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Beschluss

VerfGH 117/20.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1013.VERFGH117.20VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 364b StPO. 1. Der inhaftierte Beschwerdeführer wurde durch in Rechtskraft erwachsenes Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 27. Juli 2009 wegen tätlicher Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Ein im Jahr 2014 gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer blieb ebenso ohne Erfolg wie ein entsprechender, durch den Beschwerdeführer persönlich gestellter Antrag vom 26. Mai 2019, auf den sich die Rechtsanwältin T mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2019 als Verteidigerin des Beschwerdeführers bestellte. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Rechtsanwältin T gemäß § 364b StPO für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrages als notwendige Verteidigerin beizuordnen. Das Amtsgericht wies den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussichten durch Beschluss vom 27. Mai 2020 zurück, weil die Voraussetzungen des § 364b StPO nicht vorlägen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Seine Entscheidung begründete das Landgericht unter anderem damit, dass es schon an der Anwendbarkeit des § 364b StPO fehle, da dieser nur für Verurteilte, die noch keinen Verteidiger hätten, gelte. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da sich die Rechtsanwältin T zur Verteidigerin des Beschwerdeführers bestellt habe und das Wahlverteidigermandat aktuell noch bestehe. Eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge wurde als unzulässig verworfen. 2. Mit Schreiben vom 1. August 2020 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG). II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist. a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substanziierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 - VerfGH 14/20.VB-1 -, juris, Rn. 6). Die Möglichkeit, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht, muss sich vielmehr aufgrund einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergeben (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3 –, juris, Rn. 4). b) Daran fehlt es hier. Die Verfassungsbeschwerde lässt eine hinreichende inhaltliche Befassung mit den für die Zurückweisung des Antrags maßgeblichen Erwägungen der Fachgerichte vermissen. Gegen die Annahme des Landgerichts, wegen des aktuell noch fortbestehenden Wahlverteidigermandats sei hier bereits der Anwendungsbereich des § 364b der Strafprozessordnung (StPO) nicht eröffnet, wendet sie sich mit der Erwägung, zu einem den Beschwerdeführer vor über sechseinhalb Jahren vertretenden Rechtsanwalt B bestehe seit Jahren kein Kontakt mehr und es sei nicht anzunehmen, dass dieser noch irgendeine Tätigkeit entfalten werde. Insoweit wird nicht berücksichtigt, dass das Landgericht von dem Fortbestehen des durch Bestellungsschriftsatz vom 27. Oktober 2019 begründeten Wahlverteidigermandats der Rechtsanwältin T ausgegangen ist. Hierzu verhält sich die Verfassungsbeschwerde nicht. 2. a) Entsprechend verhielte es sich, verstünde man den Schriftsatz vom 31. August 2020 dahin, dass die Verfassungsbeschwerde auf den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2020 erstreckt werden sollte. Der Beschwerdeführer hat die in der Verfassungsbeschwerdebegründung unerwähnt gebliebene und nicht vorgelegte Anhörungsrüge auch nicht ansatzweise ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. b) Damit zeigt die Verfassungsbeschwerde auch nicht auf, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft hat. aa) Das in § 54 Satz 1 VerfGH enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer gehalten ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1 –, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.). Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3 –, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 – VerfGH 13/19.VB-3 –, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 – VerfGH 18/20.VB-2 –, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 – 2 BvR 1594/17 –, juris, Rn. 14). Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 – VerfGH 13/19.VB-3 –, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 39/19.VB-3 –, juris, Rn. 7 und vom 28. April 2020 – VerfGH 18/20.VB-2 –, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 – 2 BvR 1594/17 –, juris, Rn. 18). bb) Nach dieser Maßgabe ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Zwar hat der Beschwerdeführer gegen den die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Anhörungsrüge nach § 33a StPO erhoben. Doch lässt sich anhand der Angaben der Verfassungsbeschwerdebegründung nicht nachvollziehen, ob die von ihr geltend gemachten Gehörsrügen auch Gegenstand der fachgerichtlichen Gehörsrüge waren. Nur in diesem Fall steht dem Beschwerdeführer nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens die mit einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG begründete Verfassungsbeschwerde offen. Mit dem Zweck des dem Gebot der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung (§ 54 Satz 1 VerfGHG) zugrunde liegenden Subsidiaritätsprinzips, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die zuständigen Fachgerichte zu gewährleisten, dadurch den Verfassungsgerichtshof zu entlasten und für seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes freizumachen, vertrüge es sich nicht, von unterschiedlichen Gehörsverletzungen nur eine in der fachgerichtlichen Anhörungsrüge geltend zu machen und eine andere erst im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu rügen. Der Verfassungsgerichtshof soll nicht mit einem Gehörsverstoß befasst werden, mit dem sich nicht zuvor die Fachgerichte auseinander setzen konnten. Liegt ein solcher tatsächlich vor und war er entscheidungserheblich (vgl. § 33a Satz 1 StPO), wird das Fachgericht ihm abhelfen. Der Beschwerdeführer erlangt deshalb jedenfalls bei einem einheitlichen Streitgegenstand die Möglichkeit, auch in Bezug auf weitere Gehörsverletzungen oder auch hinsichtlich materieller Grundrechtsrügen nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens nicht mehr in gleicher Weise beschwert zu sein. Das Unterlassen einer Rüge des Übergehens von Parteivorbringen in der fachgerichtlichen Anhörungsrüge hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die mit diesem Sachvortrag begründete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt – hier also auch mit Blick auf weiter gehend gerügte Grundrechtsverletzungen – unzulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07 -, juris, Rn. 13). Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen sich – wie hier – die nur in der Verfassungsbeschwerde behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt. Denn läge ein Gehörsverstoß vor, so würde das Ausgangsgericht ihm abhelfen, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten. Das Verfahren würde in die Lage zurückversetzt, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand (§ 33a Satz 1 StPO). Hier wäre demnach das fachgerichtliche Verfahren in vollem Umfang mit der Möglichkeit wieder eröffnet gewesen, auch hinsichtlich materieller Grundrechtsrügen nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens nicht mehr in gleicher Weise beschwert zu sein (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 73/19.VB-2 –, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 1 BvR 1470/07 –, juris, Rn. 14) 3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. III. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.