Beschluss
1 VB 113/16
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2017:0616.1VB113.16.0A
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Leitsätze
Ablehnung der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verschuldeter Versäumnis der Verfassungsbeschwerdefrist bei Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Fax in Kenntnis des Umstands, dass dieses aufgrund von Leitungsproblemen des zur Versendung verwendeten Mobilfunkgeräts und des beim Empfangsgeräts genutzten Fehlerprotokolls nicht eingehen wird.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
3. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ablehnung der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verschuldeter Versäumnis der Verfassungsbeschwerdefrist bei Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Fax in Kenntnis des Umstands, dass dieses aufgrund von Leitungsproblemen des zur Versendung verwendeten Mobilfunkgeräts und des beim Empfangsgeräts genutzten Fehlerprotokolls nicht eingehen wird. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. 3. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. I. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs wendet, mit denen dem Beschwerdeführer in drei Fällen Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer versagt wurde, und die sich auch gegen jeweils nachfolgende Beschlüsse über Gehörsrügen richtet, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der von § 56 Abs. 2 VerfGHG vorgeschriebenen Frist erhoben und begründet worden. Nach dieser Vorschrift muss die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung erhoben und begründet werden. Die Frist begann hier mit der Zustellung der im Rubrum genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2016 am 27. September 2016. Damit endete die Frist des § 56 Abs. 2 VerfGHG in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 27. Oktober 2016, einem Donnerstag. Die Verfassungsbeschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof jedoch erst am 31. Oktober 2016 per Post eingegangen. 2. Dem Beschwerdeführer ist auf seinen Antrag vom 31. Oktober 2016 keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist abzulehnen. Der Beschwerdeführer war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 56 Abs. 2 VerfGHG einzuhalten (§ 56 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG). a) Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vor, er habe versucht, die Verfassungsbeschwerde mit Begründung und Anlagen am 27. Oktober 2016 um 23.12 Uhr über sein Mobilfunknetz per Fax zu übermitteln. Dies sei jedoch fehlgeschlagen, weil beim Faxgerät des Verfassungsgerichtshofs die Fehlerkorrekturfunktion deaktiviert worden sei. Die Deaktivierung habe zur Folge, dass bei Übertragungsfehlern keine wiederholte Übertragung angefordert werde. Stattdessen habe das Faxgerät des Verfassungsgerichtshofs die 1. Seite des Faxes mit fehlerhaft angekommenen Datenpaketen unlesbar ausgedruckt und die Übertragungsrate seitenweise bis auf 2.400 Baud verringert. Danach sei die Übertragung abgebrochen worden. In dem Faxprotokoll, das er für sich ausgedruckt und dem Verfassungsgerichtshof übermittelt habe, sei zwar vermerkt, dass die Übertragung wegen schlechter Leitungsbedingungen abgebrochen und keine Seite gesendet worden sei und dass der Vorgang wiederholt werden solle. Jedoch komme es bei der Versendung von Faxen über das Mobilfunknetz häufiger zu Übertragungsfehlern. Dies hätte kein Problem dargestellt, wenn die Fehlerkorrekturfunktion beim Faxgerät des Verfassungsgerichtshofs aktiviert gewesen wäre. Einen Festnetzanschluss könne er sich nicht leisten. Er habe die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde ausschöpfen müssen, weil er in der laufenden Frist zunächst weitere Verfassungsbeschwerden habe fertigen müssen und der Verwaltungsgerichtshof die hier angegriffenen Beschlüsse vom 19. September 2016 gleichzeitig zugestellt habe. b) Mit diesem Vorbringen ist ein fehlendes Verschulden nicht glaubhaft gemacht (§ 56 Abs. 3 Satz 1 und 3 VerfGHG). Ein Verschulden liegt vor, wenn ein Beschwerdeführer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen jedoch nicht überspannt werden; es kommt darauf an, ob dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt oder nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, damit das Hindernis baldmöglichst wegfällt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5.7.2004 - 2 BvR 225/00 -, Juris Rn. 10). Grundsätzlich gilt, dass die Übermittlung schriftwahrender Schriftsätze über Telefax in allen Gerichtszweigen zulässig ist. Wird dieser Übermittlungsweg durch ein Gericht eröffnet, dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt im Besonderen für Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts, denn in diesem Fall liegt die Ursache für die Fristversäumnis in der Sphäre des Gerichts. Auch Störungen der Übermittlungsleitungen sind dem gewählten Übermittlungsmedium immanent, da ein Telefax die vom Gericht eröffnete Zugangsmöglichkeit darstellt. Dagegen fallen fehlkonfigurierte Faxgeräte des Versenders in dessen Risikobereich. Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24 Uhr zu rechnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11.5.2005 - 2 BvR 526/05 -, Juris Rn. 3, und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16.10.2014 - 1 BvR 2452/14 -, Juris Rn. 5; Hammer, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf , BVerfGG, 2015, § 93 Rn. 52). Ausgehend hiervon fällt die Fristversäumnis in das Verschulden des Beschwerdeführers. Bei dem im fraglichen Zeitraum vom Verfassungsgerichtshof genutzten Faxgerät handelte es sich um ein funktionsfähiges Gerät, das dem Stand der Technik entsprach. Bereits mit Schreiben der Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs vom 22. und 29. Juli 2016 ist dem Beschwerdeführer auf Anfrage mitgeteilt worden, dass das betreffende Faxgerät seit Herbst 2015 in Betrieb und voll funktionsfähig sei. Es nutze einen Faxserver, der seit (damals) einigen Wochen nicht mehr über eine ISDN-Leitung, sondern über eine IP-Verbindung angeschlossen sei. Bei der Umstellung sei das Protokoll T 38 aktiviert worden. Das heute gängige T 38-Protokoll verfügt über eine entsprechende Fehlerkorrektur. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist mit demselben Faxserver verbunden. Dort sind entsprechende Probleme bisher nicht aufgetreten. Leitungsprobleme, die - wie eine Überlastung der Leitung (vgl. Heusch/Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger , BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 93 Rn. 57) - dem Verantwortungsbereich des Verfassungsgerichtshofs zugerechnet werden müssten, waren nicht vorhanden. Vielmehr haben die Übertragungsmängel - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - ihre Ursache in der Nutzung eines Mobilfunkgeräts zur Versendung von Faxen, da in Mobilfunknetzen häufiger Verbindungsschwierigkeiten auftreten. Aus dem Umstand, dass - wie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Januar 2017 mitgeteilt - der Verfassungsgerichtshof inzwischen auf die Verwendung des Faxservers des Oberlandesgerichts Stuttgart verzichtet hat und wieder einen eigenen Faxzugang besitzt, ergibt sich nichts anderes. Der Faxserver des Oberlandesgerichts entspricht dem Stand der Technik und verfügt in weiterer Hinsicht über bessere Funktionen als die zuvor und nun wieder vom Verfassungsgerichtshof verwendeten Faxgeräte. Dem Beschwerdeführer waren bei seinem fristgerecht, aber erfolglos am 27. Oktober 2016 um 23:12 Uhr durchgeführten Übermittlungsversuch die Übertragungsprobleme bekannt, die durch die Verwendung seines Mobilfunkgeräts entstehen können. Dem Beschwerdeführer war es erstmals bereits am 15. Juli 2016 misslungen, einen Verfassungsbeschwerdeschriftsatz per Fax an den Verfassungsgerichtshof zu übertragen (Verfahren 1 VB 84/16). In der Folge hat er die angebliche Deaktivierung des Fehlerprotokolls am Faxgerät des Verfassungsgerichtshofs schriftlich und telefonisch beklagt und die oben dargestellten Auskünfte erhalten. Gleichwohl hat er weitere Verfassungsbeschwerden erhoben, bei denen die Übertragung per Fax ebenfalls scheiterte, so etwa am 19. August 2016 (1 VB 93/16), am 23. September 2016 (1 VB 101/16), am 17. Oktober 2016 (1 VB 108/16) oder am 24. Oktober 2016 (1 VB 111/16), und bei denen die Verfassungsbeschwerde per Post erst nach Fristablauf einging. Der Beschwerdeführer hat damit bewusst einen Übertragungsweg gewählt, der zu einem verspäteten Eingang beim Verfassungsgericht führte. Damit hat er die Frist schuldhaft versäumt. Auch wenn er sich - wie er behauptet - als Empfänger von Sozialleistungen keinen Festnetzanschluss leisten könnte, wäre es ihm möglich gewesen, die ihm bekannte und seinem Risikobereich zuzuordnende Übermittlungsproblematik dadurch zu lösen, dass er die Schriftsätze rechtzeitig per Post aufgibt oder dass er eine öffentliche Faxgelegenheit nutzt, etwa einen Copyshop oder ein Internetcafé. Von dort könnte ein Fax auch kurzfristig versandt werden. Abgesehen davon hat er nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er die Verfassungsbeschwerde aus Gründen einer durch die Erhebung weiterer Verfassungsbeschwerden hervorgerufenen Überlastung nicht habe fristgerecht erstellen und per Post versenden können. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er habe bis 17. und 24. Oktober 2016 weitere Verfassungsbeschwerden verfassen müssen. Dies reicht nicht aus, um eine etwaig die Fristversäumnis entschuldigende Überlastung darzutun, zumal die hier erhobene Verfassungsbeschwerde in weiten Teilen aus der Wiedergabe von Vortrag und Entscheidungen aus dem fachgerichtlichen Verfahren besteht. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hat keine Aussicht auf Erfolg. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde fernliegend ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.