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Beschluss

VerfGH 24/20.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0512.VERFGH24.20VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln, mit dem die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde dagegen nicht zugelassen wurde. 1. Ausgangspunkt ist ein zivilrechtliches Verfahren vor dem Landgericht Köln, in dem Klage gegen die Beschwerdeführerin auf Räumung und Herausgabe der von ihr bewohnten Wohnung, Entziehung des dinglichen Wohnrechts und Zahlung erhoben worden ist. Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin einen Beweisantrag, nach dem eine nicht präsente Zeugin vernommen werden sollte. Die Einzelrichterin wies ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung u. a. darauf hin, dass dieses Beweisangebot verspätet sein könne. Die Beschwerdeführerin lehnte die Einzelrichterin im Termin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies u. a. damit, dass der ergangene Hinweis der abgelehnten Richterin unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sei. Da der Bundesgerichtshof die Ablehnung eines Beweisantrags in einem vergleichbaren Fall als „offenkundig fehlerhafte Anwendung der Präklusionsnormen“ eingestuft habe, dränge sich der Schluss auf, dass der Hinweis der Richterin auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhe. Die Willkür ergebe sich ferner daraus, dass die Richterin die Beweislastregeln verkannt und – unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung – gegen die Hinweispflicht des § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstoßen habe, weil sie nicht darauf hingewiesen habe, dass von der Beschwerdeführerin zuvor kein Beweis angeboten worden sei. Außerdem habe die Richterin Sachvortrag der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen. Mit Beschluss vom 26. November 2019 wies das Landgericht Köln das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück. Der Hinweis auf die mögliche Verspätung des Beweisantrags gebe keinen Anlass zur Sorge der Befangenheit. Eine Verspätung sei ungeachtet der Beweislastverteilung in Betracht gekommen. Selbst wenn der Hinweis auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung beruht haben sollte, stelle dies keine sachwidrige Benachteiligung der Rechte der Beschwerdeführerin dar, welche auf Voreingenommenheit schließen lassen könne. Eine mögliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung diene u. a. dazu, dass das Gericht seine bis dahin lediglich vorläufige Rechtsauffassung noch einmal überprüfen könne. Gegen den Beschluss des Landgerichts legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein und lehnte die Richter und Richterinnen, die über das Ablehnungsgesuch entschieden hatten, ebenfalls wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Das Gericht habe sich nicht ansatzweise mit dem Kern des Befangenheitsantrags auseinandergesetzt. Es sei nicht darum gegangen, dass die abgelehnte Richterin einen unzutreffenden Hinweis erteilt habe. Maßgeblich sei, dass sie einen Hinweis erteilt habe, aus dem sich für jede vernünftige Partei die Besorgnis ergebe, die Richterin gehe willkürlich davon aus, der Rechtsstreit sei zugunsten der Kläger entscheidungsreif, weil die Beklagte keinen Beweis angeboten habe, dieses Beweisangebot aber erforderlich sei. Die Richterin erwäge, das Beweisangebot als verspätet zurückzuweisen, obwohl sie zuvor entgegen § 139 ZPO keinen Hinweis auf das fehlende Beweisangebot erteilt und den Sachvortrag der Beklagten unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt habe. Ihr seien die allgemein anerkannten Beweislastregeln gleichgültig. Mit Verfügung vom 2. Januar 2020 legte das Landgericht die sofortige Beschwerde dem Oberlandesgericht Köln vor. Eine vorherige Nichtabhilfeentscheidung sei im Hinblick auf die Befangenheitsgesuche gegen die zur Nichtabhilfe berufenen Richter und Richterinnen entfallen. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, die sofortige Beschwerde zwecks Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Landgericht zurückzugeben. Dass das Abhilfeverfahren wegen des Ablehnungsgesuchs entfalle, sei rechtsirrig. Nach dem Gesetz sei zunächst durch die geschäftsplanmäßigen Vertreter und Vertreterinnen über den Befangenheitsantrag gegen die abgelehnten Richter und Richterinnen zu entscheiden. Sodann sei die Abhilfeentscheidung zu treffen. Erst dann sei die Sache – im Falle der Nichtabhilfe – dem Beschwerdegericht vorzulegen. Anderenfalls verliere die Beschwerdeführerin eine Instanz, was den gesetzgeberischen Willen konterkariere, der ausdrücklich darauf gerichtet sei, dem Beschwerdeführer durch das Abhilfeverfahren die Instanz zu erhalten. Im Übrigen sehe § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch nach seinem Wortlaut zwingend eine Entscheidung über die Abhilfe vor. Mit angegriffenem Beschluss vom 27. Januar 2020 wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück und ließ die Rechtsbeschwerde dagegen nicht zu. Das Landgericht habe mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen werde, das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen gebe nur Veranlassung zu folgenden weiteren Hinweisen: Der Senat habe in der Sache selbst entscheiden können, ohne eine vorherige Abhilfeentscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Hierzu sei der Senat, soweit eine Abhilfeentscheidung ohne hinreichenden Grund unterblieben sein sollte, zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens sei nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren oder für die Beschwerdeentscheidung. Vorliegend habe der Senat schon deshalb keine Veranlassung zur Rückgabe der Akten an das Landgericht gesehen, weil im Beschwerdeverfahren keine neuen inhaltlichen Gesichtspunkte vorgebracht worden seien. In der Sache liege kein Grund vor, der geeignet sei, Misstrauen gegen die abgelehnte Richterin zu begründen. Eine etwaig fehlerhafte Rechtsansicht zu prozessualer Verspätung, die durch eine Richterin im Rahmen von Hinweisen und/oder dem Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung geäußert werde, sei für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Gegen den am 4. Februar 2020 zugestellten Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung, die das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2020 zurückwies. 2. Am 3. März 2020 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2020 erhoben. Dieser Beschluss verstoße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter sowie gegen das Recht auf rechtliches Gehör. Der Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter ergebe sich zum einen daraus, dass das Oberlandesgericht über die sofortige Beschwerde entschieden habe, obwohl es hierfür offensichtlich nicht zuständig gewesen sei. Eine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts sei gemäß § 572 Abs. 1 ZPO erst nach erfolgloser Durchführung des Abhilfeverfahrens gegeben. Das diesbezügliche Vorgehen des Oberlandesgerichts sei willkürlich gewesen, weil es den Inhalt des § 572 Abs. 1 ZPO in krasser und vorsätzlicher Weise durch verkürzte Darstellung des Sinns des Abhilfeverfahrens missdeutet habe. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter liege zum anderen wegen der begründungslosen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlange eine die Zulassung eines Rechtsmittels ablehnende Entscheidung ausnahmsweise eine Begründung, aus der sich erkennen lasse, dass die Rechtsauffassung des Gerichts auf sachgerechten Erwägungen beruhe, wenn die Zulassung des Rechtsmittels nahe liege. Der angegriffene Beschluss enthalte keine Begründung bezüglich der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, obwohl die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO offensichtlich vorgelegen hätten. Insbesondere habe die Sache grundsätzliche Bedeutung gehabt, weil bezüglich der Frage, ob die Durchführung des Abhilfeverfahrens Voraussetzung des Beschwerdeverfahrens sei, unterschiedliche Auffassungen bestünden. Zudem sei der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts gegeben. Auch insoweit sei die Entscheidung des Oberlandesgerichts willkürlich. Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör liege vor, weil das Oberlandesgericht sich mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinandergesetzt habe, sondern mit Leerformeln über diesen hinweggegangen sei. Insbesondere werde mit keinem Wort darauf eingegangen, dass die in Aussicht gestellte Annahme der Verspätung in vielfacher Hinsicht gegen Prozessrecht verstoße. Auch der Beschluss über die Anhörungsrüge enthalte insoweit nur Plattitüden; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der Anhörungsrüge habe nicht stattgefunden. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie offensichtlich unbegründet ist. a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der angegriffenen Entscheidung um eine Zwischenentscheidung handelt. Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen sind dann nicht ausgeschlossen, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 – 1 BvR 385/90, BVerfGE 101,106 = juris, Rn. 55; VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – 50/19.VB-3, juris, Rn. 4). Bei der verfahrensgegenständlichen Zurückweisung der Ablehnung der zuständigen Richterin am Landgericht handelt es sich um eine nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung für das weitere Verfahren bindende Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 1 BvR 3113/08, NJW 2009, 833 = juris, Rn.11; VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019– 50/19.VB-3, juris, Rn. 4 f.). Auch ist hier der Rechtsweg erschöpft, da die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO) unanfechtbar ist. b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch offensichtlich unbegründet. Weder verstößt die angegriffenen Entscheidung gegen das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG [dazu aa)], noch kann festgestellt werden, dass das Oberlandesgericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen übergangen und damit das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat [dazu bb)]. Kraft der in Art. 4 Abs. 1 LV vorgesehenen Verweisung sind die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geregelten Grundrechte Bestandteil der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und gelten als unmittelbares Landesrecht. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht nur die Grundrechte im Sinne der Art. 1 bis 19 GG, sondern auch vergleichbare subjektiv-öffentliche Rechte, also etwa die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG aufgeführten grundrechtsgleichen Rechte (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 – VerfGH 21/13, DVBl. 2014, 1059 = juris, Rn. 52 ff.; Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 22). Dies wiederum schließt das hier der Sache nach gerügte Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VerfGH 5/19.VB-1, NWVBl 2020, 63 = juris, Rn. 10) und das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 17. März 2020 – VerfGH 9/20.VB-2, juris, Rn. 5) ein. Inhaltlich ist, da es im konkreten Fall um die Überprüfung der verfassungsmäßigen Anwendung von Prozessrecht des Bundes geht, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. des Art. 103 Abs. 1 GG maßgebend (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 22 f., vom 2. Juli 2019 – VerfGH 5/19.VB-1, NWVBl 2020, 63 = juris, Rn. 11, und vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 7). aa) Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt nicht schon jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen. Durch einen schlichten Fehler bei der Verfahrensgestaltung (error in procedendo) wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen. Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt aber in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 1 BvR 1750/19, juris, Rn. 11 m. zahlr. w. N.). Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters vor, wenn ein Gericht der gesetzlich vorgesehenen Pflicht zur Zulassung eines Rechtsmittels nicht nachkommt und die Entscheidung insoweit sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und der Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert wird. Hingegen genügt nicht bereits die einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften. Ob die Nichtzulassung eines Rechtsmittels danach gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, lässt sich insbesondere anhand der in der Entscheidungsbegründung wiedergegebenen Erwägungen überprüfen. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht seine Entscheidung, kein Rechtsmittel zuzulassen, mit einer Begründung versehen hat. Allerdings bedürfen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen, eingeschlossen solche über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels, grundsätzlich auch von Verfassungs wegen keiner Begründung. Spricht aber vieles dafür, dass die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen, so verlangt eine die Zulassung dennoch ablehnende Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung, die erkennen lässt, dass die Rechtsauffassung des Gerichts auf sachgerechten Erwägungen beruht. Denn das Beschwerdegericht, das die Rechtsbeschwerde nicht zulässt, entscheidet unanfechtbar über die Erreichbarkeit von höherinstanzlichem Rechtsschutz im konkreten Fall. Nur mittels einer nachvollziehbaren Begründung sind die Beteiligten und insbesondere der Verfassungsgerichtshof in der Lage zu überprüfen, ob das Gericht das von der Rechtsordnung nicht nur grundsätzlich eröffnete, sondern im konkreten Fall auch nahe liegende Rechtsmittel ineffektiv gemacht und damit den Rechtsuchenden den gesetzlichen Richter entzogen hat (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 23. April 2014 – 1 BvR 2851/13, NJW 2014, 2417 = juris, Rn. 23 f., und vom 7. September 2015 – 1 BvR 1863/12, FamRZ 2015, 2123 = juris, Rn. 12 ff.). Gemessen hieran verstößt die angegriffene Entscheidung nicht gegen die Garantie des gesetzlichen Richters. (1) Das Oberlandesgericht hat die Gewährleistung des gesetzlichen Richters zunächst nicht deshalb verletzt, weil es ohne vorherige Durchführung des Nichtabhilfeverfahrens über die sofortige Beschwerde in der Sache entschieden hat. Der Senat hat diesbezüglich die Ansicht vertreten, er sei, soweit eine Abhilfeentscheidung ohne hinreichenden Grund unterblieben sei, zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, vor der eigenen Entscheidung eine Abhilfeentscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Der Sinn des Abhilfeverfahrens bestehe darin, dem Ausgangsgericht aus Gründen der Prozessökonomie Gelegenheit zur Selbstkorrektur zu geben; die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens sei aber nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren oder für die Beschwerdeentscheidung selbst. Im vorliegenden Verfahren sah der Senat schon deshalb keine Veranlassung für die Rückgabe der Akten an das Landgericht, weil keine inhaltlichen Gesichtspunkte erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden seien. Diese Auslegung der in § 572 ZPO enthaltenen Regelungen über das Abhilfe- bzw. Beschwerdeverfahren lässt – ungeachtet ihrer Richtigkeit – weder auf eine objektiv willkürliche Anwendung der Norm noch auf eine grundlegende Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung des gesetzlichen Richters schließen. Zwar ist die Durchführung des Abhilfeverfahrens nach § 572 Abs. 1 ZPO grundsätzlich für alle Fälle der sofortigen Beschwerde vorgesehen. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht unter Hinweis auf Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens – Vereinfachungs- und Beschleunigungseffekt sowie Entlastung des Beschwerdegerichts – gleichwohl davon aus, dass ein fehlerhaftes oder fehlendes Abhilfeverfahren der Beschwerdeentscheidung nicht entgegensteht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Juli 2006 – 19 W 23/06, MDR 2006, 1251 = juris, Rn. 17; vgl. ferner OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. August 2002 – 14 W 3/02, MDR 2003, 110 = juris, Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 12. September 2003 – 21 W 2186/03, MDR 2004, 291 = juris, Rn. 1; KG Berlin, Beschluss vom 20. September 2007 – 2 W 158/07, JurBüro 2008, 149 = juris, Rn. 5; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21. April 2008 – 20 W 394/07, JurBüro 2008, 422 = juris, Rn. 4). Diese Ansicht wird von weiten Teilen der Literatur geteilt (vgl. Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 572 Rn. 9a; Gehrlein, MDR 2003, 547, 552; Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 572 Rn. 4; Hunke, in: Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Auflage 2020, § 572 Rn. 10; Koch, in: Saenger, ZPO, 8. Auflage 2019, § 572 Rn. 7; Lipp, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 572 Rn. 16; Lohmann, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Auflage 2019, § 572 Rn. 6; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Auflage 2019, § 572 Rn. 11), wenngleich dagegen vereinzelt im Hinblick auf die zwingende Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens auch Bedenken geäußert werden (Wulf, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 36. Edition, Stand: 1. März 2020, § 572 Rn. 3). Auch die von der Beschwerdeführerin zitierte Gesetzesbegründung gibt nichts für den eindeutigen Willen des Gesetzgebers her, dass vor Ergehen des Beschwerdebeschlusses zwingend eine Nichtabhilfeentscheidung vorliegen muss. Dort heißt es, die Abhilfebefugnis diene der Selbstkontrolle des Gerichts und erhalte dem Betroffenen die Instanz, was insbesondere in den Fällen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sachgerecht sei. Sie verkürze das Verfahren und entlaste das Beschwerdegericht, weil es mit der Korrektur von Fehlern, die das Ausgangsgericht selbst erkenne, oder mit der Nachholung des rechtlichen Gehörs von vornherein nicht befasst werde (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 114). Damit begründet der Gesetzgeber die Einführung des Abhilfeverfahrens im Jahr 2002 im Wesentlichen mit prozessökonomischen Erwägungen. Allein aus dem Verweis, die Abhilfebefugnis erhalte dem Betroffenen die Instanz, lässt sich insoweit nichts Gegenteiliges herleiten. (2) Das Oberlandesgericht hat ferner nicht dadurch gegen die Garantie des gesetzlichen Richters verstoßen, dass es begründungslos von einer Zulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen hat, denn eine Zulassung des Rechtsmittels hat nicht im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung nahe gelegen. Dass die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 ZPO vorgelegen hätten, lässt sich nicht erkennen. Auch nach den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde ergibt sich weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch dass die Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 ZPO) erforderlich ist. (a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u. a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Januar 2020 – II ZR 97/19, juris, Rn. 14 m. w. N.). Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage zur Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts bei fehlendem oder fehlerhaftem Abhilfeverfahren ist danach nicht klärungsbedürftig. Zwar fehlt es bislang insoweit an einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 572 ZPO. Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Frage im Zusammenhang mit der vergleichbaren Regelung des § 68 Abs. 1 FamFG bereits im Sinne des Oberlandesgerichts beantwortet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 – V ZB 13/10, juris, Rn. 11, und vom 15. Februar 2017 – XII ZB 462/16, NJW-RR 2017, 707 = juris, Rn. 12 f.). Den zitierten Entscheidungen lässt sich entnehmen, dass die Geltung der dort getroffenen Aussagen nicht auf Beschwerdeverfahren nach § 68 FamFG beschränkt ist. So wird insbesondere nicht mit prozessualen Besonderheiten dieser speziellen Norm argumentiert; außerdem werden in der Entscheidung aus dem Jahr 2010, auf die der spätere Beschluss Bezug nimmt, ausdrücklich mehrere obergerichtliche Entscheidungen zu § 572 ZPO sowie eine diesbezügliche Kommentarstelle zitiert. Auch sonst bestehen zwischen den Beschwerdeverfahren nach § 572 ZPO und § 68 FamFG keine prozessualen Unterschiede, die einer Übertragung dieser Rechtsprechung entgegenstehen; insbesondere ist das Abhilfeverfahren auch nach der Regelung des § 68 Abs. 1 FamFG grundsätzlich in allen Fällen vorgesehen. Im Übrigen dürfte die Klärungsbedürftigkeit der Frage selbst bei Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung jedenfalls nicht auf der Hand liegen, weil die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung der insoweit einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur entspricht und letztlich nur vereinzelt abweichende Ansichten vertreten werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 – II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 = juris, Rn. 3, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 – 1 BvR 3598/08, BVerfGK 15, 127 = juris Rn. 14). (b) Auch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 ZPO) lag hier die Zulassung der Revision nicht nahe. Eine auf diesen Grund gestützte Zulassung der Revision setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – II ZR 157/18, FA 2019, 289 = juris, Rn. 13 m. w. N.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall; denn die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage zum Beschwerdeverfahren ist – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – bereits hinreichend geklärt. (c) Schließlich ist die Zulassung der Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 ZPO) nicht geboten. Die angegriffene Entscheidung gibt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz. Eine zulassungsrelevante Divergenz wäre nur dann gegeben, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein tragender abstrakter Rechtssatz aufgestellt würde, der von einem tragenden Rechtssatz in der Entscheidung eines höherrangigen oder gleichrangigen anderen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts abwiche (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - II ZR 70/16, NJW-RR 2019, 524 = juris, Rn. 17 m. w. N.). Auch dies ist vorliegend ausweislich der einhelligen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht der Fall. bb) Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Erst wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694 = juris, Rn. 18 m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. März 2020 – 9/20.VB-2, juris, Rn. 6). Gemessen hieran liegt keine Gehörsverletzung vor. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, selbst eine etwaig fehlerhafte Rechtsansicht zu prozessualer Verspätung von Vorbringen oder Angriffs- und Verteidigungsmitteln, die durch eine Richterin im Rahmen von Hinweisen und/oder dem Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung geäußert werde, sei für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das Rechtsinstitut der Befangenheitsablehnung diene nicht zur Fehlerkorrektur und Überprüfung von der Endentscheidung vorgelagerten Zwischenentscheidungen oder Rechtsansichten des Gerichts. Die Hinweise der Richterin seien selbst dann, wenn sie unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens sachlich falsch sein sollten, bei objektiver Betrachtungsweise kein Anzeichen für eine abseits rechtlicher Grundlagen sich in sachfremder Weise vernünftigen Gründen verschließende Haltung des Gerichts. Zwar geht das Oberlandesgericht bei dieser Würdigung nicht auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten vielfachen Verstöße gegen prozessrechtliche Vorschriften im Einzelnen ein. Dies begründet indes schon deshalb keinen Gehörsverstoß, weil diese Verstöße nach Auffassung des Oberlandesgerichts insoweit nicht entscheidungserheblich sind. Denn es gelangt zum Ergebnis, dass selbst bei Vorliegen solcher Verstöße keine Willkür vorliege und damit keine Besorgnis der Befangenheit gegeben sei. Damit haben die Argumente der Beschwerdeführerin in ausreichender Weise eine Würdigung erfahren. Der Umstand, dass das Oberlandesgericht der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht folgt, begründet keinen Gehörsverstoß. 2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführerin vor.