OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 VB 65/19

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2019:1118.1VB65.19.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz als unzulässig mangels unmittelbarer Betroffenheit sowie aufgrund der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz als unzulässig mangels unmittelbarer Betroffenheit sowie aufgrund der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. A. I. Gegen den Beschwerdeführer wird seit dem Jahr 2013 die Maßregel der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Freiburg vollzogen. Der Landtag Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 15. Mai 2019 das „Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze“, verkündet im Gesetzblatt vom 5. Juni 2019, beschlossen. Unter anderem wurde hierdurch der siebte Abschnitt (Datenschutz) des ersten Buchs des Justizvollzugsgesetzbuchs (im Weiteren JVollzGB) neu gefasst. Dort findet sich jetzt unter anderem § 37 Elektronische Aufenthaltsüberwachung durch das Global Positioning System (GPS) (1) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung erfolgt durch die ergänzende technische Beaufsichtigung einer oder eines Gefangenen bei einer Ausführung ohne angeordnete Fesselung in Begleitung von Bediensteten der Justizvollzugsanstalt. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung dient dem Zweck, im Falle einer Entweichung der zu überwachenden Person diese auf Grundlage eines Bewegungsprofils erleichtert wieder ergreifen zu können. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung endet mit der ordnungsgemäßen Rückkehr der zu überwachenden Person in die Justizvollzugsanstalt. (2) Zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung kann eine für die elektronische Aufenthaltsüberwachung zuständige zentrale Datenverarbeitungsstelle Daten über den Aufenthaltsort der Gefangenen und den Zeitpunkt der Datenerhebung (aufenthaltsbezogene Daten) mit der zugelassenen Technik, namentlich mittels Global Positioning (GPS) und Funksystemen, durch Empfangsgeräte erheben (Überwachungsstelle). Es kann als Sender ein Überwachungsgerät zur automatisierten Identifikation und Lokalisierung mit dem Hand- oder Fußgelenk der zu überwachenden Person so verbunden werden, dass eine ordnungsgemäße Trennung nur durch die Justizvollzugsanstalt oder die Überwachungsstelle erfolgen kann. (3) Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzgesetzes ist das Justizministerium. (4) Zur Einhaltung der Zweckbindung erfolgt die Erhebung und Verarbeitung der aufenthaltsbezogenen Daten automatisiert. Bei jedem Abruf sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und die Bearbeiter zu protokollieren. (5) Die nach Absatz 1 erhobenen aufenthaltsbezogenen Daten sind nach Abschluss der Ausführung innerhalb einer Frist von 24 Stunden automatisiert zu löschen. Hierzu teilt die Justizvollzugsanstalt der Überwachungsstelle unverzüglich das Ende der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mit, die die Löschung der Daten veranlasst, soweit nicht eine weitere Speicherung und Verarbeitung im Einzelfall zur Aufklärung und Ahndung eines Pflichtenverstoßes, zur Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr erheblicher gegenwärtiger Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist. Ist die automatisierte Löschung der aufenthaltsbezogenen Daten zu diesen Zwecken auszusetzen, beantragt die Justizvollzugsanstalt dies unverzüglich bei der Überwachungsstelle. Für die erweiterten Zwecke darf die Überwachungsstelle die Daten mit Zustimmung der Justizvollzugsanstalt unmittelbar den zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermitteln. (6) Im Falle einer Entweichung darf die Überwachungsstelle den für die Fahndung oder die Wiederergreifung zuständigen Polizeidienststellen die bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erhobenen aufenthaltsbezogenen Daten unmittelbar mitteilen. Absatz 5 gilt entsprechend. Die Frist des Absatzes 5 Satz 1 beginnt mit der Wiederergreifung der oder des Gefangenen oder mit der Beendigung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. (7) Absatz 1 bis 6 finden im Jugendarrest keine Anwendung. Außerdem wurde in das fünfte Buch des JVollzGB (im Weiteren JVollzGB Buch 5) in § 14 ein weiterer Absatz eingefügt. Dieser lautet: (1 a) Bei Ausführungen ohne angeordnete Fesselung kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter Untergebrachten die Weisung erteilen, die für eine elektronische Überwachung des Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn dies erforderlich ist, um die Untergebrachten davon abzuhalten, sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung zu entziehen. Das Gesetz trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. II. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Gesetzesänderung. 1. Er trägt vor, dass die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zulässig sei. Insbesondere sei er unmittelbar betroffen, weil ihm bei zukünftigen Ausführungen Fußfesseln angelegt werden sollten. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers wird die Änderung seit 1. September 2019 in der Justizvollzugsanstalt Freiburg in der Form umgesetzt, dass nunmehr jeder Sicherungsverwahrte bei ungefesselten Ausführungen eine elektronische Fußfessel anlegen müsse; andernfalls werde die Ausführung verweigert. Eine Einzelfallabwägung finde nicht statt. Zudem bestehe ein rechtliches Bedürfnis nach zeitnaher verfassungsrechtlicher Klärung, da eine Vielzahl von Sicherungsverwahrten und zu lebenslanger Haftstrafe Verurteilten betroffen sei. Weiterhin handle es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte aus Art. 2 LV in Verbindung mit Art. 1, 2 und 20 Abs. 3 GG. 2. Die Gesetzesänderung sei verfassungswidrig, da sie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletze und unverhältnismäßig sei. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei verletzt, da durch die elektronische Fußfessel einer dritten Stelle die Tatsache der Inhaftierung des Beschwerdeführers, seiner Ausführung und deren Dauer sowie seine Aufenthaltsdaten übermittelt würden. Der Eingriff sei nicht durch höherrangiges Verfassungsrecht gerechtfertigt. Zwar solle nach dem Gesetzeswortlaut in § 14 Abs. 1a JVollzGB Buch 5 durch die elektronische Fußfessel die Wiederergreifung im Falle der Flucht erleichtert werden. Allerdings könne ein zur Flucht Entschlossener die Fußfessel einfach durchschneiden oder sie auf sonstige Art zerstören. Es handle sich um eine rein populistische Maßnahme. Zudem sei das Besserstellungsgebot, das regelt, dass Sicherungsverwahrten gegenüber Strafgefangenen besser gestellt werden müssten, verletzt, da diese genau wie Strafgefangene behandelt würden. Die Gesetzesänderung sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Sie sei nicht erforderlich, da es im Bereich der Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt Freiburg bislang nur einen Fall gegeben habe, in dem ein Sicherungsverwahrter sich entfernt habe, der aber folgenlos geblieben sei. Die Regelung sei auch unverhältnismäßig im engeren Sinne, da die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung völlig außer Verhältnis zum angenommenen Sicherheitsgewinn stehe. Dabei sei auch zu sehen, dass die gesetzliche Kann-Regelung in der Justizvollzugsanstalt Freiburg bei jeder Ausführung angewandt werde. Diese Praxis, keine Einzelfallprüfungen vorzunehmen, müsse möglicherweise gem. § 109 StrVollzG durch die Fachgerichte überprüft werden; allerdings sei schon die Neuregelung an sich verfassungswidrig. Hinsichtlich der fachgerichtlichen Überprüfung sei aber mit Verfahrensdauern von vier bis fünf Jahren zu rechnen. Dies könne aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs nicht hingenommen werden. Zudem beträfe die Neuregelung nur Sicherungsverwahrte, die Ausführungen erhielten, die Justizvollzugsanstalt also nur in Begleitung von Justizvollzugsbeamten verlassen dürften; Sicherungsverwahrte, die die Haftanstalt für Ausgänge verließen, also ohne Begleitung, seien von der Neuregelung hingegen nicht erfasst. B. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Wenn sich eine Verfassungsbeschwerde - wie hier - unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, setzt die Beschwerdebefugnis voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. StGH, Urteil vom 17. Juni 2014 – 15/13 –, Juris Rn. 159; stRspr. des BVerfG seit BVerfGE 1, 97, 101). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbstbetroffenheit ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Regelung ist. Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird. Im Regelfall geht von einem in Kraft getretenen Gesetz eine gegenwärtige Beschwer aus. Unmittelbare Betroffenheit liegt schließlich vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert. Das ist auch anzunehmen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. StGH, aaO., Rn. 160 ff. mwN.). Dem Beschwerdeführer mangelt es hiernach an der Beschwerdebefugnis. Zwar ist er selbst und auch gegenwärtig von der Gesetzesänderung betroffen. Die angegriffenen Vorschriften entfalten aber erst aufgrund jeweils auf den Einzelfall bezogener Vollzugsakte ihre Wirkung. Hierbei hat die Anstaltsleitung das ihr durch die gesetzliche Regelung eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß anzuwenden. Gegen eine solche Weisung der Anstaltsleitung kann der Beschwerdeführer sodann gemäß §§ 109 ff. StVollzG Rechtsschutz vor den Fachgerichten suchen. Dementsprechend verlangt der in § 55 Abs. 2 VerfGHG geregelte Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen muss (StGH, aaO., Rn. 171 f.; VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 76). Er muss daher grundsätzlich den Vollzug des Gesetzes abwarten oder einen Vollzugsakt herbeiführen und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten (VerfGH, Beschluss vom 18.9.2019 – 1 VB 30/18 –, Juris Rn. 4). Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG sind weder vom Beschwerdeführer dargelegt noch sonst ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Befassung der Fachgerichte mit der vorliegenden Frage unzumutbar lange dauern würde, bestehen nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.