OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 VB 117/16

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2017:1012.1VB117.16.00
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ablehnung der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verschuldeter Versäumnis der Verfassungsbeschwerdefrist bei Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Fax in Kenntnis des Umstands, dass eine Faxversendung vom Mobilfunkgerät des Beschwerdeführers an das Faxgerät des Verfassungsgerichtshofs nicht möglich sein würde, und wegen verfristeten Wiedereinsetzungsantrags.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. 3. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ablehnung der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verschuldeter Versäumnis der Verfassungsbeschwerdefrist bei Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Fax in Kenntnis des Umstands, dass eine Faxversendung vom Mobilfunkgerät des Beschwerdeführers an das Faxgerät des Verfassungsgerichtshofs nicht möglich sein würde, und wegen verfristeten Wiedereinsetzungsantrags. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. 3. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. I. Die gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge als verfristet gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 56 Abs. 2 VerfGHG erhoben und begründet worden. Die Frist endete mit Ablauf des 14. November 2016, nachdem die Bekanntgabe des angegriffenen Beschlusses am 12. Oktober 2016 erfolgte und es sich bei dem 12. November 2016 um einen Samstag handelte (§ 222 Abs. 2 ZPO, § 193 BGB). Am Verfassungsgerichtshof ist die Verfassungsbeschwerde jedoch erst am 1. Februar 2017 eingegangen. 2. Dem Beschwerdeführer ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sein entsprechender Antrag vom 15. November 2016, am Verfassungsgerichtshof eingegangen am 3. März 2017, ist abzulehnen. Mit dem von ihm am 14. November 2016 um 22:30 Uhr unternommenen Versuch, die Verfassungsbeschwerde per Fax an den Verfassungsgerichtshof zu schicken, genügte er nicht den Sorgfaltsanforderungen, die von einem gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmendem Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung zu erwarten sind (vgl. zu diesem Maßstab VerfGH, Beschluss vom 16.6.2017 - 1 VB 113/16 -, Juris Rn. 7), weil er nach seinen vorangegangenen erfolglosen Bemühungen, Faxe an den Verfassungsgerichtshof zu schicken, damit rechnete, jedenfalls damit rechnen musste, dass eine Versendung von Faxen an den Verfassungsgerichtshof von seinem Mobilfunkgerät nicht gelingen würde (vgl. im Übrigen den Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 1 VB 111/16, S. 3 f.). Zudem ist die Frist des § 56 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG nicht gewahrt. Dabei kommt es auf die Frage, ob eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG möglich ist (ablehnend BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25.9.2006 - 1 BvR 2182/06 -, Juris Rn. 11, für den wortlautgleichen § 93 Abs. 2 BVerfGG), nicht an, weil der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers vom 7. März 2017 seinerseits ohnehin verfristet wäre. Mit Zugang des Mitarbeiterschreibens vom 19. Januar 2017 wusste der Beschwerdeführer, dass seine Verfassungsbeschwerde nicht an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet worden war. Damit hätte er für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist spätestens zwei Wochen später Gründe für die Wiedereinsetzung darlegen müssen. Der entsprechende Antrag ging aber erst am 7. März 2017 am Verfassungsgerichtshof ein. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.