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Beschluss

1 GR 128/21

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2022:0120.1GR128.21.00
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Leitsätze
1. Teilweise Parallelentscheidung zum Urteil des VerfGH vom 20.01.2022 (1 GR 37/21), das vollständig dokumentiert ist. 2. Während das Verfahren 1 GR 37/21 den Zweiten Nachtragshaushalt 2021 betraf, wendet sich die Antragstellerin vorliegend gegen den Dritten Nachtragshaushalt 2021. Der Antrag im vorliegenden Organstreitverfahren ist mangels Antragsbefugnis aus den selben Gründen unzulässig, aus denen bereits im Verfahren 1 GR 37/21 eine Antragsbefugnis verneint worden war. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Teilweise Parallelentscheidung zum Urteil des VerfGH vom 20.01.2022 (1 GR 37/21), das vollständig dokumentiert ist. 2. Während das Verfahren 1 GR 37/21 den Zweiten Nachtragshaushalt 2021 betraf, wendet sich die Antragstellerin vorliegend gegen den Dritten Nachtragshaushalt 2021. Der Antrag im vorliegenden Organstreitverfahren ist mangels Antragsbefugnis aus den selben Gründen unzulässig, aus denen bereits im Verfahren 1 GR 37/21 eine Antragsbefugnis verneint worden war. (Rn.16) Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. I. Das Organstreitverfahren hat die Gesetzesvorlage der Landesregierung über den Dritten Nachtrag zum Staatshaushalt des Landes für das Haushaltsjahr 2021 und die darin ermöglichte Kreditaufnahme zum Gegenstand. 1. Die Antragstellerin ist eine Fraktion des Landtags. Mit dem vorliegenden Verfahren wendet sie sich gegen den Landtag sowie die Landesregierung von Baden-Württemberg und beanstandet das Einbringen des Gesetzes über den Dritten Nachtragshaushalt für das Jahr 2021 im Hinblick auf die darin ermöglichte Kreditaufnahme insbesondere unter Rückgriff auf die Ausnahmeregelung für den Fall einer Naturkatastrophe. Die Landesregierung brachte am 7. Juli 2021 den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Dritten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2021 ein (Drucksache 17/400). Darin vorgesehen war insbesondere die Erhöhung der bereits durch den Zweiten Nachtragshaushalt auf Grundlage der Konjunktur- und Ausnahmekomponente (§ 18 Abs. 4 und Abs. 6 LHO) geschaffenen Kreditermächtigung des Landes um ca. 1,2 Mio. Euro (vgl. S. 3). In seiner Sitzung vom 21. Juli 2021 stimmte der Landtag von Baden-Württemberg dem Gesetzesentwurf in der Fassung der zwischenzeitlich erfolgten Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen (Drucksache 17/508) mehrheitlich zu. 2. Die Antragstellerin hat am 20. Juli 2021 das vorliegende Organstreitverfahren gegen die Landesregierung (Antragsgegnerin zu 1) sowie den Landtag (Antragsgegner zu 2) – formal als „Klageerweiterung des Organstreitverfahrens 1 GR 37/21“ – eingeleitet. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, bereits der Zweite Nachtragshaushalt sei offensichtlich verfassungswidrig, da das Land selbst im Falle einer wirklich bestehenden Naturkatastrophe in der Lage und verpflichtet gewesen sei, mit den durch den Ersten Nachtragshaushalt bewilligten Haushaltsmitteln für 2020/21 auszukommen; der eingebrachte Dritte Nachtragshaushalt sei daher erst recht verfassungswidrig. Dies habe auch der Landesrechnungshof bestätigt: schon weil das Land über einen Kassenüberschuss von 3,2 Milliarden Euro aus dem Jahr 2020 verfüge, sei die geplante Neuverschuldung verfassungsrechtlich „problematisch“. Es bestünden im bestehenden Etat auch ohne zusätzliche Kredite hinlängliche finanzielle Spielräume. Der Dritte Nachtragshaushalt habe zudem zu einem guten Teil die Bewältigung von Corona-Folgen nicht zum Gegenstand, sondern vor allem das Aufwachsen des Beamten- und Angestelltenapparates des Landes, insbesondere der Landtagsverwaltung. Die Landesregierung habe durch das Einbringen des Gesetzesentwurfs die Budgethoheit aller kommenden Landtage „gefährdet“. Die Antragstellerin beantragt festzustellen: Die Landesregierung hat durch die Einbringung eines Gesetzesentwurfs über die Feststellung eines Dritten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2021, Drucksache 17/400 vom 7. Juli 2021, gemäß Art. 59 Abs. 1 1. Alt LV das Budgetrecht des Landtags – im Sinne auch aller kommenden Landtage ab der 17. Legislaturperiode – gemäß Art. 79 Abs. 2 LV unmittelbar gefährdet. Die Antragsgegner beantragen jeweils, den Antrag zurückzuweisen. Der Organstreit sei unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Eine Handlung des Landtags habe sie nicht angegriffen, so dass der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2 bereits aus diesem Grund unzulässig sei. Hinsichtlich des angegriffenen Einbringens der Gesetzesvorlage sei darauf hinzuweisen, dass aus dem Initiativrecht der Landesregierung keine Verpflichtung des Landtags zur „Ratifizierung“ des Gesetzesentwurfs folge. Der Landtag dürfe die Haushaltsvorlage abändern, soweit er dabei die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachte. Vor diesem Hintergrund werde die Budgethoheit des Landtags durch die Einbringung eines Nachtragshaushalts mit aus Sicht des Landtags zu hohen Ausgaben und Kreditermächtigungen durch die Landesregierung nicht verletzt. Der Antrag sei zudem unbegründet. Die rechtzeitige Einbringung eines Haushaltsgesetzes mit zu hohen Ausgaben und Kreditermächtigungen verletze die Budgethoheit des Landtags nicht, weil es dem Landtag freistehe, überhöhte Ausgaben und Kreditermächtigungen zu streichen. Im Übrigen habe der Landtag bereits mit § 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 mit den Stimmen der Antragstellerin festgestellt, dass mit der Coronavirus-Pandemie eine Naturkatastrophe vorliege (GBl. S. 125). Die Pandemie erfülle im Übrigen alle Voraussetzungen einer Naturkatastrophe i. S. von Art. 84 Abs. 3 LV. Ungeachtet dessen verkenne die Antragstellerin, dass die von der Pandemiebekämpfung unabhängigen Maßnahmen aus Deckungsmitteln finanziert werden könnten, die keinen Bezug zur Ausnahmekomponente hätten. Schließlich sei zu entgegnen, dass es keine Verpflichtung gebe, den kassenmäßigen Überschuss des Haushaltsjahres 2020 bereits im Haushaltsjahr 2021 zu verwenden. Die Antragstellerin hat bereits am 7. März 2021 beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg ein Organstreitverfahren gegen die Landesregierung und den Landtag eingeleitet, das Beschlüsse und Gesetzesvorlagen im Zusammenhang mit dem Zweiten Nachtrag zum Staatshaushalt des Landes für die Haushaltsjahre 2020/21 zum Gegenstand hat (Aktenzeichen: 1 GR 37/21). II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG die Kammer nach Ziffer I der Geschäftsverteilung des Verfassungsgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2022 durch Beschluss. Da die Antragstellerin keine Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Zweiten Nachtragshaushalt angreift, betrifft die „Antragserweiterung“ vom 20. Juli 2021 einen anderen Streitgegenstand als das Verfahren 1 GR 37/21; sie ist deshalb als eigenständiges Organstreitverfahren anzusehen. Der Organstreit ist unzulässig. 1. Der Antragstellerin fehlt die nach § 45 Abs. 1 und 2 VerfGHG erforderliche Antragsbefugnis. a) Die Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren setzt gemäß § 45 Abs. 1 VerfGHG voraus, dass der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners in der Wahrnehmung seiner ihm durch die Verfassung übertragenen Rechte und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Eine Rechtsverletzung ist im Sinne von § 45 Abs. 1 VerfGHG geltend gemacht, wenn nach dem Vorbringen des Antragstellers eine Rechtsverletzung zumindest möglich ist (VerfGH, Beschlüsse vom 31.3.2020 - 1 GR 21/20 -, Juris Rn. 5 und vom 18.11.2019 - 1 GR 58/19 -, Juris Rn. 38). Sie darf - anders gewendet - nicht von vornherein ausgeschlossen sein. b) Eine Verletzung oder Gefährdung eigener Rechte behauptet die Antragstellerin nicht. Eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere könnte die Antragstellerin eine Verletzung des Budgetrechts nach Art. 79 LV nicht als eigenes Recht geltend machen. Denn das Budgetrecht ist ein Recht des Landtags als Gesamtorgan und kein Recht der Fraktionen (vgl. dazu StGH, Urteil vom 20.11.1996 - GR 2/95 -, NVwZ-RR 1997, 265, 266 und Palm, in: Haug, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 79 Rn. 114; vgl. für den Bundestag: Kube, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 95. EL Juli 2021, Art. 110 Rn. 37). c) Eine Rechtsverletzung des Landtags, die von der Fraktion in Prozessstandschaft geltend gemacht werden könnte, ist von vornherein ausgeschlossen. Die Antragstellerin greift im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Gesetzesvorlage der Landesregierung an. Sie rügt deren Inhalt und beanstandet insbesondere zu hohe Ausgaben und Kreditermächtigungen sowie eine unzulässige Mittelverwendung. Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Landtags, das Haushaltsgesetz in der von der Landesregierung vorgeschlagenen Form zu verabschieden. Der Landtag ist zur Änderung der Haushaltsvorlage grundsätzlich berechtigt; insbesondere steht es ihm offen, Ausgaben zu kürzen oder Haushaltstitel zu streichen (vgl. Palm, in: Haug, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 79 Rn. 74 m.w.N.; vgl. zur Änderungsbefugnis des Bundestags: Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz 9. Aufl. 2021, Art. 110 Rn. 75). Dagegen rügt die Antragstellerin hier nicht das Verfahren im Zusammenhang mit dem Einbringen des Haushaltsentwurfs, das im Einzelfall durchaus zu einer Verletzung der Budgethoheit des Landtags führen kann (vgl. z.B. BVerfGE 66, 26; 70, 324; 119, 96). Angesichts dessen scheidet eine Rechtsverletzung des Landtags durch das Einbringen des Gesetzesentwurfs für den Dritten Nachtragshaushalt durch die Landesregierung von vornherein aus. Auch eine von der Antragstellerin behauptete unmittelbare Gefährdung des parlamentarischen Budgetrechts durch den Inhalt der Beschlussvorlage erscheint damit ausgeschlossen (vgl. dazu auch das Urteil vom heutigen Tag im Organstreitverfahren 1 GR 37/21). 2. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG). Gründe für eine Anordnung nach § 60 Abs. 4 VerfGHG bestehen nicht.