Leitsatz: 1. Eine fachgerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden, wenn das Verfahren in der Hauptsache die Chance eröffnet, der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. 2. Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen. Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gründe : I. 1. Die minderjährige Beschwerdeführerin meldete sich im Februar 2019 bei der X-Schule in L zur Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe an. Sie gab dabei unter dem Stichwort “Sprache zu Hause” “Deutsch, Arabisch, Turkmenisch” an. Als Schulzweitwunsch nannte sie das Y-Gymnasium in L. Im April 2019 lehnte der Schulleiter der zuerst genannten Schule die Aufnahme der Beschwerdeführerin ab. Die Zahl der Anmeldungen habe die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze erheblich überstiegen. Daher habe er eine Auswahl treffen müssen, bei der er vier Kriterien – 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache, 4. Losverfahren – zugrunde gelegt habe. Die Beschwerdeführerin könne jedoch ihre Zweitwunschschule besuchen. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein und forderte mehrmals Unterlagen und Auskünfte an. Zudem machte sie einen Härtefall geltend. Sie leide unter der Abweisung durch die Wunschschule körperlich und psychisch stark. Hierzu überreichte sie ein ärztliches Attest ihrer Kinderärzte vom 17. Mai 2019, das lautete: “E befindet sich in unserer kinderärztlichen Betreuung. Seit sie erfahren hat, dass sie nicht auf ihre Wunschschule gehen kann, ist sie sehr niedergeschlagen und weint viel. Sie wirkt emotional stark belastet. Eine Vorstellung bei einem Kinder- und Jugendpsychiater wurde eingeleitet.” Zudem reichte sie ein "Fachärztliches Attest" des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie Dr. med. N zur Akte. Hierin war ausgeführt: “E Aufgrund ihrer emotionalen Labilität empfehlen wir die Umschulung auf die X-Schule, da auf diese Schule auch viele ihrer Freunde und Freundinnen beschult werden. Die Umschulung auf eine Schule ohne soziale Anbindung könnte den psychischen Heilungsprozess gefährden.” Der Widerspruch wurde durch die Bezirksregierung Köln zurückgewiesen. 2. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Klage und beantragte die Verpflichtung des beklagten Landes, sie neu zu bescheiden. Zudem stellte sie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem sie die Verpflichtung des Landes begehrte, sie vorläufig zum Schuljahr 2019/2020 in die 5. Klasse der X-Schule aufzunehmen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor: Sie sei der falschen Losgruppe zugeordnet worden, denn ihre Muttersprache sei ausschließlich Deutsch. Die Anwendung des Kriteriums “Geschwisterkind” habe sie noch nicht überprüfen können, weil ihr bisher keine prüffähigen Unterlagen vorgelegt worden seien. Zudem sei das Kriterium unbestimmt. Es solle wohl nur Vollgeschwister erfassen, dies sei aber verfassungswidrig, wenn Geschwister, die nicht bei dem gleichen Elternteil lebten, bevorzugt würden, während Nicht-Geschwister, die im selben Haushalt lebten, benachteiligt würden. Die Anwendung des Kriteriums “ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen” sei rechtswidrig, weil es nicht nur zwei Geschlechter gebe, sondern drei. Zudem könne die Geschlechtsangabe offen gelassen werden. Zur Frage des Härtefalls werde im Hauptsacheverfahren zum Beweis das Zeugnis der Kinderärzte und des Kinder- und Jugendpsychiaters sowie ein Sachverständigengutachten angeboten. Im Hinblick auf ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz liege ein Anordnungsgrund vor. Eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache werde zumindest etliche Monate, wenn nicht Jahre benötigen. Es sei ihr nicht zumutbar, während dieser Zeit zunächst eine andere Schule zu besuchen und dann an ihre Wunschschule zu wechseln. Es wiege weniger schwer, wenn die Schule eine weitere Schülerin aufnehme, als wenn sie – die Beschwerdeführerin – nicht in der streitgegenständlichen Schule aufgenommen werde. Mit Beschluss vom 30. Juli 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Aufnahmeanspruch in die X-Schule zum Schuljahr 2019/2020 zustehe. Das Vorliegen eines Härtefalls sei rechtsfehlerfrei verneint worden. Fraglich sei bereits, ob das Vortragen von Härtefallgründen erst nach Abschluss der Auswahlentscheidung des Schulleiters überhaupt noch rechtzeitig sei. Dies könne jedoch dahinstehen. Jedenfalls sei der Vortrag zum Vorliegen eines Härtefalls auch unter Betrachtung der vorgelegten Atteste nicht ausreichend substantiiert. Auch seien die herangezogenen Aufnahmekriterien rechtmäßig angewandt worden. Der Begriff des Geschwisterkindes sei nicht unbestimmt. Der Schulleiter der X-Schule habe in nicht zu beanstandender Weise einen Adress- und Namensabgleich zwischen den im Anmeldeschein genannten und in der Schülerdatenbank Z geführten Schülern durchgeführt und anhand dieses Abgleichs Geschwisterkinder ausgewählt. Eine fehlerhafte Anwendung des Adressenabgleichs habe die Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch sei diese für das Gericht ersichtlich. Im Hinblick auf das Kriterium des ausgewogenen Verhältnisses zwischen Mädchen und Jungen könne offen bleiben, ob im Formular der X-Schule eine Differenzierung über die Kategorien männlich und weiblich hinaus hätte erfolgen müssen. Denn jedenfalls hätte dies sich nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Auch das Aufnahmekriterium des ausgewogenen Verhältnisses von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache sei rechtsfehlerfrei angewandt worden. Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ein, die sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Es liege ein Härtefall vor. Sie sei “gesundheitlich und psychisch” erkrankt. Im Hauptsacheverfahren habe sie hierzu Beweis durch ein Sachverständigengutachten angeboten. Dieses sei als offen im Ausgang zu bezeichnen. Demgegenüber verlagere das Verwaltungsgericht das Hauptsacheverfahren ins Eilverfahren, indem es auf mangelnde Substanz der Atteste abstelle. Bei ihrer psychischen Reaktion handle es sich nicht um einen Normalfall, sondern um eine körperliche und seelische Reaktion mit Krankheitswert. Es liege bereits deshalb eine außergewöhnliche Sondersituation vor, weil kein anderer Widerspruchsführer eine Erkrankung durch die Ablehnung behauptet habe. Aus den Attesten könne man folgern, dass eine psychische Erkrankung mit den ICD-10 Codes F45, F92 und F43 vorliege. Zur Frage des Geschwisterkindes bestreite sie, dass der Schulleiter den Adress- und Namensabgleich zwischen den im Anmeldeschein genannten und in der Schülerdatenbank Z geführten Schüler durchgeführt und anhand dieses Abgleichs Geschwisterkinder ausgewählt habe. Das Verwaltungsgericht sei hiervon aufgrund der Angabe des Schulleiters ausgegangen, ohne dies selbst zu überprüfen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, eine fehlerhafte Anwendung des Adressenabgleichs vorzutragen, weil ihr eine Überprüfung nicht ermöglicht worden sei. Zudem sei das Kriterium nicht recht- und verfassungsmäßig ausgelegt und angewandt worden. Im Hinblick auf das Geschlechtergleichgewicht hätten vier Lostöpfe gebildet werden müssen. Zudem sei ihre alleinige Muttersprache Deutsch. Mit Beschluss vom 27. August 2019 wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurück. Die vorgelegten ärztlichen Atteste könnten einen Härtefall bereits deshalb nicht belegen, weil sie unsubstantiiert seien. Aus ihnen ergebe sich keine konkrete Erkrankung, unter der die Beschwerdeführerin infolge der Ablehnung leiden solle. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin meine, er könne den Attesten bestimmte Diagnosen mit ICD-10-Codes entnehmen, stehe ihm diese Interpretation als medizinischen Laie nicht zu. Im Übrigen würde eine unterstellte Reaktion mit Krankheitswert nicht bereits deshalb einen Härtefall begründen, weil kein anderer erfolgloser Bewerber um einen Schulplatz eine ablehnungsbedingte Erkrankung geltend gemacht habe. Auch führe nicht jede Erkrankung zur Annahme eines Härtefalls. Allein dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ablehnung häufig weine, sehr niedergeschlagen und labil sei, gebe, selbst wenn aktuell ein Krankheitswert erreicht sein sollte, nichts Hinreichendes für die Annahme eines Härtefalles her. Sie trage nichts Substantielles dazu vor, dass keine geeigneten ärztlichen oder therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten bestünden, um ihr Leiden zu kurieren oder jedenfalls erheblich zu lindern. Gegen die Ermittlung der Geschwisterkinder anhand eines Adressen- und Namensabgleichs der Daten in den Anmeldescheinen mit denen in der Schülerdatenbank Z sei nichts zu erinnern. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit des Ergebnisses dieses Abgleichs zu zweifeln, so dass im vorliegenden Verfahren kein Anlass zur Verifizierung bestehe. 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip durch Ablehnung ihres Schulzulassungsanspruchs. Dabei könne von ihr nicht verlangt werden, zunächst das Hauptsacheverfahren zu durchlaufen. Ihr entstünden hierdurch schwere und nicht mehr ausgleichbare Nachteile und unwiederbringliche Zeitverluste. Die Gerichte hätten ihren grundrechtlich abgesicherten Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zu ihrer Wunschschule verkannt. Die Vergabe der Schulplätze sei entgegen der Auffassung der Gerichte rechts- und verfassungswidrig gewesen. Die Kriterien der Muttersprache und des ausgewogenen Verhältnisses zwischen Mädchen und Jungen seien rechtswidrig angewandt worden. Auch sei gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, verstoßen worden. Die Versagung der Zulassung zur Wunschschule aus Kapazitätsgründen sei verfassungsrechtlich nur hinnehmbar, wenn die Verwaltungsgerichte bereits im Eilverfahren alle Möglichkeiten einer intensiven und zeitnahen Kontrolle nutzten und zur Überzeugung gelangten, dass die Zulassungsbeschränkung und die Abweisung des Antragstellers rechtmäßig seien. Bei nicht ausräumbaren Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Zulassungsbeschränkung dürften die Verwaltungsgerichte den grundrechtlich geschützten Zulassungsanspruch allenfalls auf der Grundlage einer konkreten Interessen- und Folgenabwägung zugunsten öffentlicher oder privater Interessen Dritter einstweilen und damit häufig endgültig zurücktreten lassen. Diesen Anforderungen würden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Durch die Behandlung der ärztlichen Atteste hätten die Gerichte zudem ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG verletzt. Indem die Atteste als unsubstantiiert zur Darlegung eines Härtefalles angesehen worden seien, hätten die Gerichte die Anforderungen an die prozessuale Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin überspannt; zudem fehle jede Begründung dazu, weshalb die ärztlichen Atteste nicht ausreichend sein sollten. Ein Anspruch auf Mitteilung der Diagnosen habe nicht bestanden. Es sei aber ersichtlich, dass eine psychische Erkrankung mit den ICD-10-Code F45, F92 und F43 vorliege. Eine nähere Amtsermittlung sei im Hauptsacheverfahren vorzunehmen. Der Ausgang einer sachverständigen Begutachtung dürfte zumindest offen sein. Es komme auch nicht darauf an, ob sie ärztlich oder therapeutisch behandelt werden könne, denn der Erfolg solcher Behandlungen zeige sich erst nach Abschluss der Behandlung. Zudem liege in ihrer Person bereits deshalb ein Härtefall vor, weil kein anderer Bewerber eine ablehnungsbedingte Erkrankung gelten gemacht habe. Im Übrigen müsse ein Härtefall auch nach der ersten Auswahlentscheidung des Schulleiters geltend gemacht werden können. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen ihr aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V.m. Art 20 Abs. 3 GG i. V. m. den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG oder nur i. V. m. dem allgemeinen Freiheitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG folgendes Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren und wirksame Vertretung vor. Dieser Verstoß liege darin, dass das Verwaltungsgericht allein auf die einseitige Behauptung des Schulleiters angenommen habe, dass dieser einen Adress- und Namensabgleich zwischen den im Anmeldeschein genannten und in der Schülerdatenbank Z geführten Schülern vorgenommen habe, ohne dies selbst zu prüfen und ihrem Prozessbevollmächtigten entsprechende Unterlagen zur Prüfung zu überlassen. Das Gericht habe nicht darauf abstellen dürfen, dass sie eine fehlerhafte Anwendung des Adressabgleichs nicht vorgetragen habe, denn dies sei ihr mangels prüffähiger Unterlagen auch nicht möglich gewesen. Im Übrigen könne die von dem Kriterium des Geschwisterkindes (in verfassungswidriger Weise) vorausgesetzte Vollgeschwisterschaft durch einen Abgleich der Namen und Adressen gar nicht ermittelt werden. Auch das Oberverwaltungsgericht habe ins Blaue hinein angenommen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, an der Richtigkeit der Ermittlung der Geschwisterkinder zu zweifeln. Fehler könnten aufgrund falscher Angaben im Anmeldeschein, fehlerhafter Angaben in der Schülerdatenbank oder aufgrund eines menschlichen Versagens des Schulleiters aufgetreten sein. Gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren verstoße es, dass auch ihrem Bevollmächtigten entsprechende Unterlagen nicht ausgehändigt worden seien. Hiermit werde auch gegen ihr Recht auf wirksame Vertretung durch einen Anwalt verstoßen. 4. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, das Land Nordrhein-Westfalen im Wege der einstweiligen Anordnung dazu zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2019/2020 in die 5. Klasse der X-Schule in L aufzunehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. 1. a) Im Hinblick auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Gerichte hätten durch die Ablehnung ihres Antrags, das Land Nordrhein-Westfalen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig in die 5. Klasse der X-Schule aufzunehmen, ihre Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip verletzt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Ein Beschwerdeführer ist danach gehalten, vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19, VerfGH 4/19 –, juris, Rn. 28). Zwar enthält die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes für den jeweiligen Antragsteller eine selbstständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Hauptsacheentscheidung deckt und daher grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315 = juris, Rn. 52, und vom 26. Januar 1988 – 1 BvR 1561/82 –, BVerfGE 77, 381 = juris, Rn. 62). Die Möglichkeit, eine fachgerichtliche Eilentscheidung zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen, fehlt jedoch dann, wenn das Verfahren in der Hauptsache die Chance eröffnet, der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2011 – 2 BvR 1206/11 –, juris, Rn. 8 f.). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. In diesem Fall ist die Verfassungsbeschwerde insoweit gegenüber dem fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren subsidiär und unzulässig, es sei denn, der Verweis auf das Hauptsacheverfahren ist für den Beschwerdeführer unzumutbar. Eine solche Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens liegt etwa vor, wenn die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen der Verfassungsgerichtshof gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG auch vor Erschöpfung des Rechtsweges entscheiden kann (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 – 2 BvR 2189/18 –, juris, Rn. 18). § 54 Satz 2 VerfGHG erlaubt die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in den Fällen, in denen der geltend gemachten Grundrechtsverletzung im Hauptsacheverfahren abgeholfen werden kann, trägt der verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung Rechnung, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren und etwaige im Instanzenzug auftretende Fehler durch Selbstkontrolle beheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1985 – 1 BvR 700/83 –, BVerfGE 68, 376 = juris, Rn. 14). Die Notwendigkeit, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde das Verfahren in der Hauptsache zu betreiben, fehlt hingegen, soweit die Verletzung von Grundrechten durch die Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes selbst geltend gemacht wird, sie in diesem Sinne also eine selbstständige Beschwer enthält, die sich nicht mit jener im späteren Hauptsacheverfahren deckt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2002 – 1 BvR 1919/95 –, NJW 2003, 1305 = juris, Rn.10, und vom 12. September 2011 – 2 BvR 1206/11 –, juris, Rn. 13). Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, gerade durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 2 BvR 1392/10 –, juris, Rn. 14). Hieran gemessen ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, die Gerichte hätten ihren grundrechtlich geschützten Schulzulassungsanspruch verletzt, auf den Rechtsweg in der Hauptsache zu verweisen. Mit diesem Vorbringen richtet sie sich nicht gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als solche. Vielmehr bezieht sich die Rüge auf den auch in der Hauptsache gegenüber dem beklagten Land geltend zu machenden Anspruch. Dessen Bestehen und Umfang sind in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dieses bietet die Möglichkeit, der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Beschwer vollständig abzuhelfen. Dass die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihre Schullaufbahn bereits abgeschlossen haben könnte, ist angesichts einer verbleibenden Schulzeit von acht Jahren nicht zu erkennen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen eine verfassungsgerichtliche Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache angezeigt wäre (vgl. § 54 Satz 2 VerfGHG). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführerin ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Schwere und unabwendbare Nachteile setzen einen besonders intensiven Grundrechtseingriff voraus, der auch bei späterem Erfolg eines Rechtsmittels nicht mehr beseitigt werden könnte, also irreparabel ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2018 – 2 BvR 174/18 –, juris, Rn. 16). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht die von ihr an erster Stelle gewünschte Schule, sondern ihre als Zweitwunsch angegebene Schule – das Y-Gymnasium – besuchen müsste, begründet für sich allein keinen schweren Nachteil. Die Beschwerdeführerin wäre in der Lage, ihre Schulausbildung fortzusetzen, so dass ihr – entgegen ihrer Behauptung – kein Zeitverlust entstünde. Inwieweit der Beschwerdeführerin konkrete, ihre Ausbildung betreffende Nachteile durch den Besuch des von ihr an zweiter Stelle gewünschten Gymnasiums entstehen würden, trägt sie nicht vor (zu diesem Erfordernis vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 BvR 2721/16 –, juris, Rn. 28). Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Besuch der von ihr an zweiter Stelle gewünschten Schule eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zu befürchten hätte. Die von ihr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Atteste lassen dies jedenfalls nicht hinreichend erkennen. Sie enthalten bereits keine Diagnose einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin. Das Attest der Kinderärzte der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2019 verweist darauf, dass die Beschwerdeführerin durch die Ablehnung ihres Erstwunsches sehr niedergeschlagen sei, viel weine und emotional stark belastet wirke. Die Feststellung, dass eine Erkrankung der Beschwerdeführerin beim Besuch des Y-Gymnasiums jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens zu befürchten wäre, enthält diese Beschreibung nicht. Das fachärztliche Attest des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. N vom 6. Juni 2019 empfiehlt aufgrund der “emotionalen Labilität” der Beschwerdeführerin die Umschulung auf die X-Schule, da auf dieser auch viele ihrer Freundinnen und Freunde beschult würden. Eine Umschulung auf eine Schule ohne soziale Anbindung könnte den psychischen Heilungsprozess gefährden. Die Diagnose einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin enthält auch diese Bescheinigung nicht. Soweit auf eine Gefährdung des psychischen Heilungsprozesses Bezug genommen wird – wobei auch hier offen bleibt, welche Erkrankung zu heilen ist –, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass diese Gefährdung allein durch den Besuch der X-Schule und nicht auch durch eine entsprechende familiäre, ärztliche und therapeutische Begleitung der Beschwerdeführerin abgewendet werden könnte. b) Soweit die Beschwerdeführerin als eigenständige Rüge vorträgt, es sei gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen worden, weil die Versagung der Zulassung zur Wunschschule aus Kapazitätsgründen verfassungsrechtlich nur hinnehmbar sei, wenn die Verwaltungsgerichte bereits im Eilverfahren alle Möglichkeiten einer intensiven und zeitnahen Kontrolle nutzten und zur Überzeugung gelangten, dass die Zulassungsbeschränkung und die Abweisung des Antragstellers rechtmäßig seien und die angegriffenen Entscheidungen dem nicht gerecht würden, ist ihre Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet ist, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich insoweit auf die Darstellung eines verfassungsrechtlichen Maßstabs und die Behauptung seiner Verletzung, ohne sich ansatzweise mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen und darzulegen, worin der behauptete Grundrechtsverstoß insoweit liegen soll. c) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hätten gegen ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz beziehungsweise ihr Recht auf ein faires Verfahren und wirksame Vertretung verstoßen, weil sie die Anforderungen an die Substantiierung eines Härtefalls im Eilverfahren überspannt und entgegen der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht den Namens- und Adressenabgleich zur Ermittlung von Geschwisterkindern nicht nachgeprüft und ihrem Prozessbevollmächtigten auch keine prüffähigen Unterlagen zur Verfügung gestellt hätten, macht sie Verstöße durch die Eilentscheidungen beziehungsweise das ihnen vorangegangene Verfahren selbst geltend, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden könnten. Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insoweit nicht entgegen. 2. Hinsichtlich der zulässig erhobenen Rügen ist die Verfassungsbeschwerde aber unbegründet. a) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Gerichte hätten angesichts der vorgelegten Atteste einen Härtefall nicht verneinen dürfen, und einen Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG geltend macht. Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes. Das gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2005 – 1 BvR 2298/04 –, juris, Rn. 15). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte sind. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 1990 – 1 BvR 1028/90 –, juris, Rn. 23, und vom 11. März 2005 – 1 BvR 2298/04 –, juris, Rn. 15). Die von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht vorgenommene Bewertung, die vorgelegten Atteste könnten einen Härtefall bereits deshalb nicht belegen, weil sie unsubstantiiert seien und sich aus ihnen keine konkrete ablehnungsbedingte Erkrankung der Beschwerdeführerin ergebe, lässt keine Verkennung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erkennen. Insbesondere liegt keine Überspannung der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 2 BvR 686/19 –, juris, Rn. 41) vor. Die an einen Verfahrensbeteiligten zu stellenden Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gelten, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Für die substantiierte Darlegung einer Erkrankung kann ein aussagekräftiges fachärztliches Attest gefordert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 2 BvR 686/19 –, juris, Rn. 43). Dass vorliegend die Gerichte die Atteste nicht als hinreichend aussagekräftig betrachtet haben, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie bereits dargestellt, ist aus ihnen nicht erkennbar, ob der emotionalen Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Ablehnung des Platzes an ihrer Wunschschule überhaupt Krankheitswert zukommt und, falls ja, an welcher konkreten Erkrankung die Beschwerdeführerin leidet. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang – wie auch bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht – den Attesten Diagnosen mit ICD-10-Codes entnehmen möchte, vermag dies das Fehlen einer entsprechenden ärztlichen Diagnosestellung nicht auszugleichen. Anders als die Beschwerdeführerin behauptet, enthalten die Atteste auch keine Angaben darüber, auf welcher Grundlage sie erstellt wurden. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts komme es für das Vorliegen eines Härtefalls nicht darauf an, ob sie ärztlich oder therapeutisch behandelt werden könne, denn der Erfolg solcher Behandlungen zeige sich erst nach ihrem Abschluss, rügt sie keine Grundrechtsverletzung durch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als solches, sondern macht Einwendungen gegen die Auslegung und Anwendung des Begriffs des Härtefalls geltend, die im Hauptsacheverfahren überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden können. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde gemessen an den obigen Maßstäben subsidiär. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ein Härtefall sei bereits deshalb zu bejahen, weil kein anderer Bewerber eine ablehnungsbedingte Erkrankung geltend gemacht habe. Der Vortrag, ein Härtefall müsse auch nach der Auswahlentscheidung des Schulleiters noch geltend gemacht werden können, zeigt im Übrigen bereits deshalb keine Grundrechtsverletzung auf, weil das Verwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen und das Oberverwaltungsgericht sich hiermit nicht befasst hat. b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Gerichte den Adress- und Namensabgleich zwischen den im Anmeldeschein genannten und in der Schülerdatenbank Z geführten Schülern zur Ermittlung der Geschwisterkinder nicht überprüft und auch ihrem Bevollmächtigten keine prüffähigen Unterlagen zur Verfügung gestellt hätten. Eine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin scheidet insoweit aus. Dies gilt zunächst für das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG. Wie dargestellt, stellt die Rechtsschutzgarantie auch Anforderungen an den fachgerichtlichen Eilrechtsschutz. Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 2 BvR 1823/13 –, juris, Rn. 16). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass eine "summarische" Prüfung in dem Sinne, dass die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, für das Eilverfahren kennzeichnend und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2005 – 1 BvR 2298/04 –, juris, Rn. 15, und vom 23. Mai 2019 – 1 BvR 1724/18 –, juris, Rn. 22). Hiervor schützt das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 1 BvR 1165/08 –, juris, Rn. 35). Die notwendige Prüfungsintensität steigt dabei mit der drohenden Rechtsverletzung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 –, juris, Rn. 20, und vom 23. Mai 2019 – 1 BvR 1724/18 –, juris, Rn. 22). Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2005 – 1 BvR 2298/04 –, juris, Rn. 15). Demgemäß besteht eine – durch den Charakter und die Eigenheiten des Eilverfahrens beschränkte – Pflicht zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 2 BvR 1823/13 –, juris, Rn. 20). Dabei ist es von Verfassungs wegen grundsätzlich unbedenklich, wenn innerhalb einer vom Untersuchungsgrundsatz bestimmten Prozessordnung eine weitere Beweiserhebung davon abhängig gemacht wird, ob das Vorbringen eines Prozessbeteiligten dem Gericht Anlass zu weiterer Aufklärung gibt. Dass dieses Vorbringen grundsätzlich hinreichend substantiiert sein und konkrete Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen enthalten muss, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 – 2 BvR 1324/87 –, juris, Rn. 21). Bei der Frage, ob der Vortrag eines Beteiligten Anlass zu weiteren Ermittlungen bietet, sind auch die Erkenntnis- und Vortragsmöglichkeiten des jeweiligen Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2018 – 2 BvR 635/17 –, juris, Rn. 41, und vom 12. März 2019 – 2 BvR 2255/17 –, juris, Rn. 24 f.). Hiervon ausgehend mussten sich Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Eilverfahren auch in Anbetracht von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG nicht veranlasst sehen, die Frage, ob der Abgleich von Nachnamen und Adressen zur Feststellung der Geschwistereigenschaft fehlerhaft erfolgt war, weiter aufzuklären. Erhebliche und unzumutbare, anders weder abwendbare noch reparable Nachteile für die Beschwerdeführerin standen – wie dargestellt – nicht in Rede. Die Bewertung, Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Abgleichs seien nicht erkennbar, so dass eine weitere Aufklärung nicht erfolgen müsse, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit die Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren pauschal bestritten hatte, dass der Schulleiter überhaupt einen solchen Abgleich vorgenommen hatte, handelte es sich um eine unsubstantiierte Behauptung ins Blaue hinein. Für die Richtigkeit dieser Behauptung bestanden keinerlei Anhaltspunkte, insbesondere weil eine alternative Erklärung für die Entstehung der vom Schulleiter im Vorverfahren vorgelegten Liste der Geschwisterkinder nicht erkennbar war und ist. Zudem ergab sich aus dieser Liste, dass die neu aufzunehmenden und die bereits die Schule besuchenden Geschwisterkinder jeweils denselben Nachnamen trugen. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Adressenabgleich bei der überschaubaren Anzahl von 31 aufzunehmenden Geschwisterkindern Fehler zu erwarten gewesen waren, waren ebenfalls nicht erkennbar. Auch die Beschwerdeführerin hatte keine Anhaltspunkte für etwaige Fehler beim Namens- und Adressenabgleich vorgetragen. Zwar waren ihre Erkenntnismöglichkeiten insoweit begrenzt, es wäre ihr aber jedenfalls möglich gewesen, denkbare Fehlerquellen des Abgleichs darzulegen, was sie jedoch im gerichtlichen Verfahren nicht getan hat, sondern erstmals mit der Verfassungsbeschwerdebegründung unternimmt. Waren damit die Gerichte nicht gehalten, der Frage der Fehlerhaftigkeit des Namens- und Adressabgleichs weiter nachzugehen, scheidet auch ein Verstoß gegen ein Recht der Beschwerdeführerin auf faires Verfahren und wirksame Vertretung aus. Soweit die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang auch gegen die Auslegung des Begriffs "Geschwisterkind" wendet, ist sie auf die Erschöpfung des Rechtswegs im Hauptsachverfahren zu verweisen. III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde. IV. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.