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Beschluss

1 BvR 1165/08

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Einvernehmenserfordernis zwischen Universitätsklinikum und Fachbereich sichert individuelle Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer; seine Auslegung muss weit genug sein, um effektive Mitwirkungsrechte zu gewährleisten. • Das Einvernehmenserfordernis ist bereits dann gegeben, wenn eine Entscheidung des Universitätsklinikums Forschung und Lehre berührt und die Möglichkeit besteht, dass Forschungs- oder Lehraufgaben beeinträchtigt werden können. • Gerichte dürfen im Eilverfahren nicht ohne hinreichende Grundlage annehmen, ein formell erforderliches Einvernehmen werde nachträglich erteilt; eine derartige Prognose unterliegt hohen Anforderungen. • Das Oberverwaltungsgericht hat durch zu enge Auslegung des Betroffenseins von Forschung und Lehre sowie durch unzureichende Bewertung der Prognose zur Nachholung des Einvernehmens den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
Entscheidungsgründe
Einvernehmenserfordernis bei Verselbständigung von Universitätskliniken schützt individuelle Wissenschaftsfreiheit • Das Einvernehmenserfordernis zwischen Universitätsklinikum und Fachbereich sichert individuelle Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer; seine Auslegung muss weit genug sein, um effektive Mitwirkungsrechte zu gewährleisten. • Das Einvernehmenserfordernis ist bereits dann gegeben, wenn eine Entscheidung des Universitätsklinikums Forschung und Lehre berührt und die Möglichkeit besteht, dass Forschungs- oder Lehraufgaben beeinträchtigt werden können. • Gerichte dürfen im Eilverfahren nicht ohne hinreichende Grundlage annehmen, ein formell erforderliches Einvernehmen werde nachträglich erteilt; eine derartige Prognose unterliegt hohen Anforderungen. • Das Oberverwaltungsgericht hat durch zu enge Auslegung des Betroffenseins von Forschung und Lehre sowie durch unzureichende Bewertung der Prognose zur Nachholung des Einvernehmens den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Ein Hochschulprofessor des Fachbereichs Medizin wandte sich gegen die Schließung einer Bettenstation (NU 01) durch das organisatorisch verselbständigte Universitätsklinikum. Er rügte, die Schließung beeinträchtige seine Forschungs- und Lehrtätigkeit und sei ohne das nach Gesetz vorgesehenene Einvernehmen des Fachbereichs erfolgt. Verwaltungsgerichte wiesen seinen Eilantrag zunächst ab; das Oberverwaltungsgericht begründete die Versagung mit fehlender hinreichender Betroffenheit von Forschung und Lehre bzw. mit der Annahme, ein Einvernehmen würde voraussichtlich nachträglich erteilt; zudem führte eine Folgenabwägung gegen einstweiligen Rechtsschutz. In der Folge beantragte das Klinikum die strahlenschutzrechtliche Freigabe der Station; die Station wurde umgenutzt. Der Beschwerdeführer legte Verfassungsbeschwerde ein und rügte Verletzung von Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. • Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art.5 Abs.3 GG) gewährleistet Hochschullehrern nicht nur materiellen Schutz, sondern auch verfahrensrechtliche Mitwirkungsrechte innerhalb des organisierten Wissenschaftsbetriebs. • Das Einvernehmenserfordernis zwischen Fachbereich und Universitätsklinikum dient der Sicherung dieser Mitwirkungsrechte nach Verselbständigung des Klinikums und ist weit auszulegen, damit der Fachbereich seinen Einfluss auf forschungs- und lehrebetreffende Entscheidungen behalten kann. • Betroffen ist Forschung und Lehre nicht nur bei besonders gravierenden Eingriffen; bereits eine Berührung mit der Möglichkeit signifikanter Beeinträchtigung reicht aus, jedenfalls sofern nicht ersichtlich jeder Bezug zur Forschung und Lehre fehlt. • Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, die ein Einvernehmen erst bei beachtlicher Erschwernis annimmt, reduziert die schützende Funktion des Einvernehmens und setzt verfahrensrechtliche Teilhaberechte unzulässig mit dem Grundrecht auf Grundausstattung gleich. • Die Annahme, ein nicht eingeholtes Einvernehmen werde mit hoher Wahrscheinlichkeit nachträglich erteilt, ist im Eilverfahren nur unter strengen Voraussetzungen zulässig; bloßes Unterlassen von Einwendungen reicht nicht für eine tragfähige Prognose. • Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Folgenabwägung berücksichtigte die grundrechtliche Stellung des Beschwerdeführers nicht ausreichend und stützt sich auf nicht tragfähige Annahmen. • Folge: Das Oberverwaltungsgericht hat die verfahrensrechtlichen und grundrechtlichen Anforderungen des Art.5 Abs.3 i.V.m. Art.19 Abs.4 GG verkannt; die Entscheidung ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde ist dahin erfolgreich, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2008 den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art.19 Abs.4 i.V.m. Art.5 Abs.3 GG verletzt hat. Der angegriffene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Kammer betont, dass das Einvernehmenserfordernis weit auszulegen ist, um die verfahrensrechtlichen Mitwirkungsrechte der medizinischen Hochschullehrer zu schützen, und dass Gerichte im Eilverfahren eine Nachholung des Einvernehmens nicht leichtfertig annehmen dürfen. Hinsichtlich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts sowie der direkten Anfechtung der Kliniksentscheidung wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; das Hauptsacheverfahren ist weiterzuführen. Ferner wurden Auslagenregelungen und der Streitwert der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt.