Leitsatz: 1. Die Begründungsanforderungen aus § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG verlangen einen Vortrag zur Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. 2. Wenn die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs zweifelhaft ist, weil im fachgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wurde, bedarf es i. d. R. der Vorlage oder Wiedergabe der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Schriftsätze, anhand derer die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde geprüft werden kann. 3. Bleibt ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e: 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ergebenden Anforderungen genügt. Diese verlangen zum einen einen Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht (ständige Rechtsprechung seit VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, juris, Rn. 6 ff.). Zum anderen muss sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin auch ergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sind (vgl. zum Darlegungserfordernis bezüglich der Wahrung der Verfassungsbeschwerdefrist VerfGH NRW, Beschluss vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2 –, juris, Rn. 3, bezüglich der eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 59/19.VB-3 –, juris, Rn. 6 ff.). Insbesondere dann, wenn die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs zweifelhaft ist, weil im fachgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wurde, bedarf es der Vorlage oder Wiedergabe der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Schriftsätze, anhand derer die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde geprüft werden kann (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 12. April 2005 – 2 BvR 581/01 –, BVerfGE 112, 304 = juris, Rn. 42, und Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 2 BvR 1594/17 –, juris, Rn. 8 f.). a) Das in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach eine Beschwerdeführerin alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3, VerfGH 4/19.VB-3 –, juris, Rn. 28, vom 12. November 2019 – VerfGH47/19.VB-3 –, juris, Rn. 18, und vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1 –, juris, Rn. 8). Die Beschwerdeführerin muss bereits im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Die Individualverfassungsbeschwerde soll im Hinblick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1 –, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 1998 – 1 BvR 329/98 –, NJW 1998, 2663 = juris, Rn. 13). Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im Instanzenzug des fachgerichtlichen Verfahrens deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1 –, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvR 709/99 –, BVerfGE 107, 257 = juris, Rn. 37, m. w. N.). Bleibt ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1 –, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 2 BvR 620/19 –, juris, Rn. 2, m. w. N.). Ausgehend davon ist die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs durch die Beschwerdeführerin zweifelhaft. Ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil er nicht den Begründungserfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprochen habe. Daher konnte eine Prüfung in der Sache nicht erfolgen. b) Eine ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs durch die Beschwerdeführerin kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Würdigung des Oberlandesgerichts aus verfassungsrechtlicher Sicht – etwa wegen einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch Überspannung der Zulässigkeitsanforderungen – zu beanstanden wäre. Ausgehend vom vorgelegten Beschluss ist dafür nichts ersichtlich. Insbesondere begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO – wie im fachgerichtlichen Verfahren geschehen – so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 – 2 BvR 1550/17 –, medstra 2019, 35 = juris, Rn. 18 m. w. N.). Ob das Oberlandesgericht die Zulässigkeitsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO gleichwohl – etwa bei Auslegung oder Anwendung der genannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsätze – überspannt hat, lässt sich anhand der im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nicht abschließend prüfen. Dazu hätte es zumindest der Vorlage oder inhaltlichen Wiedergabe des Antrags auf gerichtliche Entscheidung aus dem Klageerzwingungsverfahren bedurft, auf den sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts bezieht. Diese Unterlage hat die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist vorgelegt. Sie macht auch sonst nicht geltend, dass die Verwerfung ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung sie in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt. 2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführerin vor.