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Beschluss

1 VB 15/13

Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHBW:2014:1204.15.13.0A
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Tenor
Der Gegenstandswert wird für die Beschwerdeführerin zu 1 auf 150.000 Euro, für die Beschwerdeführerin zu 2 auf 225.000 Euro und für die Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 auf 600.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Gegenstandswert wird für die Beschwerdeführerin zu 1 auf 150.000 Euro, für die Beschwerdeführerin zu 2 auf 225.000 Euro und für die Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 auf 600.000 Euro festgesetzt. I. Die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 und der Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 beantragen eine Festsetzung des Gegenstandswertes. 1. Nach Darlegung des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 beträgt das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin zu 1 an dem Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde ausgehend von einem Jahresumsatz von 350.000 Euro mindestens 1.400.000 Euro. Sie dürfe ihre Spielhalle nun statt bis zum 30. Juni 2013 mindestens bis zum 30. Juni 2017 betreiben. Dem Urteil des Staatsgerichtshofs komme eine über die entschiedenen Fälle bundesweit hinausgehende Bedeutung zu, weil es das Land verpflichte, auf eine Änderung des Glücksspielstaatsvertrags hinzuwirken. Dies sowie die besonders sorgfältige und gehaltvolle Arbeit der Verfahrensbevollmächtigten rechtfertigten eine im Ermessen des Staatsgerichtshofs liegende deutliche Erhöhung des Gegenstandswerts. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2 werde die Höhe des festzusetzenden Gegenstandwerts in das Ermessen des Gerichts gestellt. Auf Nachfrage des Staatsgerichtshofs teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 mit, dass der Jahresgewinn der Beschwerdeführerin zu 1 etwa 100.000 bis 110.000 Euro betrage. 2. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 schließt sich den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 an. Die Spielhalle der Beschwerdeführerin zu 4 in Konstanz setze jährlich 344.804,40 Euro um. Ihre teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde führe dazu, dass sie einen Härteantrag stellen könne. Da die Erlaubnis erstmals am 25. Oktober 2011 erteilt worden sei, sei nicht ausgeschlossen, dass ein Weiterbetrieb für weitere neun Jahre genehmigt werde und sie einen Gesamterlös von 3.103.239,60 Euro erzielen könne, was ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens entspreche. Die Spielhallen in Sindelfingen wiesen einen Jahresumsatz von 1.716.666 Euro aus. Die Konzessionen seien erstmals am 9. Januar 2008 erworben worden, so dass nicht ausgeschlossen sei, dass die Spielhallen nach dem 30. Juni 2017 noch weitere 5 ½ Jahre betrieben werden dürften und dabei einen Umsatz von 9.441.663 Euro erzielen könnten. Hinsichtlich der weiteren Spielhallen der Beschwerdeführerin zu 4 in Stuttgart, Lottstetten und Lahr könne das Urteil des Staatsgerichtshofs auch zur rechtlichen und tatsächlichen Klärung beitragen, was bei Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen sei. Die Spielhallen der Beschwerdeführerin zu 5 in Engen setzten jährlich 234.995 Euro um. Aufgrund der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde dürfe sie beide Spielhallen nun bis zum 30. Juni 2017 weiterbetreiben. Gehe man davon aus, dass die Hälfte des Jahresumsatzes von der geschlossenen Spielhalle „G. L. …“ erwirtschaftet worden sei und dies noch mindestens vier Jahre lang geschehen wäre, sei das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin zu 5 am Weiterbetrieb dieser Spielhalle mit 487.990 Euro anzusetzen. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes sei auch zu berücksichtigen, dass die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 wesentlich dazu beigetragen hätten, dass § 51 Abs. 5 Satz 3 LGlüG für nichtig und § 51 Abs. 4 Satz 1, 2 und 3 für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG und Art. 23 LV erklärt worden seien. Die Beschwerdeführerin zu 4 habe zum Zeitpunkt der Entscheidung des Staatsgerichtshofs an 27 Standorten in Baden-Württemberg Spielhallen mit insgesamt 91 Konzessionen betrieben und könne als mittelständisches Unternehmen bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin zu 5 sei ein Familienunternehmen. Der Tätigkeit eines Rechtsanwalts für mehrere Auftraggeber sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Werte der jeweiligen subjektiven Interessen nach § 22 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) zusammen zu rechnen seien. Auf Nachfrage des Staatsgerichtshofs teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 mit, dass die Beschwerdeführerin zu 4 am Standort Konstanz einen durchschnittlichen Jahresgewinn von 126.000 Euro nach Abzug aller Steuern erwirtschafte und am Standort Sindelfingen von 189.000 Euro. Die beiden Spielhallen der Beschwerdeführerin zu 5 würden jeweils durchschnittlich 20.000 Euro netto erwirtschaften. 3. Nach Ansicht der Landesregierung sei für die Bemessung des subjektiven Interesses nicht der von den Beschwerdeführerinnen angegebene Umsatz maßgeblich, sondern der erzielte oder zu erwartende Gewinn nach Abzug aller Kosten. Darüber hinaus komme es nicht auf den Gewinn für die gesamte zu erwartende Restlaufzeit der Gewerbeerlaubnis an, sondern auf den Jahresgewinn. Angemessen sei daher für jede der in Frage stehenden Spielhallenerlaubnisse ein Gegenstandswert zwischen 10.000 Euro und 20.000 Euro. In objektiver Hinsicht wiesen die Verfassungsbeschwerden zwar aufgrund ihrer Bedeutung für Parallelsachverhalte ein eigenes Gewicht auf, dieses sei nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts aber eher als gering zu bemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerinnen rechtfertigten keine Werterhöhung. II. Unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerinnen erscheint für die Beschwerdeführerin zu 1 ein Gegenstandswert von 150.000 Euro, für die Beschwerdeführerin zu 2 von 225.000 Euro und für die Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 von 600.000 Euro angemessen. 1. Nach § 37 Abs. 2 RVG ist in „sonstigen Verfahren“ vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Verfassungsgericht eines Landes der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er beträgt mindestens 5.000 Euro (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgearbeiteten Maßstäben richtet sich der Gegenstandswert vorrangig nach der Bedeutung, welche der Beschwerdeführer der Sache beimisst (subjektive Seite). Maßgeblich sind dabei nicht nur die unmittelbar von dem Beschwerdeführer verfolgten Ziele, sondern auch die weiteren Auswirkungen auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, auf seine Stellung und sein Ansehen. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob die angestrebte Entscheidung zu einer rechtlichen oder tatsächlichen Klärung weiterer vom Auftraggeber betriebenen Angelegenheiten führen kann (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 7; Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 3. Aufl. 2006, Rn. 1274). Weist die objektive Seite des Falles im Verhältnis zum subjektiven Interesse ein eigenständiges Gewicht auf, führt das regelmäßig zu einer Erhöhung des Ausgangswertes und zwar - je nach Wichtigkeit - zu einer Vervielfachung (vgl. BVerfGE 79, 357 - Juris Rn. 15). Dabei kommt einer über den Fall hinausreichenden, allgemeinen Bedeutung (z.B. für die Auslegung von Normen) ein größeres Gewicht zu als einer sich nur auf Parallelsachverhalte erstreckenden (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 10). An nächster Stelle sind Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Beide Komponenten müssen in Relation zu der bereits bewerteten Bedeutung der Sache gesehen werden. Ist der anwaltliche Arbeitsaufwand der Sache angemessen, muss es bei der gefunden Bewertung bleiben (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 12; BVerfGE 79, 457 - Juris Rn. 15). Auch der Erfolg der Verfassungsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Bedeutung. So wird etwa im Fall der Nichtannahme eines Rechtsbehelfs ein über den Mindestwert hinausgehender Gegenstandswert im Regelfall für nicht gerechtfertigt erachtet (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16.9.2009 - 2 BvR 31/08 -, NJW 1010, 1191; kritisch Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 37 RVG Rn. 8 m.w.N.). Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers können schließlich ebenfalls berücksichtigt werden; dies allerdings nur zur Korrektur des bereits gefundenen Wertes unter sozialen Aspekten (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 13; BVerfGE 79, 357 - Juris Rn. 16). Durchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse führen zu keiner Wertänderung. Soweit die Beschwerdeführer zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nichts vortragen, erfolgt keine Ermittlung von Amts wegen (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 14). 2. Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe ergibt sich für die Beschwerdeführerin zu 1 ein Gegenstandswert von 150.000 Euro. a) Die Beschwerdeführerin zu 1 hatte sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Übergangsregelung in § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG gewandt und hatte damit Erfolg, soweit sie die dort gewählte Stichtagsregelung angegriffen hatte. Für die Berechnung des damit verbundenen subjektiven Interesses ist entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu 1 nicht auf den aus dem Spielhallenbetrieb zu erwartenden Umsatz abzustellen, sondern auf den durchschnittlichen Nettogewinn. Dieser beträgt nach ihrem Vortrag 100.000 bis 110.000 Euro pro Jahr. Eine Vervielfachung des Jahresgewinns in Anlehnung an die zu erwartende Dauer des Weiterbetriebs der Spielhalle ist für die Festsetzung des Gegenstandswerts nicht geboten, da der zukünftige Betrieb der Spielhallen von einer Vielzahl rechtlicher sowie wirtschaftlicher Faktoren abhängt und daher nicht hinreichend vorhersehbar ist. b) Die objektive Seite des Falles weist im Verhältnis zum subjektiven Interesse ein eigenständiges Gewicht auf. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen eine Rechtsnorm mit landesweiter Geltung und hat daher für eine Vielzahl von Spielhallenbetreibern Bedeutung. Dem Land wurde seitens des Staatsgerichtshofs auferlegt, gegenüber den übrigen Ländern auf eine einvernehmliche Änderung des Staatsvertrages zu dringen, weshalb das Urteil sogar über die Landesgrenzen hinaus Auswirkungen haben dürfte. Dies rechtfertigt eine Erhöhung des Wertes auf 150.000 Euro. c) Eine weitere Erhöhung aufgrund des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist nicht angezeigt. Dieser war der Bedeutung der Sache angemessen. Auch die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu 1, zu denen nichts Näheres vorgetragen wird, rechtfertigen keine Wertänderung. 3. Der Gegenstandswert für die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 beträgt 225.000 Euro. a) Die Beschwerdeführerin zu 2 hatte nahezu alle die Spielhallen betreffenden Regelungen des Landesglücksspielgesetzes und des Glücksspielstaatsvertrages angegriffen. Ihre Verfassungsbeschwerde war nur hinsichtlich der in § 43 Abs. 1 Satz 2 LGlüG festgelegten Verpflichtung zur Durchführung von Einlasskontrollen und zum Abgleich mit der zentralen Sperrdatei für begründet erachtet worden. Die Beschwerdeführerin zu 2 betreibt mehrere Spielhallen. In ihrer Verfassungsbeschwerde hatte sie konkrete Angaben zu einem von ihr in Heilbronn betriebenen Spielhallenkomplex mit fünf Spielhallen gemacht, für deren Betrieb ihr am 18. November 2009 jeweils unbefristete Erlaubnisse erteilt worden waren. Welchen Gewinn diese Spielhallen erzielen, trägt die Beschwerdeführerin zu 2 nicht vor. Ein Richtwert ist den Ziffern 54.1 und 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entnehmen, wonach für die Bewertung einer Gewerbeerlaubnis oder eines ausgeübten Gewerbes auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns abzustellen ist. Dieser wird mit mindestens 15.000 Euro bemessen. Auch in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die sich mit Spielhallenerlaubnissen befassen, wird verbreitet ein Streitwert zwischen 10.000 Euro (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 27.5.2014 - 10 Cs 14.503) und 15.000 Euro zugrunde gelegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.4.2014 - 6 S 1795/13; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 22.7.2014 - 1 L 896/14 – Juris Rn. 20). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist auch hier von einem durchschnittlichen Jahresgewinn in Höhe von 15.000 Euro auszugehen, so dass das subjektive Interesse der Beschwerdeführerin zu 2 an dem Weiterbetrieb ihrer fünf Spielhallen mit 75.000 Euro zu bewerten ist. Der gefundene Wert ist um 50 % auf 112.500 Euro zu erhöhen, weil die Beschwerdeführerin außer den in der Verfassungsbeschwerde konkret benannten Spielhallen noch mehrere weitere Spielhallen betreibt, was ihr subjektives Interesse an dem Ausgang der Verfassungsbeschwerde steigert. b) Die Werte der subjektiven Interessen der Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 sind nicht nach § 22 Abs. 1 RVG zusammen zu rechnen. Ihre Verfassungsbeschwerden sind nicht als „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne der § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 RVG anzusehen. Von dem Vorliegen „derselben Angelegenheit“ wird in der Regel dann ausgegangen, wenn die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen den Begehren ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.5.2008 - 1 BvR 1438/07 -, Juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2). Zwar hatten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 dieselben Rechtsanwälte mit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen Normen des Landesglücksspielgesetzes und des Glücksspielstaatsvertrages beauftragt. Allerdings hatte die Beschwerdeführerin zu 2 alle spielhallenspezifischen Regelungen angegriffen, während sich die Beschwerdeführerin zu 1 allein gegen die Übergangsregelung gewendet hatte. Hinzu kommt, dass die Aufträge der Beschwerdeführerin zu 1 und der Beschwerdeführerin zu 2 in zwei unterschiedlichen Beschwerdeschriften gemündet hatten, die auch nicht gleichzeitig bei dem Staatsgerichtshof eingegangen waren. Es ist daher nicht von einem Auftrag, sondern von mehreren Aufträgen zur Einlegung von Verfassungsbeschwerden und auch von zwei - jedenfalls ursprünglich - getrennten Verfahren auszugehen (vgl zu diesen Kriterien BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28.6.2000 - 1 BvR 1864/94 - Juris Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 15 RVG Rn. 15). Dies steht der Annahme einer einheitlichen Angelegenheit und damit der Zusammenrechnung der Werte der subjektiven Interessen entgegen. c) Der Wert des subjektiven Interesses der Beschwerdeführerin zu 2 ist aufgrund der objektiven Bedeutung der Verfassungsbeschwerde zu erhöhen. Die angegriffenen Regelungen gelten landesweit, die Anfechtung der Übergangsregelungen hat sogar bundesweite Auswirkungen. Dies rechtfertigt hier eine Erhöhung auf 225.000 Euro. 4. Für die Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 ergibt sich ein Gegenstandwert von 600.000 Euro. a) Die Beschwerdeführerin zu 4 betreibt an 27 Standorten Spielhallen mit insgesamt 91 Konzessionen. Konkrete Angaben hatte sie im Rahmen ihrer Verfassungsbeschwerde zu den von ihr betriebenen vier Spielhallen in Konstanz und den sechs Spielhallen in Sindelfingen gemacht. Mit der Verfassungsbeschwerde hatte sie das Ziel verfolgt, alle Spielhallen ohne rechtliche Einschränkungen weiter betreiben zu dürfen. Sie hatte insoweit Erfolg, als sie die fünfjährige Übergangsfrist und die Verpflichtung, bis zum 28. Januar 2017 eine neue Spielhallenerlaubnis zu beantragen, angegriffen hatte. Unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin zu 4 ist für den Standort Konstanz von einem durchschnittlichen Jahresgewinn von 126.000 Euro netto auszugehen und für den Standort Sindelfingen von 189.000 Euro netto. Auch hier ist wiederum jeweils nur der einfache Jahresgewinn von insgesamt 315.000 Euro zugrunde zu legen. Eine Erhöhung aufgrund eines für den Fall des vollumfänglichen Erfolgs der Verfassungsbeschwerde zukünftig zu realisierenden Gewinns ist aus den oben genannten Erwägungen nicht geboten. Da die Beschwerdeführerin noch über 80 weitere Spielhallenkonzessionen inne hat, erscheint es allerdings angemessen, den genannten Wert um 50 Prozent auf 472.500 Euro zu erhöhen. b) Die Beschwerdeführerin zu 5 betreibt zwei Spielhallen in Engen. Sie hatte mit ihrer Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der angegriffenen Übergangsregelung Erfolg. Der durchschnittliche Jahresgewinn der beiden Spielhallen beträgt nach ihrer Auskunft jeweils 20.000 Euro. c) Die Werte der subjektiven Interessen der Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 sind nach § 22 Abs. 1 RVG zusammen zu rechnen. Dies ergibt für die Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 insgesamt ein subjektives Interesse in Höhe von 512.500 Euro. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 sind als „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne der § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 22 Abs. Abs. 1 RVG anzusehen. Es werden die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht; zwischen ihnen besteht auch ein innerer Zusammenhang. Die Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 haben denselben Anwalt mit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde beauftragt. Diese Aufträge mündeten in einer einheitlichen Beschwerdeschrift. Auch hinsichtlich der Angriffsrichtung unterscheiden sich die Beschwerden nicht (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.5.2008 - 1 BvR 1438/07 -, Juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28.6.2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2). Die Bewertung als „dieselbe Angelegenheit“ führt nicht dazu, dass die Verfassungs-beschwerden auch als ein einheitlicher Gegenstand im Sinne des VV 1008 zum RVG anzusehen sind. Eine Angelegenheit kann durchaus verschiedene Gegenstände umfassen. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bezeichnet das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Selbständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff desselben Gegenstands, so dass auch die Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber nicht denselben Gegenstand haben (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28.6.2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2). d) Aufgrund der nicht unerheblichen objektiven Bedeutung der Verfassungsbeschwerde ist der Wert des subjektiven Interesses auf 600.000 Euro zu erhöhen. Da bereits der vergleichsweise hohe Wert des subjektiven Interesses die objektive Bedeutung der Verfassungsbeschwerde hinreichend zum Ausdruck bringt, ist eine weitere Erhöhung nicht geboten.