Beschluss
1 BvR 436/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs kann einen verfassungsrechtlichen Rechtschutzbedarf begründen, wenn die Entscheidung Bindungswirkung hat und der Rechtsweg unzumutbar ist.
• Bereits Vorbereitungshandlungen eines Richters, durch die er unter Ausschluss einer Partei Einblick in prozessrelevante Unterlagen nehmen kann, können bei verständiger Würdigung die Besorgnis der Befangenheit begründen.
• Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt gegen Verfahren, in denen die Besorgnis besteht, dass der Richter nicht die erforderliche Unparteilichkeit und Neutralität gewährleistet.
Entscheidungsgründe
Richterablehnung wegen einseitiger Akteneinsicht begründet Verfassungsverletzung • Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs kann einen verfassungsrechtlichen Rechtschutzbedarf begründen, wenn die Entscheidung Bindungswirkung hat und der Rechtsweg unzumutbar ist. • Bereits Vorbereitungshandlungen eines Richters, durch die er unter Ausschluss einer Partei Einblick in prozessrelevante Unterlagen nehmen kann, können bei verständiger Würdigung die Besorgnis der Befangenheit begründen. • Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt gegen Verfahren, in denen die Besorgnis besteht, dass der Richter nicht die erforderliche Unparteilichkeit und Neutralität gewährleistet. Der Beschwerdeführer wird in einem sozialgerichtlichen Verfahren von einer Krankenkasse wegen angeblichen Abrechnungsbetrugs in Höhe von etwa 49.000 € in Anspruch genommen. Die Krankenkasse sandte dem Gericht eine passwortgeschützte CD mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und bot an, das Passwort telefonisch mitzuteilen. Die zuständige Richterin ließ das Passwort durch ihre Geschäftsstelle erfragen und ordnete zugleich an, dass eine Durchschrift des Übersenderschriftsatzes dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zu übersenden sei; dies wurde nicht ausgeführt. Nach Akteneinsicht lehnte der Beschwerdeführer die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab mit der Begründung, sie wolle sich auf Unterlagen stützen, die ihm nicht zugänglich seien. Eine andere Kammer des Sozialgerichts wies das Ablehnungsgesuch zurück und hielt das Verhalten der Richterin nicht für befangen. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde an. • Verfassungsrechtliche Schutzpflicht: Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet den Anspruch, vor einem unabhängigen und unparteiischen Richter zu stehen; der Gesetzgeber hat hierzu Ablehnungs- und Zuständigkeitsregeln zu schaffen. • Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde: Zwischenentscheidungen über Richterablehnung sind anfechtbar, wenn sie bindende Wirkung entfalten und der Rechtsweg nicht zumutbar ist; hier ist die Verweisung auf den Rechtsweg unzumutbar, weil Landessozialgerichte die erforderliche inzidente Überprüfung bislang nicht verlässlich praktizieren. • Beurteilung der Befangenheit: Nicht jede einfache Rechtsfehlanwendung begründet einen Verfassungsverstoß; Grenzen sind überschritten, wenn die Handhabung willkürlich ist oder die Bedeutung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt wird. • Konkrete Umstände des Falls: Die Anforderung des Passwortes ermöglichte der Richterin, unter Ausschluss des Beschwerdeführers unmittelbar Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen; diese Vorbereitungshandlung kann bei verständiger Würdigung den Eindruck einseitiger Verfahrensführung erzeugen und begründet daher die Besorgnis der Befangenheit. • Unzureichende Entkräftung: Nachträgliche Erklärungen der Richterin, sie habe nicht beabsichtigt, Akten zu verwenden, die dem Beschwerdeführer nicht zugänglich seien, sowie die angekündigte Weiterleitung des Schriftsatzes beseitigen den anfänglichen Anschein einer einseitigen Auswertung nicht. • Rechtsfolgen: Der angefochtene Beschluss verletzt das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und ist aufzuheben; die Sache ist an das Sozialgericht zurückzuverweisen; der Beschwerdeführer erhält Erstattung seiner notwendigen Auslagen und Festsetzung des Streitwerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren. Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben: Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.01.2017 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht München zurückverwiesen. Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens vom Freistaat Bayern zu erstatten; der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.