Beschluss
VerfGH 41/23.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0912.VERFGH41.23VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Schulgesetz. Die Beschwerdeführerin ist die sorgeberechtigte Mutter der am 17. Juni 2013 geborenen S X. Diese wurde zum Schuljahr 2019/2020 in die erste Klasse der Katholischen Grundschule T in H eingeschult. Nach erheblichen Schulversäumnissen im Vorfeld besuchte sie die Schule an 45 Tagen seit dem 9. Dezember 2019 nicht. Das Schulamt für den Rhein-Kreis O setzte daraufhin mit Bußgeldbescheid vom 22. Juni 2020 ein Bußgeld in Höhe von 225,00 € wegen Verstoßes gegen § 126 Abs. 1 Nr. 4 Schulgesetz NRW (SchulG) gegen die Beschwerdeführerin fest. Dagegen legte diese Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, das Bußgeld sei zur Erreichung des damit verbundenen Zwecks nicht geeignet, weil ihre Tochter den Besuch der Katholischen Grundschule T ebenso wie den einer anderen Regelschule aus nachvollziehbaren Gründen ablehne, sich eine passende Alternative in erreichbarer Nähe nicht gefunden habe und die Tochter individuelle Bildung zu Hause erhalte. Die Schulpflicht in ihrer Ausgestaltung als Präsenzunterricht kollidiere mit den Grundrechten ihrer Tochter aus den Artikeln 1 und 2 GG sowie ihrem Anspruch auf Bildung aus Art. 8 LV. Aufgrund der Hauptverhandlung vom 15. April 2021 verurteilte das Amtsgericht Neuss die Beschwerdeführerin zu einer Geldbuße von 300 Euro. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Normen des Schulgesetzes bestünden nicht. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 31. März 2023 – IV-1 RBs 103/21 – als unbegründet. Dieser Beschluss ging der Beschwerdeführerin am 13. April 2023 zu. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2023, der am 10. Mai 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin gegen den Bußgeldbescheid, das amtsgerichtliche Urteil, den Beschluss des Oberlandesgerichts und die aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen hergeleitete allgemeine Schulpflicht Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt sowohl die Verletzung eigener Rechte, als auch solcher ihrer Tochter aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 LV, aus Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 LV, aus Art. 8 Abs. 1 LV sowie aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 12 Absatz 1 bis 3 und Art. 19 Abs. 2 GG. Die Schulpflicht sei nicht Garant des in Art. 8 Abs. 1 LV geregelten individuellen Rechts auf Bildung, sondern schränke dieses ein. Bildung sei als von den sich bildenden Subjekten aktiv gesteuerter individueller Prozess zu verstehen; die Pflicht zur täglichen Anwesenheit in der Schule behindere die Vielfalt und Individualität der Bildungswege. Die Schulpflicht verstoße dabei gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Sie sei zur Erreichung ihres legitimen Ziels, Bildung für alle zu garantieren, aufgrund struktureller Probleme nur eingeschränkt geeignet, wie sich an der sozialen Diskriminierung, der hohen Zahl an Schulabbrechern und der Entwertung mancher Abschlüsse zeige. Sie sei zudem nach den vorliegenden Daten, insbesondere aus anderen Ländern, die keine Schulpflicht hätten, wahrscheinlich nicht erforderlich und wegen der kaum messbaren Vorteile einerseits und ihrer schwerwiegenden Einschränkungen für die betroffenen Schüler und ihre Eltern andererseits keinesfalls angemessen. Es sei im Lichte der Erziehungsziele des Art. 7 LV widersinnig, wenn Erziehung zu Duldsamkeit und Freiheit im Rahmen einer erzwungenen Anwesenheit im Gebäude und in Eingliederung in eine vorgegebene soziale Gruppe erfolge. Die Aussagen der Landesverfassung zu Familie, Erziehung, Bildung und Schule seien im Sinne des modernen Gesellschaftsverständnisses zu verstehen, zu dem – basierend auf Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie zur Fähigkeit schon junger Menschen ab vier Jahren zu autonomer, reflektierter und sachlich begründeter Meinungsbildung – ein partnerschaftliches und partizipatorisches Zusammenleben mit diesen gehöre. Der Versuch, den Widerspruch zwischen dem Selbstbestimmungsrecht junger Menschen und dem staatlichen Anspruch der Schulpflicht im Wege praktischer Konkordanz im Sinne eines „Halbe-Halbe-Prinzips“ zu lösen, werde der Problematik nicht gerecht. Art. 7 GG stelle den Ländern frei, ob sie die Aufsicht über das Schulwesen im Sinne von Anwesenheit ausgestalteten. Dabei sei gemäß Art. 1 und 2 GG das mildere Mittel vorzuziehen. Dem werde das nordrhein-westfälische Schulgesetz nicht gerecht, das keine Ausnahmen von der Schulpflicht für solche Schüler erlaube, die sich in anderer Weise als in der Schule bilden wollten, sondern diesen stattdessen mit Zwangsmaßnahmen begegne. Die Schulbesuchspflicht sei für ihre Tochter entwürdigend, beschränke deren Freiheit und greife – insoweit, als diese gezwungen sei, entgegen ihrem Biorhythmus morgens um 6.30 Uhr aufzustehen – in ihre körperliche Unversehrtheit ein. Sie diskriminiere ihre Tochter aufgrund ihres Alters und verstoße gegen das Zwangsarbeitsverbot. Dass sie selbst als Mutter gezwungen werde, ihre Tochter entgegen ihren eigenen Vorstellungen von Erziehung zu manipulieren und gegen deren Biologie, Würde und Unversehrtheit zu arbeiten, verletze ihr Elternrecht aus Art. 8 Abs. 1 LV und Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 2 GG. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie teilweise unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet ist. 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen hergeleitete allgemeine Schulpflicht richtet, ist sie bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 3 VerfGHG erhoben und begründet worden ist. Der entsprechende Angriff der Beschwerdeführerin ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass damit die Vorschriften über die Schulpflicht im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, §§ 34 ff. SchulG, angegriffen werden. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, kann sie aber gemäß § 55 Abs. 3 VerfGHG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben und begründet werden. Diese Frist war im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde am 10. Mai 2023 schon lange abgelaufen. Die angegriffenen Normen des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind am 1. August 2005 in Kraft getreten. Da auch die letzte Änderung dieses Gesetzes durch Gesetz vom 23. Februar 2022 bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde mehr als ein Jahr zurücklag, kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Frist des § 55 Abs. 3 VerfGHG bei Gesetzesänderungen neu zu laufen beginnt (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 27. August 2019 – VerfGH 30/19.VB-1, juris, Rn. 23 ff.). Auch der Zeitpunkt, in dem die Tochter der Beschwerdeführerin schulpflichtig wurde und diese erstmals mit der Schulpflicht in Berührung kam, lag mehr als ein Jahr zurück, so dass sich nicht die Frage stellt, ob es darauf ankommt (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 27. August 2019 – VerfGH 30/19.VB-1, juris, Rn. 31 ff.). 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG bereits unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin sich auf Grundrechte ihrer Tochter beruft, oder ob sie diese trotz der Unzulässigkeit der Prozessstandschaft im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 2020 – 1 BvR 1395/19, juris, Rn. 21 ff., und Beschluss vom 18. Juni 1986 – 1 BvR 857/85, BVerfGE 72,122 = juris, Rn. 32; VerfGH BW, Beschluss vom 18. April 2019 – 1 VB 29/19, juris, Rn. 3) ausnahmsweise im eigenen Namen geltend machen kann. Jedenfalls verletzen die angegriffenen Entscheidungen weder die Beschwerdeführerin in ihrem Elternrecht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV und Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch ihre Tochter in ihren Rechten aus der Landesverfassung. Sämtliche dieser Rechte aus der Landesverfassung sind von vornherein durch die in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 LV ebenfalls mit Verfassungsrang bestimmte allgemeine Schulpflicht beschränkt. Durch die Normierung der allgemeinen Schulpflicht hat der Verfassunggeber einen zentralen Aspekt des im Konflikt zwischen Elternrecht und Rechten der Schülerinnen und Schüler einerseits und dem Erziehungsauftrag des Staates andererseits vorzunehmenden schonenden Ausgleichs im Wege praktischer Konkordanz selbst geregelt. Eine Überprüfung dieser Entscheidung des Verfassunggebers auf ihre Angemessenheit – wie sie die Beschwerdeführerin begehrt – steht dem Verfassungsgerichtshof nicht zu. Als normierte Regelung der Landesverfassung kann Art. 8 Abs. 2 Satz 1 LV auch nicht an anderen (gleichrangigen) Normen desselben Verfassungstextes gemessen und in der Folge als verfassungswidriges Verfassungsrecht bezeichnet werden (vgl. dazu auch VerfGH NRW, Urteil vom 21. November 2017 – VerfGH 21/16, NVwZ 2018, 159 = juris, Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022 – 19 B 1918/21, juris, Rn. 19). Gleichrangige Normen desselben Verfassungstextes sind dabei auch die gemäß Art. 4 Abs. 1 LV zum Bestandteil der Landesverfassung erklärten Grundrechte des Grundgesetzes, die durch die Rezeption originäres Landesrecht werden (vgl. dazu VerfGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – VerfGH 21/13, DVBl 2014, 1059 = juris, Rn. 50, 51; Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Auflage 2020, Art. 4 Rn. 15). Da die Schulpflicht selbst bereits Bestandteil der Ursprungsverfassung vom 28. Juni 1950 (GV. NW. S. 127/GS. NW. S. 3) war, gelten schließlich insoweit auch nicht die inhaltlichen Schranken der Verfassungsänderung gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV, der einen gegenüber sonstigem Landesverfassungsrecht höheren Rang beansprucht (vgl. dazu VerfGH NRW, Urteil vom 21. November 2017 – VerfGH 21/16, NVwZ 2018, 159 = juris, Rn. 49, m. w. N.). Die Schulpflicht gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 LV ist im Sinne einer Schulbesuchspflicht zu verstehen. Sie kann nicht durch häuslichen Unterricht („Homeschooling“) erfüllt werden. Das folgt bereits aus dem Wortlaut („Schulpflicht“, nicht „Unterrichtspflicht“) und ihrem Zweck, nämlich der Schaffung von gleichen Bildungschancen für alle Kinder (Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Auflage 2020, Art. 8 Rn. 36). Dafür spricht zudem die Entstehungsgeschichte der Norm. Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 LV knüpft an Art. 145 Satz 1 der Verfassung des Deutschen Reichs (Weimarer Reichsverfassung) vom 11. August 1919 an, mit der die Schulpflicht erstmals verfassungsrechtlichen Rang erhielt und die sich durch die Einführung einer Schulbesuchspflicht von Regelungen in vorausgegangenen Verfassungen, § 155 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs („Paulskirchenverfassung“ vom 28. März 1849) und Art. 21 der revidierten Verfassung für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850, absetzte, die lediglich eine Unterrichtspflicht vorgesehen hatten (vgl. dazu auch VGH BW, Urteil vom 18. Juni 2002 – 9 S 2441/01, NVwZ-RR 2003, 561 = juris, Rn. 19, und OVG HB, Urteil vom 3. Februar 2009 – 1 A 21/07, juris, Rn. 37, zu dem jeweiligen Landesrecht). Da der in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 LV objektivierte Wille des Verfassunggebers (zu dessen Maßgeblichkeit vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 – 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299 ff. = juris, Rn. 56; Schönenbroicher in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Auflage 2020, Art. 1 Rn. 17) danach eindeutig ist, ist für die Berücksichtigung eines gesellschaftlichen Wandels, selbst wenn dieser in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Weise bestehen würde, bei der Auslegung nicht der erstrebte Raum. Dass die angefochtenen Entscheidungen in Rechte der Beschwerdeführerin oder ihrer Tochter eingreifen, die diesen unter Berücksichtigung der Schulbesuchspflicht aus der Landesverfassung zustehen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einem Bußgeld sanktioniert vielmehr gerade deren Verstoß gegen die Pflicht zur Durchsetzung des Schulbesuchs.