Beschluss
1 BvR 367/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerdeführerin erhält die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren von der Bundesrepublik Deutschland erstattet.
• Bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde kann die Erstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten erfolgen; maßgeblich kann der Grund der Erledigung sein.
• Ist die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt oder die Erfolgsaussicht der Beschwerde unterstellbar, gestattet dies eine Kostenentscheidung ohne umfassende materiellrechtliche Prüfung.
• Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit erfolgt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.
Entscheidungsgründe
Erstattung notwendiger Auslagen bei erledigter Verfassungsbeschwerde; Gegenstandswertfestsetzung • Die Beschwerdeführerin erhält die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren von der Bundesrepublik Deutschland erstattet. • Bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde kann die Erstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten erfolgen; maßgeblich kann der Grund der Erledigung sein. • Ist die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt oder die Erfolgsaussicht der Beschwerde unterstellbar, gestattet dies eine Kostenentscheidung ohne umfassende materiellrechtliche Prüfung. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit erfolgt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Die Beschwerdeführerin richtete eine Verfassungsbeschwerde und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine gesetzliche Preisansagepflicht, die in ihre Berufsausübungsfreiheit eingreift. Das Bundesverfassungsgericht ordnete im Eilverfahren eine Übergangsregelung nach § 32 BVerfGG und äußerte, die Beschwerde erscheine nicht offensichtlich unbegründet; insbesondere sei ein späterer Inkrafttretenszeitpunkt bzw. eine Übergangsfrist angezeigt gewesen. Die Beschwerdeführerin erklärte die Verfassungsbeschwerde danach für erledigt. Im Anschluss beantragte sie die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen; zudem wurde der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für Haupt- und Eilverfahren festzusetzen verlangt. • Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist über die Erstattung der Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden; dabei kann der Grund der Erledigung wesentlich sein. • Wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Akt beseitigt oder durch sonstige Abhilfe das Begehren der Beschwerdeführenden als berechtigt angesehen erscheint, ist Erstattung billig. • Das Gericht vermeidet aufgrund der Tragweite seiner Entscheidungen grundsätzlich kursorische verfassungsrechtliche Prüfungen für Kostenentscheidungen; dies gilt jedoch nicht, wenn die Erfolgsaussicht unterstellt werden kann oder die Rechtslage bereits geklärt ist. • Im konkreten Fall hat das Gericht im Beschluss über den Eilantrag die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde so bewertet, dass eine darauf gestützte Kostenentscheidung zulässig ist; insbesondere sprach vieles für eine erforderliche Übergangsfrist. • Das Gericht hat die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschwerde durch Anordnung einer Übergangsregelung im Wege des § 32 BVerfGG berücksichtigt, weshalb die Erledigung nicht auf eine Zurücknahme der Rechtsordnung durch den Gesetzgeber zurückgeht. • Auf dieser Grundlage ist die vollständige Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren angemessen; im Eilverfahren wurde bereits eine Quotierung (3/4) wegen nur teilweisem Erfolg vorgenommen. • Die Festsetzung der Gegenstandswerte erfolgt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; hierauf stützt sich die Festsetzung auf 500.000 € für das Hauptsacheverfahren und 250.000 € für das Eilverfahren. Die Beschwerdeführerin hat in vollem Umfang Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren durch die Bundesrepublik Deutschland, weil die Erledigung der Beschwerde auf einer vom Gericht vorgenommenen Anordnung beruhte, die die beanstandete Rechtswirkung beseitigte und die Erfolgsaussichten der Beschwerde als gegeben erscheinen ließ. Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 500.000 € festgesetzt; für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 250.000 €. Die anteilige Erstattung im Eilverfahren (dort bereits mit einer Quotierung von drei Vierteln) erklärt sich aus dem dort nur teilweisen Erfolg des gestellten Antrags. Die Frage der Erstattung für beide Bevollmächtigten ist der Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger zu überlassen.