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Beschluss

VerfGH 105/20.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1027.VERFGH105.20VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden teilweise als unzulässig,

im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerden werden teilweise als unzulässig, im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine einstweilige Unterlassungsverfügung bezüglich wettbewerbswidriger Behauptungen und Äußerungen im Geschäftsverkehr. 1. Der als selbstständiger Erfinder tätige Beschwerdeführer zu 1. entwickelte im Rahmen einer Zusammenarbeit mit der Verfügungsklägerin, einem Kerzen herstellenden Unternehmen, eine Brandschutzvorrichtung für Kerzen, welche die Verfügungsklägerin seitdem vertreibt. Nach anfänglichen rechtlichen Auseinandersetzungen über die Erfinderschaft wurden nach den getroffenen Feststellungen schließlich der Beschwerdeführer zu 1. und ein inzwischen verstorbener Vorstand der Verfügungsklägerin patentrechtlich als Miterfinder der Brandschutzvorrichtung benannt. Durch zwei gleichlautende Vertragsurkunden übertrugen beide Miterfinder jeweils für sich gesondert ihre Erfindung auf die Verfügungsklägerin gegen Zahlung fortlaufender Stückvergütung. Den von ihm selbst unterzeichneten Vertrag hat der Beschwerdeführer zu 1. inzwischen gekündigt, während er hinsichtlich des anderen Vertrags behauptet, dass die darauf befindliche Unterschrift des Miterfinders und früheren Vorstands der Verfügungsklägerin gefälscht sei. Dadurch sieht sich der Beschwerdeführer zu 1. um seine rechtmäßigen Früchte an der Erfindung gebracht. In einer von ihm verfassten E-Mail, die er als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 2. unter Verwendung deren E-Mail-Adresse an eine Geschäftskundin der Verfügungsklägerin versandte, sprach er von Betrügereien der Verfügungsklägerin zu seinen Lasten im Zusammenhang mit der Brandschutzvorrichtung und rief dazu auf, von der Verfügungsklägerin keine Kerzen mehr zu kaufen. Andere Kunden der Verfügungsklägerin kontaktierte er entsprechend telefonisch oder per Telefax. Vor dem Landgericht erwirkte die Verfügungsklägerin am 29. August 2019 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beschwerdeführer, mit der ihnen näher bezeichnete Behauptungen und Äußerungen als wettbewerbswidrig untersagt wurden. Auf den Widerspruch der Beschwerdeführer bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 14. Januar 2020. Die Beschwerdeführer seien aus § 8 Abs. 1 i. V. m. § 4 Nr. 1 und § 4 Nr. 4 UWG zur Unterlassung der in der einstweiligen Verfügung benannten Behauptungen und Äußerungen verpflichtet, weil es sich dabei um unzulässige Verunglimpfungen und einen unzulässigen Boykottaufruf handele. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beschwerdeführer wies das Oberlandesgericht nach vorangegangenem Hinweis durch Beschluss vom 15. Juni 2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. In dem Zurückweisungsbeschluss ist hervorgehoben, dass die angegriffenen E-Mails zu einer Information der Adressaten ungeeignet gewesen seien. Es sei nicht ersichtlich, wieso eine mögliche Fälschung der Unterschrift eines Dritten in einem Vertrag, an dem die Beschwerdeführer nicht beteiligt waren, einen Betrug zu ihren Lasten darstelle. Daher sei für die Adressaten der E-Mails der tatsächliche Hintergrund der Vorwürfe von „Betrügereien gegenüber dem [Beschwerdeführer] zu 1.“, die auch im Gerichtsverfahren nicht dargetan worden seien, offengeblieben. Die gegen den am 19. Juni 2020 zugestellten Beschluss erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2020 zurück und ging in der Begründung erneut darauf ein, dass die über die Urkundenfälschung bereits informierten Adressaten diese Information nicht in einen Zusammenhang mit den nicht näher spezifizierten Vorwürfen aus den E-Mails bringen konnten, weil nicht ersichtlich gewesen sei, wieso die vorgetragenen Fälschung einen Betrug zu Lasten der Beschwerdeführerinnen darstellen sollte. 2. Am 20. Juli 2020 (Montag) haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit dieser machen sie geltend, dass die angegriffenen Entscheidungen sie in ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Bei Anwendung der Vorschriften des UWG hätten die Gerichte ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht ausreichend Rechnung getragen. Zudem sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass die Gerichte auf die vom Beschwerdeführer zu 1. gewählte Begrifflichkeit des Betrugs abgestellt hätten, ohne zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu 1. juristischer Laie sei und lediglich seine Rechtsauffassung habe kundtun wollen. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie teilweise bereits unzulässig und im Übrigen jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. a) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen rügen. Die Beschwerdeführer machen mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine Verletzung von Grundrechten bei der Anwendung von Prozessrecht des Bundes geltend, sondern eine fehlerhafte Anwendung der § 8 Abs. 1 i. V. m. § 4 Nr. 1 und § 4 Nr. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466). Diese Vorschriften gehören zum materiellen Bundesrecht, dessen Anwendung durch die Gerichte jedoch gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG keinen tauglichen Prüfungsgegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof darstellt. b) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sich die Beschwerdeführer damit gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts über die von ihnen erhobene Anhörungsrüge wenden. Den Beschwerdeführern fehlt insoweit die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG. Da sie keine gesonderte Gehörsverletzung durch diesen Beschluss dartun, sondern allenfalls eine Perpetuierung vorgeblich bereits bewirkter Grundrechtsverstöße geltend machen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 27. August 2014 – 1 BvR 192/12, juris, Rn. 25), wird durch ihn keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet. c) Ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, soweit die Beschwerdeführer rügen, durch die übrigen von ihnen genannten gerichtlichen Entscheidungen in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein, kann dahinstehen. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 9/20.VB-2, juris, Rn. 9, vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 27, und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 29/20.VB-1). Ein Gericht darf kein nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen übergehen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 36/19.VB-3, juris, Rn. 1, und vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 6). Darüber hinaus braucht es zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Nur wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 9/20.VB-2, juris, Rn. 9, und vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 27). Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (VerfGH NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 36/19.VB-3, juris, Rn. 4). Hiernach haben das Land- und das Oberlandesgericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör mit ihren Entscheidungen vom 29. August 2019, 14. Januar 2020 und 15. Juni 2020 nicht verletzt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Gerichte entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschwerdeführer übergangen haben. Entgegen dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde finden sich weder im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 9. Dezember 2019 noch in der Berufungsbegründung vom 16. April 2020 Ausführungen, die es ermöglichen würden, den gegenüber der Verfügungsklägerin erhobenen Betrugsvorwurf aus der von den Gerichten für maßgeblich gehaltenen Perspektive der Äußerungsadressaten nachzuvollziehen. Die Gerichte sind ersichtlich davon ausgegangen, dass der Betrugsbegriff selbst bei der vom Beschwerdeführer zu 1. für sich reklamierten laienhaften Verwendung einen wirtschaftlichen Nachteil desjenigen verlangt, der vom Betrug betroffen ist, und nicht schon durch den schlichten Hinweis auf eine Unterschriftsfälschung in einem Vertrag Dritter hinreichend ausgefüllt wird. In dem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 9. Dezember 2019 haben die Beschwerdeführer aber selbst noch ausdrücklich offengelassen, ob eine etwaige Unwirksamkeit des Vertrags zwischen der Verfügungsklägerin und deren früherem Vorstand überhaupt die Rechtssphäre des Beschwerdeführers zu 1. berührt. Soweit erstmals der Schriftsatz der Beschwerdeführer an das Oberlandesgericht vom 8. Juni 2020 einige Ausführungen hierzu enthält, ist nach dem dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstab davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht diese zur Kenntnis genommen, aber nicht für ausreichend gehalten hat. Dafür spricht, dass der die Berufung zurückweisende Beschluss vom 15. Juni 2020 ausdrücklich auf die „Erwiderung“ der Beschwerdeführer auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Gerichts vom 5. Mai 2020 Bezug nimmt und daran anknüpfend noch ergänzende Ausführungen zur Rechtslage enthält. Dabei spricht das Oberlandesgericht – ohne dass dies vor dem Hintergrund der wenigen Ausführungen im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 8. Juni 2020 verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete – abschließend insbesondere an, dass die tatsächlichen Hintergründe der Betrugsvorwürfe nicht einmal im Gerichtsverfahren dargetan worden, geschweige denn – worauf es dem Oberlandesgericht maßgeblich ankam – für die Äußerungsadressaten erkennbar geworden seien. 2. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.