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Beschluss

VerfGH 50/19.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2019:1112.VERFGH50.19VB3.00
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Leitsätze

1. Die ausreichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde setzt die Darlegung einer unmittelbaren und gegenwärtigen Verletzung in verfassungsbeschwerdefähigen Rechten des Beschwerdeführers voraus.

2. Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine die Instanz nicht abschließende Zwischenentscheidung des Gerichts (hier: Entscheidung über die Ablehnung des zuständigen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit).

3. Zum Inhalt des Rechts auf den gesetzlichen Richter bei Besorgnis der Befangenheit.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die ausreichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde setzt die Darlegung einer unmittelbaren und gegenwärtigen Verletzung in verfassungsbeschwerdefähigen Rechten des Beschwerdeführers voraus. 2. Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine die Instanz nicht abschließende Zwischenentscheidung des Gerichts (hier: Entscheidung über die Ablehnung des zuständigen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit). 3. Zum Inhalt des Rechts auf den gesetzlichen Richter bei Besorgnis der Befangenheit. Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die fachgerichtliche Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen den zuständigen Abteilungsrichter des Amtsgerichts. Er hatte geltend gemacht, der Richter habe es in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterlassen, einstweilige Sicherungsanordnungen gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu treffen, stattdessen habe er eine mündliche Verhandlung auf einen Termin zeitlich nach der von den gegnerischen Stadtwerken angekündigten Einstellung der Wasserversorgung wegen Zahlungsrückstand anberaumt. II. 1. Im Hinblick auf die Rügen unter Ziffer 2 („Bindung an Gesetz und Recht“, Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) sowie Ziffer 3 („Recht auf effektiven Rechtsschutz und den gesetzlichen Richter“, Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf (VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1 –, juris, Rn. 2). An einer solchen substantiierten Begründung fehlt es hier, da der Beschwerdeführer lediglich auf die gerügten Grundrechte verweist, ohne jedoch darzutun, durch die angegriffenen Beschlüsse des Amts- und Landgerichts in seinen verfassungsbeschwerdefähigen Rechten unmittelbar und gegenwärtig verletzt zu sein (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Urteil vom 12. Oktober 1993 – 2 BvR 2134/92 und 2 BvR 2159/92 –, BVerfGE 89, 155 = juris, Rn. 59). 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, aber offensichtlich unbegründet. a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass es sich bei der angegriffenen Entscheidung um eine Zwischenentscheidung handelt. Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen sind dann nicht ausgeschlossen, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 – 1 BvR 385/90 –, BVerfGE 101,106 = juris, Rn. 55). Bei der verfahrensgegenständlichen Zurückweisung der Ablehnung des zuständigen Richters am Amtsgericht handelt es sich um eine nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung für das weitere Verfahren bindende Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 1 BvR 3113/08 –, NJW 2009, 833 = juris, Rn.11). Auch ist hier der Rechtsweg erschöpft, da die Zurückweisung der Beschwerde durch das Landgericht mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) unanfechtbar ist. b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch offensichtlich unbegründet. Weder verstoßen die angegriffenen Entscheidungen gegen das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, noch kann festgestellt werden, dass Amts- und Landgericht nach ihrer materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen übergangen und damit das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt haben. aa) Kraft der in Art. 4 Abs. 1 LV vorgesehenen Verweisung sind die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geregelten Grundrechte Bestandteil der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und gelten als unmittelbares Landesrecht. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht nur die Grundrechte im Sinne der Art. 1 bis 19 GG, sondern auch vergleichbare subjektiv-öffentliche Rechte, also etwa die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG aufgeführten grundrechtsgleichen Rechte (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 – VerfGH 21/13 –, DVBl. 2014, 1059 = juris, Rn. 52 ff.; Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2 –, juris, Rn. 22). Dies wiederum schließt das hier der Sache nach gerügte Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ein (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VerfGH 5/19.VB-1 –, juris, Rn. 10). Inhaltlich ist, da es im konkreten Fall um die Überprüfung der verfassungsmäßigen Anwendung von Prozessrecht des Bundes geht, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG maßgebend (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2 –, juris, Rn. 22 f., und vom 2. Juli 2019 – VerfGH 5/19.VB-1 –, juris, Rn. 11). bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert Art.101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter bzw. einer Richterin steht, der bzw. die unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Um dies zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber in Gestalt der Vorschriften über die Richterablehnung (§§ 42 ff. ZPO) Vorsorge dafür getroffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit einem Richter besetzt ist, der dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenübersteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 – 1 BvR 436/17 –, NJW 2019, 505 = juris, Rn. 17). Danach findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Im Einzelfall können bei vernünftiger Würdigung aller Umstände bereits bestimmte richterliche Vorbereitungshandlungen den Eindruck der Voreingenommenheit für einen Prozessbeteiligten entstehen lassen, auch wenn noch kein Verfahrensfehler vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 – 1 BvR 436/17 –, NJW 2019, 505 = juris, Rn. 20). Eine Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters i. S. v. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung kann allerdings nicht schon in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 – 1 BvR 436/17 –, NJW 2019, 505 = juris, Rn. 19). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 – 1 BvR 436/17 –, NJW 2019, 505 = juris, Rn. 19). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts, beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 – 1 BvR 436/17 –, NJW 2019, 505 = juris, Rn. 19, m. w. N.). cc) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist ein Verstoß gegen das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sieht einen Ablehnungsgrund in der prozessleitenden Maßnahme des Richters, nicht ohne mündliche Verhandlung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden und stattdessen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, obwohl vom Versorgungsunternehmen bereits für einen Zeitpunkt vor dem anberaumten Verhandlungstermin die Einstellung der Wasserversorgung für den Fall der Nichtbegleichung offener Forderungen angedroht worden war. In der Anberaumung des mündlichen Verhandlungstermins liegt jedoch offensichtlich kein Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts durch den Richter des Amtsgerichts. Denn gemäß § 937 Abs. 2 ZPO kann nur in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. Erforderlich für den Verzicht auf die mündliche Verhandlung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ist eine gesteigerte Gefährdung der Rechte des Antragstellers dahingehend, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs oder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung den Zweck der einstweiligen Verfügung gefährden würde (Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 937 ZPO Rn. 2). Für die Beurteilung, wann ein dringender Fall i. S. d. § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, haben die Fachgerichte einen weiten Wertungsrahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 –, juris, Rn. 19). Ausgehend davon und vor dem Hintergrund, dass die Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung der Verwirklichung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und dem Gebot der Waffengleichheit der Gegenseite dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 –, juris, Rn. 14 ff.), ist die Würdigung des Amtsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der zuständige Amtsrichter hatte eine gesteigerte Gefährdung der Rechte des Beschwerdeführers verneint, da der Versorgungsträger nicht die Sperrung des Anschlusses des Beschwerdeführers auf öffentlichem Grund, sondern erst nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens plante und er noch mit dem Versorgungsträger telefoniert hatte, um zu klären, ob mit der Sperrung bis zum Verhandlungstermin abgewartet werde. Damit war kein Grund gegeben, um von dem gesetzlichen Regelfall abzuweichen. Soweit der Beschwerdeführer eine gesteigerte Gefährdung seiner Rechte weiter damit begründet hat, dass dennoch bereits vor dem Verhandlungstermin am 23. Mai 2019 eine Anschlusssperre durch das Versorgungsunternehmen zu erwarten gewesen sei, lässt die Verfassungsbeschwerde bereits nicht erkennen, dass und in welcher Form er sein dahin gehendes Vorbringen vor dem Amtsgericht glaubhaft gemacht hat (§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Mit der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ablehnung des zuständigen Amtsrichters als befangen bzw. mit der Zurückweisung seiner dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde haben auch weder das Amts- noch das Landgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers gehörswidrig übergangen, sondern sich lediglich seiner Rechtsauffassung nicht angeschlossen. 2. Der Verfassungsgerichtshof sieht nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von einer weiteren Begründung ab. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.