Urteil
130/17
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2018:0704.VERFGH130.17.00
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Leitsätze
1. Der Ausschluss aus einer Fraktion setzt in formeller Hinsicht die Berücksichtigung rechtsstaatlicher demokratischer Verfahrensregelungen voraus. (Rn.28)
2. Materielle Voraussetzung für einen Fraktionsausschluss ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung ist insoweit auf eine Evidenz- und Willkürkontrolle beschränkt. (Rn.32)
3. Die Abstimmung über den Fraktionsausschluss durch handschriftlich mit "ja" oder "nein" zu kennzeichnende Zettel genügte den formellen Anforderungen an einen Fraktionsausschluss. (Rn.28)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausschluss aus einer Fraktion setzt in formeller Hinsicht die Berücksichtigung rechtsstaatlicher demokratischer Verfahrensregelungen voraus. (Rn.28) 2. Materielle Voraussetzung für einen Fraktionsausschluss ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung ist insoweit auf eine Evidenz- und Willkürkontrolle beschränkt. (Rn.32) 3. Die Abstimmung über den Fraktionsausschluss durch handschriftlich mit "ja" oder "nein" zu kennzeichnende Zettel genügte den formellen Anforderungen an einen Fraktionsausschluss. (Rn.28) 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller wendet sich im Organstreitverfahren gegen seinen Ausschluss aus der Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Abgeordnetenhaus von Berlin (der Antragsgegnerin). 1. Der Antragsteller war Mitglied der Antragsgegnerin. Ab dem 1. Juni 2017 beschäftigte der Antragsteller A. als Mitarbeiter. Auf von der Antragsgegnerin vorgelegten Fotos, die von der Facebookseite des Mitarbeiters stammen, ist zu sehen, wie dieser Mitarbeiter am Grab von Alparslan Türkeş neben einem Mann posiert, der den sogenannten „Wolfsgruß“ zeigt. Nach dem Verfassungsschutzbericht 2016 gilt der „Wolfsgruß“ als Erkennungszeichen der türkischen „Ülkücü“-Bewegung (auch „Graue Wölfe“ genannt). Mit E-Mails vom 14. und 15. Juni 2017 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er sich in der nächsten Woche in der Türkei aufhalten werde. Er reise als AfD-Politiker und Direktkandidat der AfD in Neukölln für die Bundestagswahl und beabsichtige, Abgeordnete des türkischen Parlaments der Fraktionen der AKP, CHP, HDP und MHP zu treffen. Der Parlamentarische Geschäftsführer und der Vorsitzende der Antragsgegnerin wiesen ihn darauf hin, dass politische Gespräche im Ausland mit der Fraktion abzustimmen seien und offizielle Kontakte von AfD-Mitgliedern und AfD-Mandatsträgern zu ausländischen Parteien durch den Bundesvorstand vorab genehmigt werden müssten. Die Reise und die Gespräche könnten demzufolge ausschließlich privater Natur sein. In der Zeit vom 19. bis zum 23. Juni 2017 reiste der Antragsteller wie angekündigt in die Türkei. Dabei wurde er von seinem Mitarbeiter A. begleitet. In der Fraktionssitzung am 20. Juni 2017 missbilligte der Vorsitzende der Antragsgegnerin das Verhalten des Antragstellers. Er stellte unter anderem fest, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Kontaktaufnahme zu politischen Akteuren im Rahmen von Auslandsreisen beim Fraktionsvorstand liege und dass das Programm einer solchen Reise, soweit es um politische Termine und ihre Inhalte gehe, von der Fraktion genehmigt werden müsse. Im Anschluss an seine Reise veröffentlichte der Antragsteller eine Presserklärung. Darin teilte er mit, dass er für die AfD als Direktkandidat in Neukölln antrete und die große türkische Gemeinde in Neukölln Anknüpfungspunkt für die Reise gewesen sei. Es hätten Gespräche mit Politikern der AKP, CHP und MHP stattgefunden. Ein Abgeordneter der AKP habe betont, dass es wichtig sei, die Kommunikationskanäle offen zu halten. Zu den Themen der Gespräche in der Türkei hätten unter anderem der Umgang mit der PKK und der Gülen-Bewegung sowie die Einführung von Rückkehrhilfen für in Berlin lebende türkische Sozialleistungsempfänger gehört. Nach Anhörung des Antragstellers beschloss die Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 27. Juni 2017 die Vorbereitung eines Antrags auf Ausschluss aus der Fraktion. Als Ausschlussgründe wurden darin unter anderem genannt: Der Antragsteller sei in die Türkei gereist und habe dort mit ausländischen Politikern Kontakt gehabt; auch habe er sich nicht mit der Antragsgegnerin abgestimmt; indem er mit Repräsentanten der Türkei über Themen wie die Perspektiven der Auslandstürken in Deutschland gesprochen und diese Kontakte öffentlich gemacht habe, habe der Antragsteller seine Ressortkompetenzen als Sprecher für Arbeit und Soziales überschritten; der Antragsteller habe sich im Rahmen seiner Anhörung zu den Vorwürfen am 27. Juni 2017 in keiner Weise einsichtig gezeigt; während der Türkeireise habe der Antragsteller Mitglieder der rechtsextremen Partei MHP getroffen, die als politischer Arm der auf der Unvereinbarkeitsliste des AfD-Bundesvorstands stehenden „Grauen Wölfe“ gelte; der Beschwerdeführer habe A. als Mitarbeiter eingestellt. Auf dessen Facebookpräsenz seien unter anderem Fotos zu finden, auf denen dieser neben einem Mann zu sehen sei, der den „Wolfgruß“ zeige; dem Antragsteller seien somit Kontakte zu mit der AfD unvereinbaren Organisationen wie den Grauen Wölfen nachzuweisen; die Einstellung eines Mitarbeiters mit Kontakten und Sympathien zu derartigen Organisationen schadeten der AfD maßgeblich; die Annäherung an die MHP stehe diametral im Widerspruch zur Programmatik der AfD und der Fraktion. Die Antragsgegnerin stimmte dem Antrag auf Fraktionsausschluss in ihrer Sitzung am 18. Juli 2017 mit einer Mehrheit von 17 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und einer ungültigen Stimme zu. Bei der Abstimmung wurden leere Zettel verwendet, auf denen handschriftlich „ja“ oder „nein“ zu vermerken war. 2. Zur Begründung seines am 14. September 2017 eingereichten Antrags im Organstreitverfahren trägt der Antragsteller vor: Der Fraktionsausschluss verstoße gegen Artikel 38 Abs. 4 Verfassung von Berlin - VvB -. Die Abstimmung sei nicht geheim und damit formell fehlerhaft gewesen, da die Abstimmungszettel handschriftlich ausgefüllt worden seien und sich das Abstimmungsverhalten der Teilnehmer daher leicht rekonstruieren lasse. Zudem liege der für einen Fraktionsausschluss erforderliche wichtige Grund nicht vor. Es sei zu Beginn der Legislaturperiode häufiger zu seiner Abwesenheit gekommen, weil die neu ins Abgeordnetenhaus gewählten Abgeordneten externe Büros hätten anmieten müssen. Er habe mit einem weiteren Fraktionsmitglied eine ehemalige Schuhmacherwerkstatt angemietet und deren Umbau in ein Abgeordnetenbüro betreut. Die Reise in die Türkei habe zum Ziel gehabt, sich für den bevorstehenden Bundestagswahlkampf als Außenpolitiker zu profilieren. Er habe insbesondere klären wollen, ob türkische Parteien die Rückkehr türkischer Staatsangehöriger in die Türkei unterstützen und dazu Gespräche mit Vertretern der Regierung und Opposition führen wollen. Die MHP sei eine legale Partei. Inwieweit diese Partei der politische Arm der „grauen Wölfe“ sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Der Mitarbeiter A. sei in der Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 31. August 2017 für ihn tätig gewesen. Herr A. habe über Visitenkarten verfügt, die ihn als seinen Mitarbeiter ausgewiesen hätten. Dieser Mitarbeiter sei aber niemals für ihn offiziell nach außen hin aufgetreten. Von der Nähe seines Mitarbeiters zu den „grauen Wölfen“ habe er durch Vorhaltung in der Fraktion Anfang Juli 2017 erfahren. Er habe den Mitarbeiter zum 31. August 2017 gekündigt. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beschluss vom 18. Juli 2017 über seinen Ausschluss aus der Fraktion der AfD im Abgeordnetenhaus von Berlin Art. 38 Abs. 4 VvB verletzt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller eine Antragsbefugnis und insbesondere eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des freien Mandats nicht dargelegt habe. Darüber hinaus sei der Antrag unbegründet. Der vom Antragsteller behauptete Verfahrensmangel liege nicht vor. Es habe keine Wahl, sondern lediglich eine Abstimmung stattgefunden. Bei Abstimmungen in einer Fraktion gelte der Geheimnisschutz für Wahlen nicht in vollem Umfang. Dieser gehe nicht so weit, dass eine Abstimmung nicht geheim sei, nur weil sich das Abstimmungsverhalten möglicherweise durch eine graphologische Begutachtung unter Beteiligung sämtlicher Teilnehmer rekonstruieren lasse. Darüber hinaus liege ein materiell wichtiger Grund für den Fraktionsausschluss vor. Dieser ergebe sich aus der Begründung des Ausschlussantrags. Durch die dort angeführten Umstände sei das Verhältnis der Fraktion zum Antragsteller nachhaltig und dauerhaft gestört und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich. Eine gerichtliche Anordnung der Wiedereingliederung des Antragstellers in die Fraktion führe daher zu untragbaren Verhältnissen. Auch unterliege der Fraktionsausschluss einer nur eingeschränkten verfassungsrechtlichen Überprüfung. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Antragstellers abgelehnt, ihn durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig wieder zur Mitarbeit in der AfD-Fraktion zuzulassen (VerfGH 130 A/17). Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus und dem Senat von Berlin gemäß § 38 Abs. 2 VerfGHG von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 Verfassung von Berlin - VvB -, § 14 Nr. 1, §§ 36 ff. VerfGHG zulässig. Der Antragsteller kann im Organstreitverfahren geltend machen, durch den Ausschluss aus der AfD-Fraktion in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 4 Satz 2 VvB verletzt zu sein. Das freie Mandat schützt im Grundsatz auch den Verbleib eines Abgeordneten in einer Fraktion (vgl. Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 53/05 -, abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 44). 2. Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller wird durch den von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Fraktionsausschluss nicht in seinen ihm durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechten verletzt. a. Die Abstimmung über den Fraktionsausschluss durch handschriftlich mit „ja“ oder „nein“ zu kennzeichnende Zettel genügt den sich aus Art. 38 Abs. 4 Satz 2 VvB ergebenden formellen Anforderungen. aa. Insoweit kann offen bleiben, ob diese Verfahrensweise mit § 10 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin vereinbar ist, wonach über den Ausschluss von Mitgliedern aus der Fraktion „in geheimer Abstimmung“ beschlossen wird. Dagegen spricht der Zweck einer geheimen Abstimmung, dem Abstimmenden Schutz davor zu bieten, dass andere gegen seinen Willen von seinem Stimmverhalten Kenntnis erlangen, um so die Unabhängigkeit des Abstimmungsverhaltens zu gewährleisten (vgl. Lenz, NVwZ 2005, 364 ). Dieser Zweck kann verfehlt werden, wenn Abstimmende befürchten müssen, dass sich ihr Abstimmungsverhalten durch die Identifizierbarkeit ihrer Schrift auf den Stimmzetteln rekonstruieren lässt. bb. Die Abstimmung über den Fraktionsausschluss durch handschriftlich mit „ja“ oder „nein“ zu kennzeichnende Zettel ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Ausschluss aus einer Fraktion setzt in formeller Hinsicht die Berücksichtigung rechtsstaatlicher demokratischer Verfahrensregelungen voraus (Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 53/05 - Rn. 49). Art. 38 Abs. 4 Satz 2 VvB verlangt jedoch kein Maß an Geheimnisschutz im Ausschlussverfahren, das über die Verfahrensweise im vorliegenden Fall hinausgeht. Anders als bei der Wahl von Abgeordneten, für die der Grundsatz der geheimen Wahl gilt (Art. 39 VvB), steht bei der Abstimmung über einen Fraktionsausschluss zur Entscheidung, ob ein kooperatives, von wechselseitigem Grundvertrauen geprägtes Zusammenwirken in der Fraktion weiterhin möglich ist. Dazu kann auch eine offene Aussprache und Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes gehören oder sogar wünschenswert sein. Die Gewährung von Geheimnisschutz ist daher nicht in einer mit Art. 39 VvB vergleichbaren Weise verfassungsrechtlich geboten. Entsprechend hat der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden, dass eine offene Abstimmung über den Fraktionsausschluss dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn vor der Abstimmung darauf hingewiesen wurde, dass unter der Voraussetzung geheim abgestimmt werde, dass ein Fraktionsmitglied der offenen Abstimmung widerspricht und ein Antrag auf geheime Abstimmung danach nicht gestellt wurde (a. a. O. Rn. 56). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Gefahr der Identifizierung der Abstimmenden im vorliegenden Fall gering war, weil die Stimmzettel nur mit „ja“ oder „nein“ gekennzeichnet werden mussten und die Abstimmenden ihre Schrift bei diesen Wörtern leicht verstellen konnten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 4 L 88/16 -, juris Rn. 37). b. Die Antragsgegnerin hat zudem in einer verfassungsrechtlich nicht zu bean-standenden Weise die materielle Voraussetzung für einen Fraktionsausschluss, das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“, bejaht. aa. Nach § 10 Nr. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin kann die Fraktionsversammlung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Ausschluss von Mitgliedern aus der Fraktion beschließen. Die Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ steht im Einklang mit der dem Abgeordneten eingeräumten Freiheit der Mandatsausübung und Fraktionsbildung (Art. 38 Abs. 4 Satz 2, 40 Abs. 1 Satz 1 VvB). Diese ist nicht schrankenlos gewährleistet. Sie findet ihre Grenze in den gemäß Art. 40 Abs. 2 VvB verfassungsrechtlich geschützten Belangen der Fraktion und den Rechten der übrigen Fraktionsmitglieder. Die Mandatsfreiheit der übrigen Fraktionsmitglieder gewährt auch ihnen das Recht, sich mit Abgeordneten ihrer Wahl zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Sie können daher grundsätzlich die Zusammenarbeit mit einzelnen Abgeordneten ablehnen und sie bereits nicht in die Fraktion aufnehmen oder aus ihren Reihen ausschließen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Funktion der Fraktionen für einen effektiven Parlamentsbetrieb eine verfassungsrechtliche Grenze für die Rechte der einzelnen Abgeordneten (vgl. Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 53/05 - Rn. 50 m. w. N.; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 1 GR 35/17 -, juris Rn. 47 m. w. N.). Allerdings ist ein Fraktionsausschluss nach allgemeiner Auffassung an materielle Voraussetzungen gebunden und steht nicht im Belieben der Fraktion. Ganz überwiegend wird insoweit das Vorliegen eines qualifizierten Grundes verlangt. Dabei lässt die Tatbestandsvoraussetzung des „wichtigen Grundes“ eine angemessene Abwägung zwischen den für den einzelnen Abgeordneten mit einem Fraktionsausschluss verbundenen Folgen und den Belangen der Fraktion zu (vgl. Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 53/05 - Rn. 50 m. w. N.). Ein wichtiger Grund liegt nach § 10 Nr. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin vor, wenn ein Fraktionsmitglied gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt, das Fraktionsmitglied das Ansehen der Fraktion oder Partei schwer beschädigt oder das Fraktionsmitglied Fraktionsinterna in der Öffentlichkeit diskutiert, bevor die Fraktion über den Sachverhalt beschlossen hat. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann ein wichtiger Grund darüber hinaus vorliegen, wenn das für eine sinnvolle Meinungsbildung und Arbeit der Fraktion erforderliche Mindestmaß an prinzipieller politischer Übereinstimmung fehlt (vgl. Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 53/05 - Rn. 58 m. w. N.). Des Weiteren ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn das Mitglied der Fraktion ihre Gremienarbeit nicht nur erschwert, sondern sie ineffektiv gemacht oder den Aufwand, sie effektiv zu halten, unzumutbar erhöht hat bzw. das nach gesicherter Prognose angenommen werden muss. Dasselbe gilt, wenn das Mitglied das Vertrauensverhältnis in sonstiger Art so nachhaltig gestört hat, dass den übrigen Fraktionsmitgliedern die weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann (a. a. O.). bb. Die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten eines Fraktionsmitglieds das Erfordernis eines „wichtigen Grundes“ erfüllt, ist zunächst der Fraktion überantwortet. Ihr steht insofern ein Beurteilungsspielraum zu. Es handelt sich um eine Frage außerhalb eines rechtlich exakt erfassbaren Bereichs, bei der hinsichtlich des Fehlens eines erforderlichen Mindestmaßes an prinzipieller politischer Übereinstimmung, der Einschätzung der Auswirkungen der Verhaltensweisen eines Abgeordneten auf die Gremienarbeit, der Würdigung, ob ein Vertrauens-verhältnis derart nachhaltig gestört ist, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar erscheint, sowie ob eine nachhaltige Schädigung des Ansehens der Fraktion vorliegt, auch persönliche Erfahrungen und Eindrücke eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Entscheidung über den Ausschluss ist daher in materieller Hinsicht auf eine Evidenz- und Willkürkontrolle beschränkt (vgl. Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 53/05 - Rn. 58 m. w. N.). cc. Gemessen daran hält die Einschätzung der Antragsgegnerin, es liege ein wichtiger Grund für einen Fraktionsausschluss vor, der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Maßgeblich dafür ist die Sachlage, über die die Fraktion bei ihrer Beschlussfassung am 18. Juli 2017 zu befinden hatte. (1) Soweit die Antragsgegnerin im Ausschlussantrag die Türkeireise des Antragstellers als Ausschlussgrund nennt, hat sie ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Dies folgt jedenfalls daraus, dass der Antragsteller auf seiner Reise einen Vertreter der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) getroffen und diesen Kontakt in seiner Presseerklärung zur Türkeireise ausdrücklich erwähnt hat. Die MHP wird im Verfassungsschutzbericht 2016 als „extrem nationalistisch“ bezeichnet. Vor diesem Hintergrund kann die Einschätzung der Antragsgegnerin, dieser Kontakt stehe im Widerspruch zu ihrer Programmatik und beschädige ihr Ansehen und die vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Fraktion nachhaltig, im Organstreitverfahren nicht als willkürlich beanstandet werden. Es ist nicht Sache des Verfassungsgerichtshofes, seine Beurteilung an die Stelle derjenigen politischen und sonstigen, an innerparteilichen Maßstäben ausgerichteten Wertungen zu setzen, nach denen die Fraktion lebt und ihre im Staatswesen verfolgten Ziele erkämpfen will (Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 53/05 - Rn. 59). Nichts anderes folgt daraus, dass die MHP im türkischen Parlament vertreten ist und der Antragsteller als Grund für seinen Kontakt zur MHP und zu anderen im türkischen Parlament vertretenen Parteien angegeben hat, als Direktkandidat für die Bundestagswahl in die Türkei gereist zu sein. Zwar musste die Antragsgegnerin bei ihrer Ausschlussentscheidung das grundsätzlich berechtigte Interesse des Antragstellers beachten, sich außerhalb der Fraktionsarbeit im Bundestags-wahlkampf mit eigenen Themen und einer eigenen Wahlkampfgestaltung um Wählerstimmen zu bewerben. Dieses Interesse hat sie jedoch nicht evident fehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Vielmehr durfte sie im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative willkürfrei die Auffassung vertreten, dass der Kontakt des Antragstellers zu der als extrem nationalistisch eingestuften MHP auch unter Berücksichtigung dieses Interesses die weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller unzumutbar macht, weil es an der erforderlichen politischen Übereinstimmung mit dem Antragsteller fehlt und der Kontakt zur MHP in der Öffentlichkeit auch der Antragsgegnerin ansehensschädigend zugerechnet wird. (2) Auch die im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Antragstellers vorgenommene Wertung der Antragsgegnerin, das Verhältnis zum Antragsteller sei aufgrund der Einstellung des Mitarbeiters A. nachhaltig gestört, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat den Ausschlussantrag insoweit nachvollziehbar mit Fotos begründet, die unstreitig von der Facebook-Seite des Mitarbeiters stammen und auf denen der Mitarbeiter am Grab von Alparslan Türkeş neben einem Mann posiert, der den „Wolfsgruß“ zeigt. Der „Wolfsgruß“ gilt als Erkennungszeichen der türkischen „Ülkücü“-Bewegung, die im Verfassungsschutzbericht 2016 als „rechtsextremistisch“ bezeichnet wird. Die „Ülkücü“-Bewegung steht zudem auf der „Unvereinbarkeitsliste für AfD-Mitgliedschaft“ und wird dort dem Ausländerextremismus zugeordnet. Die Fotos erwecken den Anschein, als identifiziere sich auch der Mitarbeiter des Antragstellers mit dem „Wolfsgruß“. Ebenso vertretbar ist die Einschätzung der Antragsgegnerin im Ausschlussantrag, dass die Beschäftigung des Mitarbeiters A. ihr Ansehen nachhaltig schädige. Der Auffassung des Antragstellers in diesem Zusammenhang, sein Mitarbeiter sei in offizieller Hinsicht niemals für ihn nach außen aufgetreten, kann nicht gefolgt werden. Die am 24. Juni 2017 auf der Facebook-Seite des Antragstellers veröffentlichte Pressemitteilung enthält ein Foto, auf dem sowohl der Antragsteller als auch sein Mitarbeiter zu sehen sind. Der Mitarbeiter steht im Vordergrund des Fotos und ist deutlich zu erkennen. Er wird in der Bildüberschrift mit Namen und seiner Funktion als „Mitarbeiter Abgeordnetenbüro Wild“ bezeichnet. Daher war er in der Öffentlichkeit ohne weiteres als Mitarbeiter des Antragstellers erkennbar. (3) Die vorgenannten Gründe lassen die Einschätzung der Antragsgegnerin als vertretbar erscheinen, dass ein wichtiger Grund für den Fraktionsausschluss vorlag. Auf die darüber hinaus im Ausschlussantrag genannten Umstände, insbesondere auf die Frage, ob der Antragsteller mit seiner Türkeireise gegen eine Beschlusslage der AfD verstoßen hat und welche Bedeutung ein solcher Verstoß hätte, kommt es daher nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.