Beschluss
VerfGH 71/20.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0825.VERFGH71.20VB2.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Den Beschwerdeführern sind die notwendigen Auslagen vom Land Nordrhein-Westfalen zur Hälfte zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Den Beschwerdeführern sind die notwendigen Auslagen vom Land Nordrhein-Westfalen zur Hälfte zu erstatten. G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführer haben sich mit ihrer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde, die sie am 23. Mai 2020 erhoben haben, gegen die Durchführung der Kommunalwahlen am 13. September 2020 auf Grundlage der geltenden wahlrechtlichen Vorschriften gewandt. Mit Erlass vom 20. Mai 2020 hatte das Ministerium des Innern mitgeteilt, dass die Kommunalwahlen wie geplant am 13. September 2020 stattfinden sollen. Informationen über eine mögliche Anpassung der kommunalwahlrechtlichen Regelungen infolge der Einschränkungen des öffentlichen Lebens aufgrund der Corona-Pandemie enthielt der Erlass nicht. Die Beschwerdeführer haben gerügt, es sei nicht gewährleistet, dass die Durchführung der Kommunalwahlen am 13. September 2020 die Anforderungen erfülle, die sich aus dem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl, den Vorschriften der Gemeinde- und Kreisordnung NRW sowie dem Kommunalwahlgesetz NRW und der Kommunalwahlordnung NRW ergäben. Die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben und Bestimmungen ließen verfassungs- und rechtskonforme allgemeine Kommunalwahlen am 13. September 2020 nicht zu. Die vom Gesetzgeber getroffenen einfachgesetzlichen Regelungen des kommunalen Wahlrechts müssten nicht nur generell-abstrakt, sondern auch unter den Bedingungen des konkreten Anwendungsfalls gewährleisten, dass die Wahlrechtsgrundsätze eingehalten würden. Gelinge dies nicht, seien sie in von Verfassungs wegen zu beanstandender Weise defizitär und gleichwohl durchgeführte Wahlen könnten nicht verfassungskonform sein. Wenn es bei Anwendung der gegebenen Wahlvorschriften zu offenkundigen Verletzungen der Wahlrechtsgrundsätze und Homogenitätsvorgaben des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG komme, sei der Gesetzgeber verpflichtet, den drohenden Effekt präventiv dadurch zu vermeiden, dass er Regelungen treffe, um die Einhaltung der Anforderungen bei der Durchführung der Wahl sicherzustellen. Vorliegend sei eine Verschiebung der Kommunalwahlen um sechs Monate nicht nur angemessen, um Verstöße gegen elementare Verfassungsprinzipien zu vermeiden, sondern aus verfassungsrechtlichen und demokratiepolitischen Gründen auch zwingend geboten. Nachdem die erste und zweite Lesung am 28. und 29. Mai 2020 stattgefunden hatten, ist am 3. Juni 2020 das Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 (GV. NRW. S. 379) in Kraft getreten. Mit diesem hat der Landesgesetzgeber auf mögliche Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die im Herbst 2020 anstehenden Kommunalwahlen reagiert. Durch § 6 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 ist bestimmt worden, dass abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW Wahlvorschläge bis zum 48. Tag vor der Wahl (hier: 27. Juli 2020), 18 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden können. Ferner ist die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften für Wahlbezirksvorschläge und Reservelisten auf 60 % des nach § 15 Abs. 2 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 3 KWahlG NRW erforderlichen Quorums gesenkt worden (vgl. §§ 7 und 8 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020). Daraufhin haben die Beschwerdeführer das Verfahren der Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt. II. 1. Das Verfahren ist einzustellen, weil die Beschwerdeführer das Verfahren der Verfassungsbeschwerde sowie den dazugehörigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt haben und Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind. 2. Der Verfassungsgerichtshof kann gem. § 63 Abs. 5 VerfGHG die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann dabei insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, beschwerdeführenden Personen die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Personen selbst für berechtigt erachtet hat. Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung – analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) – aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste. Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in einem gleichgelagerten Fall – bereits geklärt ist (vgl. zur bundesrechtlichen Parallelvorschrift des § 34a Abs. 3 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 BvR 367/12, BVerfGE 133, 37 = juris, Rn. 2 m. w. N.). Gemessen daran ist vorliegend unter Billigkeitsgesichtspunkten eine hälftige Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer sachgerecht. Einerseits spricht viel dafür, dass die besonderen tatsächlichen und rechtlichen pandemiebedingten Rahmenbedingungen, unter denen die diesjährigen Kommunalwahlen einschließlich der Wahlvorbereitung stattfinden, eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Überprüfung und Anpassung des Wahlgesetzes jedenfalls in Bezug auf die bestehenden Regelungen zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften im Kommunalwahlgesetz NRW ausgelöst haben (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 – VerfGH 63/20.VB-2, juris, Rn. 47, und vom 7. Juli 2020 – VerfGH 88/20, juris, Rn. 71 ff.). Insoweit hatte die Verfassungsbeschwerde ursprünglich gewisse Erfolgsaussichten und die öffentliche Gewalt hat der geltend gemachten Beschwer durch den Erlass des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 abgeholfen. Andererseits war die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht unmittelbar auf eine Anpassung der Vorschriften über die Beibringung der Unterstützungsunterschriften, sondern in erster Linie auf eine Verschiebung der Kommunalwahlen gerichtet.