Beschluss
1 BvR 1863/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG), wenn die Zulassung nahe lag und das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht nachvollziehbar begründet hat.
• Bei Abweichung einer Oberlandesgerichtsentscheidung von einer gleichrangigen Entscheidung über eine inhaltsgleiche Rechtsfrage lag die Zulassung nach §70 Abs.2 Nr.2 Alt.2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nahe.
• Eine Verzinsung des Ausgleichsbetrags kann entfallen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung Rente bezieht; insoweit kann die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sachlich gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bei abweichender Oberlandesgerichtsrechtsprechung • Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG), wenn die Zulassung nahe lag und das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht nachvollziehbar begründet hat. • Bei Abweichung einer Oberlandesgerichtsentscheidung von einer gleichrangigen Entscheidung über eine inhaltsgleiche Rechtsfrage lag die Zulassung nach §70 Abs.2 Nr.2 Alt.2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nahe. • Eine Verzinsung des Ausgleichsbetrags kann entfallen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung Rente bezieht; insoweit kann die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sachlich gerechtfertigt sein. Die Beschwerdeführerin war langjährig verheiratet, nicht erwerbstätig und forderte Versorgungsausgleich nach der Scheidung. Der Ehemann hatte Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung, deren Kapitalwerte unter Anwendung des bilanzrechtlichen Rechnungszinses (§253 Abs.2 HGB) ermittelt wurden. Die Fachgerichte ordneten die externe Teilung der Betriebsrenten an und setzten einen Ausgleichsbetrag fest; eine Verzinsung wurde nicht angeordnet, weil der Ehemann bereits Rente bezog. Die Beschwerdeführerin rügte Verfassungsverletzungen: erstens Verletzung von Art.6 i.V.m. Art.3 GG wegen angeblicher Transferverluste durch externe Teilung, zweitens Verletzung von Art.101 Abs.1 S.2 GG, weil das Oberlandesgericht Celle die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung zuließ und drittens fehlerhafte Nichtzulassung hinsichtlich der Frage der Verzinsung gegenüber BGH-Rechtsprechung. • Die Kammer nahm die Verfassungsbeschwerde an und gab ihr statt, weil die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht Celle gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) verstößt (§93a Abs.2 BVerfGG). • Rechtsstaatliche Maßstäbe: Eine Nichtzulassung verletzt Art.101 Abs.1 S.2 GG, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, objektiv willkürlich erscheint und den Zugang zur nächsthöheren Instanz unzumutbar erschwert. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Das OLG Celle wich von einer früheren, veröffentlichten Entscheidung des OLG Hamm ab, die eine Korrektur des Ausgleichsbetrags nach §42 VersAusglG befürwortete; diese abweichende Rechtsprechung war dem OLG Celle bekannt und lag zeitlich vor dessen Entscheidung. • Das OLG Celle begründete nicht nachvollziehbar, warum es die Rechtsbeschwerde nicht nach §70 Abs.2 Nr.2 Alt.2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuließ; daher ist von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen. • Zur Verzinsungsfrage: Hinsichtlich der Frage der Verzinsung entsprach das OLG der BGH-Rechtsprechung, da der Ehemann bereits Rentenbezug hatte; die Nichtzulassung war insoweit nicht willkürlich, weil das OLG den Sachverhalt abgrenzte. • Aufgrund des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde in Bezug auf Art.101 Abs.1 S.2 GG war eine Entscheidung über die Art.6/Art.3-Rüge entbehrlich. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 25.07.2012 wird aufgehoben, weil die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) verletzt hat. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen, damit es, gegebenenfalls unter Zulassung der Rechtsbeschwerde, erneut über die bei externer Teilung streitige Anpassung des Ausgleichsbetrags nach §42 VersAusglG entscheidet. Hinsichtlich der Verzinsung des Ausgleichsbetrags hat das Bundesverfassungsgericht hingegen keine Rechtsverletzung festgestellt, weil das OLG Celle die Entscheidung des BGH zutreffend auf den hier relevanten Umstand des bereits eingetretenen Rentenbezugs angewendet hat. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen durch das Land Niedersachsen; der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.