Beschluss
VerfGH 35/20.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0818.VERFGH35.20VB1.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Auslagenerstattung wird abgelehnt. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen abgeschlossenen Zwischenstreit vor dem Oberlandesgericht Köln im Zusammenhang mit einem Antrag auf Akteneinsicht. 1. Der Beschwerdeführer zu 2. vertritt den Beschwerdeführer zu 1. als Prozessbevollmächtigter in einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Köln (Az. 7 O 247/19), in dem dieser Beklagter ist. Im Laufe dieses Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer zu 2. für den Beschwerdeführer zu 1. beim Amtsgericht Köln die Einsichtnahme in die Gerichtsakte eines dort rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (Az. 220 C 10/11). In dem früheren Verfahren war der Beschwerdeführer zu 1. ebenfalls Beklagter, aber noch nicht durch den Beschwerdeführer zu 2. vertreten. 2. Mit Bescheid vom 4. November 2019 gewährte der Präsident des Amtsgerichts dem Beschwerdeführer zu 1. die beantragte Akteneinsicht. Der Präsident des Amtsgerichts führte hierbei jedoch aus, dass der ehemalige Kläger des amtsgerichtlichen Rechtsstreits dem Akteneinsichtsgesuch entgegen getreten sei. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach gegen den Bescheid der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) gestellt werden könne. Mit Schreiben vom 2. Januar 2020 (zum Az. 7 VA 31/19) informierte der Vorsitzende des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als zuständiges Gericht den Beschwerdeführer zu 2. darüber, dass der ehemalige Kläger des amtsgerichtlichen Rechtsstreits den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe. Zur Begründung sei vorgebracht worden, dass den Beschwerdeführern das Urteil in der amtsgerichtlichen Sache bereits bekannt sei, da der Beschwerdeführer zu 2. im Verfahren vor dem Landgericht hieraus zitiert habe. Dem Beschwerdeführer zu 2. wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer zu 2. begründete sodann sein Akteneinsichtsgesuch weiter und beantragte auch im eigenen Namen, ihm die Rechtsbehelfsschrift des ehemaligen Klägers zuzustellen, mit dem dieser die gerichtliche Entscheidung beantragt hatte. Außerdem beantragte er die Festsetzung des Streitwerts. Nachdem der Beschwerdeführer zu 2. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts eingelegt hatte, teilte dieser ihm mit Schreiben vom 20. März 2020 mit, dass der Senat zwischenzeitlich den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des ehemaligen Klägers im amtsgerichtlichen Rechtsstreit zurückgewiesen und damit im Sinne der Beschwerdeführer erledigt habe. In diesem nunmehr abgeschlossenen Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung seien die Beschwerdeführer nicht Partei des Verfahrens, die begehrte Übersendung der Rechtsbehelfsschrift könne daher nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 FamFG gewährt werden. Hierfür sei nichts ersichtlich. Im Zuge des weiteren Schriftverkehrs zwischen dem Beschwerdeführer zu 2. und dem Vorsitzenden des 7. Zivilsenats verwies dieser weiter darauf, dass ein „Anspruch auf notwendige Beiladung“ im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nicht in Betracht komme. Auch sehe § 30 EGGVG für das Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung keine Kostenerstattung für nicht am Verfahren beteiligte Personen – wie die Beschwerdeführer – vor. Mit Schreiben vom 22. April 2020 wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden des 7. Zivilsenats zurück. 3. Mit ihrer bereits am 1. April 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, dass sie bis jetzt in dem abgeschlossenen Zwischenstreit über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Aktenzeichen 7 VA 31/19 weder Schriftsätze des ehemaligen Klägers im amtsgerichtlichen – und jetzigen Klägers im landgerichtlichen – Rechtsstreit noch den verfahrensbeendenden Beschluss des Oberlandesgerichts in dieser Sache erhalten hätten. Auch habe das Oberlandesgericht noch keinen Streitwert festgesetzt oder eine Kostenentscheidung getroffen. Die Beschwerdeführer rügen einen Verstoß gegen ihr Recht auf ein willkürfreies Verfahren, ihr Recht auf ein faires Verfahren und den Justizgewährleistungsanspruch (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG). Sie beantragen zudem zu entscheiden, im Verfassungsbeschwerdeverfahren ihre notwendigen Auslagen zu erstatten und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Dabei kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde bereits gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig ist. Dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Verfahrenshandlungen des Oberlandesgerichts im Rahmen seiner Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG auf einer Anwendung von Bundesrecht beruhen, wäre nur dann unerheblich, wenn es um die Anwendung von Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes ginge. Denn gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG ist der Verfassungsgerichtshof berechtigt, das von den Gerichten des Landes angewandte Prozessrecht des Bundes, also das Recht der gerichtlichen Verfahren, zu überprüfen. Der Begriff des gerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich weit zu verstehen und reicht von der Einleitung des Verfahrens bis zur Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 65/19.VB-3, juris, Rn. 12). Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer keine Verfassungsrechtsverletzung im Rahmen des den Beschwerdeführer zu 1. selbst betreffenden Akteneinsichtsverfahrens (vgl. § 299 Abs. 2 ZPO) geltend machen. Sie wenden sich allein dagegen, nach ihrer Auffassung nicht ordnungsgemäß in dem hieran anschließenden Antragsverfahren zwischen dem früheren Prozessgegner als Antragsteller und dem Präsidenten des Amtsgerichts als Antragsgegner beteiligt worden zu sein (§ 23 EGGVG). Ob es sich hierbei aber um eine verfahrensrechtlich oder eine materiell-rechtlich geprägte Rechtsanwendung durch das Oberlandesgericht handelt, kann letztlich dahinstehen. b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG genügt. Sie zeigt nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf. Ein Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen. Dabei muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen. Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 2 ff., und vom 17. Juli 2020 – VerfGH 70/20.VB-1, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, die Rechte auf ein willkürfreies und faires Verfahren und den Justizgewährleistungsanspruch (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) zu benennen. Sie führen weder aus, welchen Gewährleistungsgehalt sie diesen Rechten jeweils zuschreiben, noch in welcher Weise sie diese Rechte konkret durch die angegriffenen Verfahrenshandlungen des Oberlandesgerichts verletzt sehen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 65/19.VB-3, juris, Rn. 7). Ihr Vorbringen erschöpft sich insoweit im Wesentlichen in der Schilderung des Ablaufs ihrer Auseinandersetzung mit dem Oberlandesgericht und einer Bewertung der gesetzlichen Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG. Inwiefern sie durch die – der Zielrichtung ihres ursprünglichen Akteneinsichtsbegehrens entsprechende – Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in einem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzgut verletzt sein könnten, erschließt sich aus der Verfassungsbeschwerde nicht. Außerdem fehlt die erforderliche hinreichende Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen des Oberlandesgerichts sowohl zur unstatthaften Beiladung der Beschwerdeführer wie auch zum fehlenden Kostenerstattungsanspruch, etwa in den Schreiben des Oberlandesgerichts vom 20. März und 2. April 2020. Die Verfassungsbeschwerde wiederholt insoweit lediglich die schon vor dem Fachgericht vorgebrachte eigene Rechtsauffassung der Beschwerdeführer. Ihren Darlegungsanforderungen werden die Beschwerdeführer auch nicht dadurch gerecht, dass sie den gesamten ihnen vorliegenden Schriftverkehr u. a. mit dem Oberlandesgericht vorlegen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund einer bloßen Erwähnung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts in der Verfassungsbeschwerdeschrift in den dieser Schrift beigefügten Anlagen nach möglichen Verletzungen dieses Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 8). Dies gilt in gleicher Weise für die von den Beschwerdeführern übersandte Zurückweisung ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 22. April 2020. Eine Betroffenheit in grundrechtlichen Schutzpositionen wird hiermit nicht dargelegt. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor. 4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000,- Euro beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000,- Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Bleibt die Verfassungsbeschwerde – wie hier – ohne Erfolg und wird über sie auch nicht in sonstiger Weise inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. Hier besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.