Beschluss
1 GR 21/20
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2020:0331.1GR21.20.00
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Leitsätze
Unzulässiges Organstreitverfahren, mit dem der Antragsteller die Feststellung begehrt, in seinem Abgeordnetenrecht wegen der Absage von Sitzungen des Landtags verletzt zu sein
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässiges Organstreitverfahren, mit dem der Antragsteller die Feststellung begehrt, in seinem Abgeordnetenrecht wegen der Absage von Sitzungen des Landtags verletzt zu sein Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller, ein fraktionsloses Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg, begehrt mit seinem Antrag im Organstreitverfahren die Feststellung, dass die Absage der für den 1. und 2. April 2020 geplanten Landtagssitzungen durch die Präsidentin des Landtags (Antragsgegnerin) ihn in seinem Abgeordnetenrecht aus Art. 27 Abs. 3 LV verletzt. Mit seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung strebt er an, dass der Verfassungsgerichtshof der Antragsgegnerin aufgibt, die Sitzungen einzuberufen. I. Über den Antrag im Organstreitverfahren entscheidet gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG die Kammer nach Ziffer I der Geschäftsverteilung des Verfassungsgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2020. Der Verfassungsgerichtshof hat davon abgesehen, der Antragsgegnerin förmlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt es jedenfalls an der nach § 45 Abs. 1 und 2 VerfGHG erforderlichen Antragsbefugnis. Die Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren setzt gemäß § 45 Abs. 1 VerfGHG voraus, dass der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners in der Wahrnehmung seiner ihm durch die Verfassung übertragenen Rechte und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Nach § 45 Abs. 2 VerfGHG muss der Antrag die Bestimmung der Verfassung bezeichnen, gegen welche die beanstandete Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners verstößt. Eine Rechtsverletzung ist im Sinne von § 45 Abs. 1 VerfGHG geltend gemacht, wenn nach dem Vorbringen des Antragstellers eine Rechtsverletzung zumindest möglich ist (VerfGH, Beschluss vom 18.11.2019 - 1 GR 58/19 -, Juris Rn. 38). Sie darf - anders gewendet - nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die mögliche Verletzung ist schlüssig darzulegen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 45 Abs. 2 VerfGHG). Die vom Antragsteller gerügte Verletzung des Abgeordnetenrechts aus Art. 27 Abs. 3 LV liegt offensichtlich nicht vor. Nach Art. 27 Abs. 3 LV sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes; sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Art. 27 Abs. 3 LV beinhaltet unter anderem das Anwesenheits-, das Rede-, das Antrags- und das Stimmrecht im Landtag (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 134 f.). Die Vorschrift gibt dem einzelnen Abgeordneten hingegen keinen Anspruch auf Durchführung einer Landtagssitzung. Insoweit geht die Regelung in Art. 30 Abs. 4 Satz 3 LV, wonach der Landtagspräsident verpflichtet ist, den Landtag einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtags (oder die Regierung) es verlangt, dem Abgeordnetenrecht als speziellere Regelung vor. Art. 30 Abs. 4 Satz 3 LV würde ins Leere gehen, wenn ein einzelner Abgeordneter unter Berufung auf Art. 27 Abs. 3 LV die Durchführung einer Sitzung verlangen könnte. II. Mit der Zurückweisung des Antrags im Organstreitverfahren erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.