Beschluss
1 VB 21/18
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2018:0416.1VB21.18.00
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erschöpfung des Rechtswegs; grundsätzlich keine Ausnahme bei Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; zunächst Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erschöpfung des Rechtswegs; grundsätzlich keine Ausnahme bei Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; zunächst Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Gemeinderats wendet, hat er den Rechtsweg nicht erschöpft. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist, erst nach dessen Erschöpfung erhoben werden. Der Beschwerdeführer hat keine verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 27. April 2017 erhoben. Es besteht keine Veranlassung für eine Vorabentscheidung nach § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG oder ein ausnahmsweises Absehen vom Gebot der Rechtswegerschöpfung im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren versagt worden ist. Der Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGH steht zwar nicht § 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG entgegen, da die Verfassungsbeschwerde nicht gegen fachgerichtliche (Sach-)Entscheidungen gerichtet ist. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG sind aber nicht erfüllt, da weder die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist noch dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er auf den Rechtsweg verwiesen würde. Die Erschöpfung des Rechtswegs ist dem Beschwerdeführer auch nicht aus dem Grund unzumutbar, dass ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage versagt worden ist (vgl. aber BVerfGE 22, 349 [355 f.], Juris Rn. 19 f.). Vielmehr sind Betroffene in einem solchen Fall regelmäßig zunächst darauf zu verweisen, eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erheben (vgl. Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 203). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe, insbesondere an die Prüfung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsbehelfs, nicht überspannt werden dürfen; beachtet ein Gericht dieses Gebot nicht, so verstößt es gegen Art. 67 Abs. 1 LV, sofern der beabsichtigte Rechtsstreit in den Anwendungsbereich dieser Garantie fällt (vgl. VerfGH, Beschluss vom 30.11.2016 - 1 VB 52/16 -, Juris Rn. 14), ansonsten gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 23 LV (grundlegend BVerfGE 81, 347, Juris). Anlässlich einer zulässigen Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe erhält der Verfassungsgerichtshof mithin Gelegenheit zu einer immerhin kursorischen Prüfung der Sache. Im Fall der Stattgabe wegen Überspannung der Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht wird Betroffenen die Beschreitung des Rechtswegs ermöglicht. Die Erhebung einer solchen Verfassungsbeschwerde ist für die Betroffenen regelmäßig auch nicht mit anderen nennenswerten Belastungen verbunden. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich kostenfrei. Ein Vertretungszwang besteht außerhalb von mündlichen Verhandlungen nicht (§ 14 Abs. 1 VerfGHG). 2. Die Verfassungsbeschwerde genügt, soweit sie sich gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Freiburg und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wendet, nicht dem Begründungserfordernis nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass die Ausgangsgerichte die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in einer gegen Art. 67 Abs. 1 LV verstoßenden Weise gehandhabt haben. Der Beschluss ist unanfechtbar.