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Beschluss

1 GR 35/17

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2017:0802.1GR35.17.0A
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Leitsätze
1. Kein dringender Regelungsbedarf für eine einstweilige Anordnung nach § 25 VerfGHG besteht, wenn nicht ersichtlich ist, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Rechte ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung unmittelbar gefährdet wären. 2. Für eine einstweilige Anordnung ist kein Raum, wenn der Verfassungsgerichtshof die Hauptsache so rechtzeitig zu entscheiden vermag, dass durch die Entscheidung die schweren Nachteile, denen die einstweilige Anordnung entgegenwirken soll, vermieden werden können.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein dringender Regelungsbedarf für eine einstweilige Anordnung nach § 25 VerfGHG besteht, wenn nicht ersichtlich ist, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Rechte ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung unmittelbar gefährdet wären. 2. Für eine einstweilige Anordnung ist kein Raum, wenn der Verfassungsgerichtshof die Hauptsache so rechtzeitig zu entscheiden vermag, dass durch die Entscheidung die schweren Nachteile, denen die einstweilige Anordnung entgegenwirken soll, vermieden werden können. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller wendet sich als Mitglied des Landtags in einem Organstreitverfahren nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die antragsgegnerische Fraktion, die ihn durch Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 und 31. Januar 2017 aus dem Innenausschuss des Landtags und dem Untersuchungsausschuss „Rechtsterrorismus/NSU BW II" „abberufen“ hat, das heißt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LTGO dem Landtag zur Abwahl als Mitglied dieser Ausschüsse vorgeschlagen und dadurch seine Abwahl durch Beschlüsse des Landtags bewirkt hat. Außerdem hat ihm die Fraktion verboten, für sie im Landtag zu sprechen. Er macht die Verletzung des freien Mandats aus Art. 27 Abs. 3 LV geltend. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. I. Nach § 25 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch vorläufige Anordnung regeln. Bei der Prüfung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. StGH, Beschluss vom 9.11.1974 - GR 4-13/74 -, ESVGH 25, 31 ; StGH, Beschluss vom 30.10.2014 - 1 VB 56/14 -, Juris Rn. 22). Kein dringender Regelungsbedarf besteht, wenn nicht ersichtlich ist, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Rechte ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung unmittelbar gefährdet wären (vgl. BVerfGE 96, 223 - Juris Rn. 25; BVerfGE 132, 287 - Juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24.9.2009 - 1 BvQ 43/09 -, Juris Rn. 8). Für eine einstweilige Anordnung ist kein Raum, wenn der Verfassungsgerichtshof die Hauptsache so rechtzeitig zu entscheiden vermag, dass durch die Entscheidung die schweren Nachteile, denen die einstweilige Anordnung entgegenwirken soll, vermieden werden können (vgl. BVerfGE 118, 111 - Juris Rn. 31; BVerfGE 98, 139 - Juris Rn. 14 ff.). II. Ausgehend von diesen Maßstäben besteht kein dringender Bedarf für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof hat sich darauf verständigt, über den Organstreit in der Hauptsache noch im Oktober 2017 mündlich zu verhandeln und zu entscheiden. Ergeht eine Entscheidung in diesem zeitlichen Rahmen, entstehen für den Antragsteller keine schweren Nachteile. Denn im Landtag finden vom 21. Juli bis 11. September 2017 grundsätzlich weder Plenar- noch Ausschusssitzungen statt. Die Wahrnehmung der Rechte des Antragstellers wäre, sollten sie durch die angegriffenen Maßnahmen der Antragsgegnerin verletzt werden, nur für einen vergleichsweise geringfügigen Zeitraum beeinträchtigt. Demgegenüber bedeutete es einen erheblichen Eingriff in eine kontinuierliche Ausschussarbeit, wenn der Landtag auf Vorschlag der Antragsgegnerin den Antragsteller allein für die im September und Oktober 2017 stattfindenden Ausschusssitzungen vorübergehend in den Innenausschuss und den Untersuchungsausschuss „Rechtsterrorismus/NSU BW II“ wählen würde und andere Mitglieder der Antragsgegnerin ihren jeweiligen Platz in den Ausschüssen verlören. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist am 22. Mai 2017 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Er ist nach Anhörung der Prozessbeteiligten und nach dem Beschluss vom 3. Juli 2017 über einen Befangenheitsantrag erst jetzt entscheidungsreif. Überdies war nach der unwidersprochenen Mitteilung des Antragstellers vom 30. Juni 2017 beabsichtigt, ihn aus der antragsgegnerischen Fraktion auszuschließen, was sich auf das hier gegenständliche Verfahren ausgewirkt hätte. Am 19. Juli 2017 wurde über die Medien bekannt, dass durch Beschluss der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2017 die für den 20. Juli 2017 geplante Abstimmung über den Fraktionsausschluss des Antragstellers abgesagt worden sei. III. Gegen diesen Beschluss kann von den Prozessbeteiligten innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch hat zur Folge, dass über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mündlich verhandelt wird (§ 25 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG, § 22 Abs. 1 VerfGHGO).