Beschluss
VerfGH 73/19.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0825.VERFGH73.19VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die in einem Zivilverfahren nach beiderseitiger Erledigungserklärung getroffene Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts. 1. Der Beschwerdeführer und seine zwei Brüder sind zu je 1/3 Miterben nach ihrer im Juni 2011 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein Hausgrundstück. In Abteilung III des Grundbuchs an erster und zweiter Stelle eingetragen waren zwei gleichrangige Briefgrundschulden in Höhe von 35.700 DM nebst 12 Prozent Jahreszinsen bzw. von 79.100 DM nebst 10 Prozent Jahreszinsen aus dem Jahr 1974, die nicht mehr valutierten. Im Oktober 2017 erfolgte an dritter Stelle die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 895,18 EUR. Da in der zerstrittenen Miterbengemeinschaft Uneinigkeit über die Art der Veräußerung des Grundstücks bestand, erhob unter dem 27. August 2018 einer der beiden Brüder des Beschwerdeführers die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Klage, mit der er dessen Zustimmung zur Löschung der beiden Grundschulden begehrte. Nach Löschung der streitgegenständlichen Grundschulden im Mai 2019 erklärten der Kläger des Ausgangsverfahrens und der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 18. Juni 2019 den Rechtsstreit in der Hauptsache mit wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt. Durch Beschluss des Landgerichts vom 12. Juli 2019 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt und der Streitwert zeitlich gestaffelt zunächst auf den vollen Nennwert der Grundschulden (58.696,31 EUR) und für den Zeitraum nach dem 18. Juni 2019 auf 9.471,20 EUR festgesetzt. Zur Begründung der Kostenentscheidung führte das Landgericht aus, dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand der Beschwerdeführer unterlegen wäre. Die gegen die Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde vom 30. Juli 2019, der das Landgericht nicht abhalf, wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 zurück und setzte zugleich auf die auch gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde den Streitwert auf 19.565,43 EUR bzw. 5.497,50 EUR herab. Die gegen diesen Beschluss gerichteten Anhörungsrüge und Gegenvorstellung wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2020 zurück. 2. Mit Schreiben vom 21. November 2019 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den am 21. Oktober 2019 zugestellten Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2019 erhoben. In Bezug auf die Kostenentscheidung rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG), seines Rechts auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG). Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG). Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde auch gegen den am 28. Januar 2020 zugestellten Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2020 eingelegt. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den die Kostenentscheidung bestätigenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2019 ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft hat (dazu a) und in Teilen eine Prüfung nach § 53 Abs. 2 VerfGHG nicht eröffnet ist (dazu b). a) aa) Das in § 54 Satz 1 VerfGH enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer gehalten ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sach-nächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.). Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Wird mit der Verfassungsbeschwerde - wie hier - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 – VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 – VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 – 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 14). Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 – VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 39/19.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 28. April 2020 – VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 – 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 18). Entsprechend verhält es sich, wenn zwar eine Anhörungsrüge erhoben wird, jedoch zur Begründung der Verfassungsbeschwerde Gehörsverstöße vorgetragen werden, die nicht Gegenstand der Anhörungsrüge waren. § 54 Satz 1 VerfGHG zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die zuständigen Fachgerichte zu gewährleisten, dadurch den Verfassungsgerichtshof zu entlasten und für seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes freizumachen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.) Mit diesem Zweck des dem Gebot der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung zugrunde liegenden Subsidiaritätsgrundsatzes vertrüge es sich nicht, von unterschiedlichen Gehörsverletzungen nur eine in der fachgerichtlichen Anhörungsrüge geltend zu machen und eine andere erst im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu rügen. Der Verfassungsgerichtshof soll nicht mit einem Gehörsverstoß befasst werden, mit dem sich nicht zuvor die Fachgerichte auseinander setzen konnten. Liegt ein solcher tatsächlich vor und war er entscheidungserheblich (vgl. § 321a Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]), wird das Fachgericht ihm abhelfen. Der Beschwerdeführer erlangt deshalb jedenfalls bei einem einheitlichen Streitgegenstand die Möglichkeit, auch in Bezug auf weitere Gehörsverletzungen oder auch hinsichtlich materieller Grundrechtsrügen nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens nicht mehr in gleicher Weise beschwert zu sein. Nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens steht dem Beschwerdeführer die mit einer Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG begründete Verfassungsbeschwerde daher nur offen, wenn alle in der Verfassungsbeschwerde dargelegten - wie hier nicht offensichtlich aussichtslosen - Gehörsrügen auch Gegenstand der fachgerichtlichen Anhörungsrüge waren (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 9, m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 14). bb) Nach dieser Maßgabe ist die gegen die Kostenentscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer hat zwar gegen den die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben. Diese hatte jedoch nicht das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 16. September 2019 zum Gegenstand, das der Beschwerdeführer nur mit der Verfassungsbeschwerde als übergangen und als weitere Verletzung des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht rügt. Von der Möglichkeit, diesen Umstand durch die Anhörungsrüge beim iudex a quo – dem Oberlandesgericht – anzubringen, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht und so dem aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hergeleiteten Gebot der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung nicht genügt. Das Unterlassen der Rüge des Übergehens von Parteivorbringen - als zweiten die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründenden Sachverhalt - in der fachgerichtlichen Anhörungsrüge hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die mit diesem Sachvortrag begründete Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt – hier also auch mit Blick auf die Rüge der fehlenden Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts mit den durch den Beschwerdeführer als Beleg für die Richtigkeit seines Rechtsstandpunktes angeführten Fundstellen aus Rechtsprechung und Schrifttum und die weiteren gerügten Grundrechtsverletzungen, die sich zu der für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO maßgeblichen Erfolgsaussicht der Klage verhalten – unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 13). Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen sich – wie hier – die nur in der Verfassungsbeschwerde behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt. Denn läge ein Gehörsverstoß vor, so würde das Ausgangsgericht ihm abhelfen, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist (§ 321a Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das Verfahren würde in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 321a Abs. 5 Satz 2 ZPO) – oder bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können (§ 321a Abs. 5 Satz 4 ZPO) – befand. Hier wäre demnach das fachgerichtliche Verfahren in vollem Umfang mit der Möglichkeit wieder eröffnet gewesen, auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens rechtliches Gehör zu finden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 13). b) Die gegen die Kostenentscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde ist ferner gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig, soweit sie im Kern eine fehlerhafte Anwendung der §§ 745, 2038 und 2040 BGB rügt. Nach § 53 Abs. 2 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer nicht eine fehlerhafte Anwendung von Prozessrecht, sondern einen Verstoß gegen materiell-rechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mithin des materiellen Bundesrechts (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 – VerfGH 46/20.VB-3, juris, Rn. 4, und – VerfGH 84/20.VB-1, juris, Rn. 7). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht wendet. Denn sie ist nicht ausreichend begründet. a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substanziierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6). Die Möglichkeit, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht, muss sich vielmehr aufgrund einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergeben (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4). b) Daran fehlt es hier. Denn die Verfassungsbeschwerde lässt eine hinreichende inhaltliche Befassung mit den für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Erwägungen des Oberlandesgerichts, die sich - wie auch der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss vom 15. Januar 2020 - auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 – V ZR 165/16, NJW-RR 2017, 847 = juris, Rn. 7, m. w. N.) beziehen, vermissen. Hierzu hätte der Beschwerdeführer sich jedenfalls mit den unter Ziffer 3. des Beschlusses vom 15. Januar 2020 niedergelegten Erwägungen des Oberlandesgerichts auseinandersetzen müssen. Das Oberlandesgericht hat sich bei der Festsetzung des Streitwerts in einem ersten Schritt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 – V ZR 165/16, NJW-RR 2017, 847 = juris, Rn. 7, m. w. N.) bezogen, in der dieser unter Darstellung des Streitstandes die umstrittene Bemessung des Streitwerts einer auf Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld gerichteten Klage dahin entschieden hat, dass sich der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert bemisst, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert. Hierzu verhält sich die Verfassungsbeschwerde nicht; sie beschränkt sich vielmehr darauf, unter Bezugnahme auf in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 16. November 1999 – 1 BvR 1821/94, juris, Rn. 19) angeführte Fundstellen den Meinungsstreit zu erwähnen, den das Bundesverfassungsgericht (a. a. O., Rn. 19) ausdrücklich offen gelassen hat und der sich mit der rund siebzehn Jahre später ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht hatte befassen können. Davon ausgehend hat das Oberlandesgericht in einem weiteren Schritt dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens nur zu 1/3 vom Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks profitieren konnte. Dabei hat es – wie es in seinem auf die Anhörungsrüge ergangenen Beschluss vom 15. Januar 2020 erläuternd ausgeführt hat – berücksichtigt, dass das Fehlen einer in notarieller Form erteilten Löschungsbewilligung des Beschwerdeführers den Verkauf des Hausgrundstücks im Wert von rund 400.000 EUR zu erschweren oder jedenfalls zu verzögern gedroht habe, womit für die Erbengemeinschaft, der beide Parteien des Ausgangsverfahrens angehörten, ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko verbunden gewesen sei. Daher erweise sich die Annahme eines Streitwerts, der für den Zeitraum vor der beiderseitigen Erledigungserklärung knapp fünf Prozent des Grundstückswerts betrage, nicht als unverhältnismäßig. Ferner gebiete der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Ausgangsverfahren durch Investition eines geringen Betrages hätte verhindern können, auch bei der verfassungsrechtlich gebotenen Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits nicht die Annahme, das für den Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bemessende Interesse des Klägers habe diesem geringen Betrag entsprochen. Auch mit diesen Erwägungen befasst sich der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 26. Februar 2020 nicht. Er beschränkt sich vielmehr darauf, auf die Verfassungsbeschwerdebegründung vom 21. November 2019 Bezug zu nehmen, die sich mit den im Beschluss vom 15. Januar 2020 ergänzend ausgeführten Erwägungen des Oberlandesgerichts jedoch nicht hat befassen können. 3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2020 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist. Der gegen die „Bemerkung zu 1“ des Oberlandesgerichts gerichtete Angriff erschöpft sich in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts und des Verstoßes gegen einfaches Recht, ohne die Möglichkeit einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des der Sache nach wohl als verletzt gerügten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Oberlandesgericht aufzuzeigen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4). Entsprechend verhält es sich bei dem Angriff gegen die „Bemerkung zu 2“. Indem die Verfassungsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht argumentiere „rein abstrakt und völlig abgehoben vom sachlichen/wirtschaftlichen Inhalt der angegebenen Urteile und Literaturstellen“ und nehme weder ein auf Grundlage einer der gerichtlichen Entscheidungen erstelltes Rechenbeispiel noch die in einer weiteren gerichtlichen Entscheidung enthaltene Logik zur Kenntnis, rügt der Beschwerdeführer ersichtlich das Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung, nicht aber Fehler des Verfahrens. Davor bietet Art. 103 Abs. 1 GG jedoch keinen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2014 – 1 BvR 423/11, juris, Rn. 14). 4. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. III. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.