Beschluss
1 VB 54/21
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2021:0430.1VB54.21.00
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Leitsätze
Mangels Beschwerdebefugnis und Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Regelung der Landesgrundsteuer Baden-Württemberg
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mangels Beschwerdebefugnis und Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Regelung der Landesgrundsteuer Baden-Württemberg Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das am 14. November 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg. Mit diesem Gesetz wird im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u.a.), das die bisherige Einheitsbewertung des Grundvermögens für verfassungswidrig erklärt hat, erstmals eine eigenständige landesrechtliche Regelung der Grundsteuer geschaffen. Für die Bewertung des Grundvermögens soll künftig – außer bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen – ein Bodenwert zugrunde gelegt werden, der die Grundstücksfläche sowie den Bodenrichtwert des jeweiligen Grundstücks als Bewertungsparameter berücksichtigt (vgl. § 24 Abs. 3, § 38 LGrStG). Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 LGrStG wird erstmals im Jahr 2025 Grundsteuer auf Grundlage dieses Landesgesetzes erhoben; für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz des Bundes weiterhin Anwendung. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Wenn sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, setzt die Beschwerdebefugnis voraus, dass Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind (vgl. VerfGH, Beschlüsse vom 18. November 2019 – 1 VB 59/19, 1 VB 62/19, 1 VB 64/19, 1 VB 65/19 und 1 VB 67/19 –, jew. Juris Rn. 26; StGH, Urteil vom 17. Juni 2014 – 15/13 –, Juris Rn. 159; stRspr.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. a) Selbstbetroffenheit ist dann gegeben, wenn Beschwerdeführer Adressaten der Regelung sind. Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung von Beschwerdeführern aktuell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein werden. Im Regelfall geht von einem in Kraft getretenen Gesetz eine gegenwärtige Beschwer aus. Unmittelbare Betroffenheit liegt schließlich vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung von Beschwerdeführern verändert. Das ist auch anzunehmen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. VerfGH, Beschlüsse vom 18. November 2019 – 1 VB 59/19, 1 VB 62/19, 1 VB 64/19, 1 VB 65/19 und 1 VB 67/19 –, a.a.O., Rn. 27; StGH, Urteil vom 17. Juni 2014 – 15/13 –, a.a.O., Rn. 160 ff. m.w.N.) oder das Beschreiten des Rechtswegs gegen den Vollzugsakt unzumutbar wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05 –, BVerfGE 115, 118 ). b) Der Beschwerdeführerin fehlt es hiernach an der Beschwerdebefugnis. Die angegriffenen Vorschriften entfalten erst aufgrund jeweils auf den Einzelfall bezogener Steuerbescheide ihre Wirkung, so dass es an einer unmittelbaren Beschwer mangelt. Denn die Erhebung der Grundsteuer nach dem Landesgrundsteuergesetz erfolgt letztlich durch einen Steuerbescheid der Gemeinde (s. § 51 LGrStG). Zuvor sind mehrere Zwischenschritte erforderlich. Auch künftig bilden die Feststellungsbescheide des Finanzamts, mit denen der jeweilige Grundsteuerwert (s. §§ 13 ff. LGrStG), die Steuermesszahl und der Steuermessbetrag (s. §§ 39 ff. LGrStG) festgesetzt werden, die Grundlage der gemeindlichen Grundsteuererhebung. Die endgültige Steuerfestsetzung gegenüber den Steuerschuldnern setzt überdies die Festlegung des kommunalen Hebesatzes voraus (s. § 50 LGrStG), der die in der jeweiligen Gemeinde zu entrichtende Steuerhöhe bestimmt. Vorliegend sind in Umsetzung des angegriffenen Landesgrundsteuergesetzes gegenüber der Beschwerdeführerin weder Bescheide des Finanzamts noch der Gemeinde ergangen; dies wird erstmals für die Grundsteuer des Jahres 2025 der Fall sein (s. § 60 Abs. 1 Satz 2 LGrStG). Von dem Erfordernis des Abwartens dieser konkreten Umsetzungsakte ist vorliegend nicht abzusehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Landesgrundsteuergesetz die Beschwerdeführerin bereits vor dem Erlass entsprechender Bescheide zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst oder das Beschreiten des Rechtswegs gegen diese Bescheide für die Beschwerdeführerin unzumutbar wäre. 2. Überdies folgt die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung. a) Der in § 55 Abs. 2 VerfGHG geregelte – und mit dem Aspekt der unmittelbaren Betroffenheit verzahnte – Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz die Fachgerichte mit ihren Anliegen zu befassen haben (vgl. VerfGH, Beschlüsse vom 18. November 2019 – 1 VB 59/19, 1 VB 62/19, 1 VB 64/19, 1 VB 65/19 und 1 VB 67/19 –, a.a.O., Rn. 29; VerfGH, Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 76; StGH, Urteil vom 17. Juni 2014 – 15/13 – a.a.O., Rn. 171 f.). Sie müssen daher grundsätzlich den Vollzug des Gesetzes abwarten oder einen Vollzugsakt herbeiführen und hiergegen sodann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten (vgl. VerfGH, Beschluss vom 18. September 2019 – 1 VB 30/18 –, a.a.O. Rn. 4). Dies ist vorliegend unterblieben. b) aa) Von diesem Subsidiaritätserfordernis kann der Verfassungsgerichtshof ausnahmsweise absehen, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn den Beschwerdeführern ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würden (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGH). Darüber hinaus ist das vorherige gerichtliche Vorgehen gegen einen Vollzugsakt dann nicht geboten, wenn dies für die Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, insbesondere, wenn dies offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. VerfGH, Urteil vom 14. November 2016 – 1 VB 16/15 –, a.a.O. Rn. 118; StGH, Urteil vom 17. Juni 2014 – 1 VB 15/13 –, a.a.O. Rn. 172). Dem Verfassungsgerichtshof steht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG ein Ermessen („kann“) darüber zu, ob er eine Vorabentscheidung treffen will (vgl. StGH, Urteil vom 17. Juni 2014 – 1 VB 15/13 –, a.a.O. Rn. 174). bb) Vorliegend besteht keine Veranlassung für eine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof. Der Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGH steht zwar nicht § 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG entgegen, da die Verfassungsbeschwerde nicht gegen fachgerichtliche (Sach-)Entscheidungen gerichtet ist (vgl. VerfGH, Beschluss vom 16. April 2018 – 1 VB 21/18 –, Juris Rn. 5). Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG sind jedoch nicht gegeben. Ebenso wenig erweist sich der Verweis auf den fachgerichtlichen Rechtsweg aus sonstigen Gründen als unzumutbar. (1) Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes ist durchaus von allgemeiner Bedeutung. Eine solche ist zu bejahen, wenn mit einer Verfassungsbeschwerde über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle geschaffen werden soll (vgl. StGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 1 VB 33/14 –, Juris Rn. 4). Allerdings kommt eine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof in der Regel dann nicht in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist (vgl. VerfGH, Beschluss vom 2. Juni 2020 – 1 VB 43/20 –, Juris Rn. 3). Dies ist bei dem hier angegriffenen Landesgrundsteuergesetz der Fall. Wie dargelegt stellen sich hinsichtlich der Erhebung der Grundsteuer von der Beschwerdeführerin zahlreiche Sach- und Rechtsfragen, für deren Klärung die Fachgerichte zuständig sind und die vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs einer fachgerichtlichen Aufbereitung bedürfen. (2) Der Beschwerdeführerin entstünde bei der Beschreitung des Rechtswegs zu den Fachgerichten auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG. Ein solcher läge nur dann vor, wenn der fachgerichtliche Rechtsschutz nicht geeignet wäre, sie vor einem besonders schwerwiegenden, irreparablen Eingriff in ihre Grundrechte zu schützen (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 90 Rn. 528 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin kann gegen die konkrete Festsetzung der Grundsteuer insbesondere um einstweiligen Rechtsschutz suchen. Selbst wenn die Grundsteuer zu Unrecht vollstreckt werden sollte, könnte sie im Erfolgsfall im Anschluss ihre Erstattung verlangen (vgl. StGH, Beschluss vom 19. August 2013 – 1 VB 65/13 –, Juris Rn. 25). Die Fachgerichte wären auch nicht daran gehindert, schon vor einer in einem Hauptsacheverfahren gegebenenfalls einzuholenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. StGH, Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 1 VB 15/13 –, a.a.O. Rn. 206 m.w.N.). (3) Die Erschöpfung des Rechtswegs ist der Beschwerdeführerin auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar. Dass ihr der fachgerichtliche Rechtsschutz nicht zeitnah und effektiv gewährt werden kann, ist nicht ersichtlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.