Beschluss
2 BvR 1594/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Erschöpfung des Rechtswegs nicht hinreichend dargelegt hat; insbesondere hat er keine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben, obwohl diese regelmäßig erforderlich war, um einen Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) fachgerichtlich geltend zu machen.
• Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde müssen die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen und deren Begründung konkret und substantiiert dargestellt werden; vage oder schlagwortartige Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde unzulässig mangels Erschöpfung des Rechtswegs und fehlender Anhörungsrüge (Art.103 GG) • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Erschöpfung des Rechtswegs nicht hinreichend dargelegt hat; insbesondere hat er keine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben, obwohl diese regelmäßig erforderlich war, um einen Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) fachgerichtlich geltend zu machen. • Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde müssen die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen und deren Begründung konkret und substantiiert dargestellt werden; vage oder schlagwortartige Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer ist beamteter Lehrer in Nordrhein‑Westfalen, der sich erfolglos um Beförderungsstellen als Studiendirektor bewarb. Frühere Beurteilungen wurden gerichtlich beanstandet; 2013 wurde das Land bereits zur rückwirkenden Gleichstellung für eine frühere Beförderung verurteilt. Im Frühjahr 2013 erkrankte der Beschwerdeführer länger dienstunfähig; eine amtsärztliche Untersuchung ergab eine voraussichtliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb sechs Monaten. Das Land stellte Beförderungen des Beschwerdeführers im Juli 2013 aufgrund fehlender verlässlicher Prognose zur gesundheitlichen Eignung zurück; die ausgewählten Mitbewerber wurden befördert. Klagen des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Ernennungen blieben erfolglos; ein Antrag auf dienst‑, besoldungs‑ und versorgungsrechtliche Gleichstellung für Juli 2013 wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer u. a. einen Verstoß gegen das Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil seine Vorwürfe, das Land habe die mangelnde Eignung verursacht, nicht berücksichtigt worden seien. • Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die Sache hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und die Annahme ist zur Durchsetzung der gerügten Rechte nicht angezeigt. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Erschöpfung des Rechtswegs nicht hinreichend darlegt. Erforderlich ist eine substantiiert‑schlüssige Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und ihrer Begründung; unklare oder unzureichende Darlegungen gehen zulasten des Beschwerdeführers. • Bei Rügen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist regelmäßig vorher eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu erheben; diese Rechtsbehelfserhebung fehlt hier. Die bloße Behauptung einer "Perpetuierung" eines Gehörsverstoßes ohne konkrete Darlegung genügt nicht. • Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die mangelnde gesundheitliche Eignung sei durch das Land verursacht worden und habe zu einer Pflicht zum Schadensersatz geführt, fehlt es an einer konkreten und hinreichend substantiierten Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen; daher ist die Verfassungsbeschwerde nicht tragfähig. • Da die behaupteten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand wie die Gehörsrüge betreffen und die Anhörungsrüge nicht erhoben wurde, ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig. • Wegen der formellen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wird auf eine weitere Sachprüfung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und ist unzulässig. Das Gericht führt aus, dass der Beschwerdeführer die Erschöpfung des Rechtswegs nicht ausreichend dargelegt hat, insbesondere die regelmäßig erforderliche Anhörungsrüge nach § 152a VwGO bei der Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unterblieben ist. Vage Vorwürfe wie die behauptete "Perpetuierung" eines Gehörsverstoßes und das Fehlen einer konkreten Auseinandersetzung mit den angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen genügen nicht den Begründungsanforderungen. Deshalb kann die Verfassungsbeschwerde nicht in der Sache geprüft werden; die Entscheidung ist unanfechtbar.