitsätze
1. Begründete Ablehnung und Selbstablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs. 2. Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem eine Verletzung des Willkürverbots durch eine Zinsentscheidung in einem Kostenfestsetzungsverfahren gerügt wurde.
Tenor
1. Die Ablehnung und die Selbstablehnung des Vizepräsidenten ... werden für begründet erklärt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begründete Ablehnung und Selbstablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs. 2. Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem eine Verletzung des Willkürverbots durch eine Zinsentscheidung in einem Kostenfestsetzungsverfahren gerügt wurde. 1. Die Ablehnung und die Selbstablehnung des Vizepräsidenten ... werden für begründet erklärt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. I. Die Ablehnung und die Selbstablehnung des Vizepräsidenten ... sind nach § 12 VerfGHG begründet. 1. Die Kammer entscheidet nach § 58 Abs. 5 Satz 1 VerfGHG über das Befangenheitsgesuch und die Selbstablehnung des Vizepräsidenten .... Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG und § 11 Satz 1 und 2 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg wirkt der betroffene Richter an der Entscheidung über die Begründetheit der Ablehnung oder Selbstablehnung nicht mit; an seine Stelle tritt sein Vertreter. 2. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Verfassungsgerichtshofs nach § 12 VerfGHG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. StGH, Beschluss vom 17.1.2014 - 1 VB 15/13; BVerfGE 108, 122 - Juris Rn. 18). Bei Anwendung dieser Vorgaben bestehen Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vizepräsidenten .... Zwar sind persönliche Beschimpfungen gegenüber einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich nicht geeignet, Zweifel an dessen fortbestehender Unvoreingenommenheit zu begründen (vgl. Heusch, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf , BVerfGG, 2015, § 19 Rn. 22). Auch sind Sympathie, Antipathie oder Gleichgültigkeit des Richters gegenüber Beteiligten noch keine zuverlässigen Anzeichen dafür, dass ein Richter nicht pflichtgemäß ohne Ansehen der Person entscheiden wird (vgl. BVerfGE 73, 330 - Juris Rn. 18). Allerdings ist hier aufgrund der vom Beschwerdeführer geäußerten Beschimpfungen des Vizepräsidenten ein Ausmaß erreicht, welches im Zusammenwirken mit der Selbstanzeige Anlass gibt, an der Unvoreingenommenheit des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs zu zweifeln. Der Vizepräsident hat erklärt, er halte den Beschwerdeführer aufgrund seiner Äußerungen möglicherweise für prozessunfähig und sich selbst für befangen. II. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Zinsentscheidung in einem Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten nicht das durch Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Willkürverbot. Die Rechtsauffassung, dass nicht jedes als Kostenfestsetzungsantrag bezeichnete Schreiben den Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO auslöst, sondern gewisse Mindestanforderungen erfüllt sein müssen, liegt nahe (vgl. Schulz, in: Münchener Kommentar, 5. Aufl. 2016, § 104 ZPO Rn. 68; Jaspersen, in: Beck'scher Online-Kommentar, 24. Edition, Stand: 1.3.2017, § 104 ZPO Rn. 50). Auch ist es nachvollziehbar, wenn die angegriffenen Entscheidungen diese im Hinblick auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. September 2013 nicht gegeben sahen, zumal den Schreiben weder eine Kostenberechnung beigefügt war und ein Großteil zudem die Ankündigung enthielt, dass eine Aufstellung der Kosten anhand der Prozessordner noch erfolgen werde. 2. Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV liegt nicht vor. Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV (für privatrechtliche Streitigkeiten) beziehungsweise Art. 67 Abs. 1 LV (für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten) in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen (vgl. StGH, Urteil vom 23.3.2015 - 1 VB 1/15 -, Juris Rn. 26; Urteil vom 3.11.2014 - 1 VB 8/14 -, Juris Rn. 48 f.; für Art. 19 Abs. 4 GG BVerfGE 104, 220 - Juris Rn. 33; BVerfGE 112, 185 - Juris Rn. 89, 91). Hierfür ist aber vom Beschwerdeführer nichts dargelegt und auch sonst nichts ersichtlich. Das Landgericht hat in seiner Beschwerdeentscheidung die Entscheidung des Amtsgerichts einer vollen Kontrolle unterzogen und ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass sie im Wesentlichen inhaltlich richtig war. Selbst wenn - was der Beschwerdeführer behauptet - die Auffassung des Landgerichts zum materiellen Recht fehlerhaft wäre, würde dies keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV begründen. Vielmehr kommt insoweit allein Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab in Betracht. 3. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt offensichtlich nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.