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Beschluss

VerfGH 48/20.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0922.VERFGH48.20VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein erfolgloses Klageerzwingungsverfahren. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine nach kasachischem Recht gegründete juristische Person des privaten Rechts, deren 100%ige Gesellschafterin eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. 1. a) Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen B (im Folgenden: Beschuldigter) wegen aller in Betracht kommender Delikte, insbesondere jedoch wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal. Hintergrund war nach Angaben der Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgender Sachverhalt: Der Beschuldigte sei Gesellschafter und Geschäftsführer der U (im Folgenden: U) gewesen. Mit dieser Gesellschaft habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 einen Handelsvertretervertrag geschlossen, in dem sich die U verpflichtet habe, die Beschwerdeführerin in Kasachstan beim Vertrieb ihrer Produkte zu unterstützen. Mit Vertrag vom 30. Juli 2014 habe die Beschwerdeführerin der U zudem ein Darlehen in Höhe von insgesamt umgerechnet rund 216.000,- Euro gewährt, auszuzahlen in monatlichen Teilzahlungen in Höhe von ca. 18.000,- Euro. Das Darlehen habe der U zum Aufbau der nötigen Infrastruktur in Kasachstan dienen sollen. Unmittelbar nach Auszahlung der letzten Tranche des Darlehens im Juli 2015 habe der Beschuldigte den Handelsvertretervertrag aber gekündigt. Eine Rückzahlung der gewährten Darlehenssumme, die in voller Höhe zum 31. August 2016 fällig gewesen wäre, sei nicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen den Beschuldigten eingeleitete Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 15. Juli 2019 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Es bestehe kein hinreichender Tatverdacht wegen Betrugs, weil sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lasse, dass der Beschuldigte bereits bei Abschluss des Darlehensvertrags beabsichtigt habe, das Darlehen nicht zurückzuzahlen, oder zumindest vorausgesehen habe, dass die U hierzu nicht in der Lage sein werde. Von einem Rechtshilfeersuchen an die kasachischen Behörden sei wegen der geringen Erfolgsaussichten abgesehen worden. b) Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Einstellungsverfügung unter dem 5. August 2019 Beschwerde. Es seien nicht alle möglichen und zumutbaren Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts angestellt worden, insbesondere habe ein Rechtshilfeersuchen gestellt werden müssen. Mit Bescheid vom 26. September 2019 wies der Generalstaatsanwalt Düsseldorf die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Einstellung des Verfahrens entspreche aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids der Sach- und Rechtslage. Auf ein Rechtshilfeersuchen an die kasachischen Behörden habe verzichtet werden können, weil nicht zu erwarten sei, dass ein solches Ersuchen adäquat und zielführend im Sinne einer erforderlichen Sachverhaltsaufklärung beantwortet werde. c) Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, im Wege der gerichtlichen Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten wegen Betrugs anzuordnen. Mit Beschluss vom 16. März 2020, der Beschwerdeführerin zugegangen am 19. März 2020, verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig. Der Antrag sei nicht in der gemäß § 172 Abs. 3 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden. Die danach erforderliche Sachdarstellung müsse zumindest in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, insbesondere den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, die für deren Unrichtigkeit sprächen, angeben. Diesen Anforderungen werde der Antrag nicht gerecht. Die maßgeblichen Erwägungen des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft Wuppertal würden nur unvollständig wiedergegeben. Vor diesem Hintergrund ermögliche die Antragsschrift dem Senat ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten nicht die Überprüfung, ob die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft insgesamt unzutreffend seien und ob sich die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung oder zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen. 2. Mit ihrer am 18. April 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Bescheide der Staatsanwaltschaft Wuppertal und des Generalstaatsanwalts Düsseldorf sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Die Beschwerdeführerin sei grundrechtsfähig, da es sich bei ihr um eine inländische juristische Person i. S. d. Art. 19 Abs. 3 GG handele. Insoweit sei der Sitz entscheidend. Der bei Tätigkeit an mehreren Standorten maßgebliche Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung sei der Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt würden. Bei einer international verflochtenen juristischen Person komme es mithin darauf an, dass die Mehrheit der Entscheidungen über die Geschäftsführung im Inland falle. Dies sei der Fall, weil Entscheidungsträger der Muttergesellschaft deren Geschäftsführer seien, die die wesentlichen Entscheidungen für die Beschwerdeführerin in eigener unternehmerischer Verantwortung träfen. Das wirtschaftliche Budget der Beschwerdeführerin und ihre geschäftliche Ausrichtung würden nicht von dieser selbst bestimmt, sondern von der Muttergesellschaft vorgegeben. Auch Personalentscheidungen dürften nicht in eigener Verantwortung getroffen werden. Die Bescheide der Staatsanwaltschaft Wuppertal sowie des Generalstaatsanwaltes Düsseldorf verletzten die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektive Strafverfolgung und „rechtsstaatlich gebotene Wahrheitsermittlung“. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf verstoße gegen das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin habe sehr wohl die tragenden Erwägungen des Einstellungsbeschlusses dargestellt. Das Gericht habe ferner relevante neue Erkenntnisse eines parallel laufenden Verfahrens in Kasachstan nicht berücksichtigt, obwohl ihm diese letztmals durch ihr Schreiben vom 17. Dezember 2019 mitgeteilt worden seien. Das Oberlandesgericht sei außerdem in offensichtlich unhaltbarer Weise davon ausgegangen, dass ein Rechtshilfeersuchen nicht erfolgversprechend sei. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen genügt. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin muss sich ergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sind (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 17. März 2020 – VerfGH 67/19.VB-2, juris, Rn. 2 m. w. N.). Insbesondere bedarf es der Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Grundrechten (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse 18. Juni 2019– VerfGH 1/19.VB-1, juris, Rn. 6 ff., und vom 9. Juli 2019 – VerfGH 22/19.VB-2, juris, Rn. 2). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. a) Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen ihr Recht auf effektive Strafverfolgung bzw. das Grundrecht auf rechtsstaatlich gebotene Wahrheitsermittlung geltend macht und sich damit auf materielle Grundrechte beruft, fehlt es an einer ausreichenden Darlegung zur Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin. aa) Träger der Grundrechte des Grundgesetzes, die kraft der in Art. 4 Abs. 1 LV enthaltenen Verweisung Bestandteil der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen sind und als unmittelbares Landesrecht gelten, sind in erster Linie natürliche Personen. Art. 19 Abs. 3 GG erstreckt ihre Geltung in gewissem Umfang auch auf juristische Personen. Diese Geltungserstreckung wird von der Rezeptionsnorm des Art. 4 Abs. 1 LV umfasst, weil sie den persönlichen Schutzbereich aller Grundrechte erweitert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 1967 – 1 BvR 46/66, BVerfGE 21, 207 = juris, Rn. 5) und mit Art. 4 Abs. 1 LV eine weitgehende Angleichung an den Grundrechtsschutz des Grundgesetzes beabsichtigt ist (vgl. Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Auflage 2020, Art. 4 Rn. 20). Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Ausländische juristische Personen können sich dagegen nicht auf materielle Grundrechte, sondern nur auf die grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007– 1 BvR 853/06, NVwZ 2008, 670 = juris, Rn. 9 m. w. N.). Wortlaut und Sinn von Art. 19 Abs. 3 GG verbieten demgegenüber eine ausdehnende Auslegung auf ausländische juristische Personen im Hinblick auf materielle Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 1967 – 1 BvR 46/66, BVerfGE 21, 207 = juris, Rn. 5). Eine – hier nicht in Rede stehende – Ausnahme kommt nur bezüglich ausländischer juristischer Personen in Betracht, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78 = juris, Rn. 68 ff.). Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine inländische oder eine ausländische juristische Person handelt, ist entscheidend, wo die juristische Person ihren Sitz hat (sog. Sitztheorie); auf die Staatsangehörigkeit der hinter ihr stehenden natürlichen Personen kommt es hingegen nicht an (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 1967 – 1 BvR 46/66, BVerfGE 21, 207 = juris, Rn. 5, und vom 27. Dezember 2007 – 1 BvR 853/06, NVwZ 2008, 670 = juris, Rn. 10). Der Sitz einer juristischen Person bestimmt sich nach dem tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Wird sie an mehreren Standorten tätig und erstreckt sich ihr Aktionsbereich gegebenenfalls sogar auf mehrere Länder, bestimmt sich ihr Sitz nach dem Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung. Hauptverwaltungssitz eines Wirtschaftsunternehmens ist der Ort, an dem das oberste Verwaltungsorgan die Mehrheit seiner Entscheidungen über die Geschäftsführung trifft beziehungsweise an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. Eine international verflochtene juristische Person hat mithin nur dann ihren Hauptverwaltungssitz im Inland, wenn auch die Mehrheit der Entscheidungen über die Geschäftsführung im Inland fällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17, NJW 2018, 2392 = juris, Rn. 29 m. zahlr. w. N.). bb) Nach diesen Maßgaben hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt, dass es sich bei ihr um eine inländische juristische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG handelt. Es ist schon nicht ersichtlich, ob die mit ihrer postalischen Anschrift in Kasachstan verortete Beschwerdeführerin überhaupt über Kasachstan hinaus tätig ist. Nur in diesem Fall besteht die Notwendigkeit der Bestimmung des Ortes der tatsächlichen Hauptverwaltung nach den o. g. Kriterien. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin weder dargelegt, welches Organ ihr oberstes Verwaltungsorgan ist und wo dieses die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung trifft, noch aufgezeigt, wo diese Entscheidungen effektiv in Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. Allein der Vortrag, die Beschwerdeführerin werde von ihrer in Deutschland ansässigen Muttergesellschaft umfänglich beherrscht, führt insoweit nicht weiter. Die Beschwerdeschrift vernachlässigt in diesem Zusammenhang den Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrer Muttergesellschaft um verschiedene juristische Personen handelt, weshalb allein ein Beherrschungsverhältnis nichts über den Ort der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbstständige juristische Person aussagt. b) Im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ebenfalls nicht dargelegt. aa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 2 BvR 1872/17, juris, Rn. 29 m. zahlr. w. N.). bb) Gemessen daran ist eine Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat ihren Vortrag zum Inhalt des Bescheides der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 15. Juli 2019, insbesondere ihre Ausführungen der Seiten 12 und 13 der Antragsschrift, zur Kenntnis genommen. Dies belegen die Ausführungen des Gerichts auf Seite 3 des Beschlusses, in denen der von der Beschwerdeführerin als außer Acht gelassen gerügte Vortrag ausdrücklich wiedergegeben wird. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass das Oberlandesgericht in der Folge die fehlende Angabe weiterer – wenn auch mit den vorgetragenen Aspekten in Zusammenhang stehender – Inhalte des Einstellungsbescheides bemängelt, so betrifft dies letztlich die vom Gericht vorgenommene inhaltliche Würdigung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, aber nicht die Gewährung rechtlichen Gehörs, Auch im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Nichtberücksichtigung von Vortrag zum aktuellen Stand des Ermittlungsverfahrens in Kasachstan ist keine Gehörsverletzung erkennbar. Denn aufgrund der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten Prämisse, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfülle bereits nicht die Formerfordernisse und sei daher unzulässig, waren diese Aspekte für das Gericht ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Der Einwand, das Oberlandesgericht gehe in unhaltbarer Weise davon aus, ein Rechtshilfeersuchen sei nicht erfolgversprechend, geht insofern ebenfalls ins Leere. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Rechts auf effektive Strafverfolgung auch offensichtlich unbegründet. Die Grundrechte vermitteln den Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Etwas anderes kann jedoch ausnahmsweise bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden, sowie bei Delikten von Amtsträgern in Betracht kommen. Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben der Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2019– 2 BvR 498/15, NStZ-RR 2020, 51 = juris, Rn. 13 m. zahlr. w. N.). Es liegt angesichts des ausschließlich in Rede stehenden, durch eine Privatperson verübten Vermögensdelikts offensichtlich kein Fall vor, in dem die Grundrechte ausnahmsweise einen Anspruch auf Strafverfolgung vermitteln. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Verletzung ihres „Grundrechts auf rechtsstaatlich gebotene Wahrheitsermittlung“ rügt, liegt ein Verstoß gegen Landesverfassungsrecht ebenfalls offensichtlich nicht vor. Das Gebot der Ermittlung des wahren Sachverhalts hat das Bundesverfassungsgericht als Ausprägung des Rechts des Angeklagten im Strafprozess auf ein faires Verfahren entwickelt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250 = juris, Rn. 64 ff.). Dieses Recht ist auf Seiten der Beschwerdeführerin nicht betroffen. 3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführerin vor.