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Beschluss

1 BvR 192/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfahrenskostenhilfe darf Unbemittelten nicht durch überspannte Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung faktisch verwehrt werden. • Bei substantiierter Darstellung konkreter Umstände, die die Leistungsfähigkeit in Frage stellen, kann die Erfolgsaussicht der Verteidigung nicht ohne weitere Feststellungen verneint werden. • Bei der Feststellung fiktiver Einkünfte sind persönliche Voraussetzungen, Erwerbsbiografie und reale Beschäftigungschancen zu berücksichtigen; Nebentätigkeiten dürfen nur zugerechnet werden, wenn ihre Zumutbarkeit konkret geprüft wird.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Grenzen der Prüfung der Erfolgsaussicht bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe • Verfahrenskostenhilfe darf Unbemittelten nicht durch überspannte Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung faktisch verwehrt werden. • Bei substantiierter Darstellung konkreter Umstände, die die Leistungsfähigkeit in Frage stellen, kann die Erfolgsaussicht der Verteidigung nicht ohne weitere Feststellungen verneint werden. • Bei der Feststellung fiktiver Einkünfte sind persönliche Voraussetzungen, Erwerbsbiografie und reale Beschäftigungschancen zu berücksichtigen; Nebentätigkeiten dürfen nur zugerechnet werden, wenn ihre Zumutbarkeit konkret geprüft wird. Der in Deutschland lebende kenianische Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach SGB II und ist Vater zweier Kinder. Die Unterhaltsvorschusskasse begehrte ab Juni 2010 Kindesunterhalt. Der Beschwerdeführer beantragte im Ausgangsverfahren Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts und machte geltend, sprachliche Defizite, fehlende Ausbildung, frühere niedrige Stundenlöhne und die Betreuung der Kinder schränkten seine Erwerbsfähigkeit ein. Amtsgericht und Oberlandesgericht lehnten Verfahrenskostenhilfe wegen angeblich fehlender Erfolgsaussicht ab und gingen davon aus, der Beschwerdeführer könne als ungelernte Kraft ein fiktives Einkommen erzielen und zusätzlich eine Nebentätigkeit ausüben. Aufgrund der Ablehnung wurde er in einem Säumnisbeschluss zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und suchte Wiedereinsetzung sowie verfassungsrechtliche Überprüfung der OLG-Entscheidung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die OLG-Entscheidung wird zur Entscheidung angenommen; Wiedereinsetzung wurde gewährt, da Frist nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingehalten wurde (§ 93 BVerfGG). • Rechtsschutzgleichheit: Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verlangt, dass Verfahrenskostenhilfe dem Unbemittelten einen weitgehenden gleichwertigen Zugang zum Rechtsschutz ermöglicht; die Gewährung darf an hinreichende Erfolgsaussicht und Nicht-Mutwilligkeit geknüpft werden (§ 114 ZPO). • Fehler der Fachgerichte: Das OLG hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt, indem es ohne konkrete Feststellungen ein fiktives Einkommen und eine Nebentätigkeit unterstellte, obwohl der Beschwerdeführer konkrete Angaben zu letzter Erwerbstätigkeit (7,21 €/h), Erwerbsbiografie und Betreuungsaufwand der Kinder vorgelegt hatte. • Auslegungspflicht: Bei Vortrag konkreter Umstände, die Zweifel an der Leistungsfähigkeit begründen, sind Gerichte gehalten, das realistisch erzielbare Einkommen unter Berücksichtigung von Alter, Qualifikation, Erwerbsbiografie, Arbeitsmarktchancen und Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit konkret zu ermitteln (vgl. § 1603 BGB für Leistungsfähigkeit). • Konsequenz: Mangels näherer Feststellungen zu Stundenlohnannahmen, zeitlicher Beanspruchung einer Nebentätigkeit und den vom Beschwerdeführer dargelegten persönlichen Umständen verletzt die OLG-Entscheidung die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgleichheit; deshalb Aufhebung und Zurückverweisung. • Beschränkung: Gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts wird die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht zur Entscheidung angenommen, weil deren Ablehnung der PKH zu dem damaligen Zeitpunkt nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden war. Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt und das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 04.10.2011 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; der Beschluss des OLG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Amtsgerichts wird hingegen nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren vom Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten; der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird festgesetzt. Das Ergebnis begründet das Erfordernis, dass Fachgerichte bei der Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe konkrete, realitätsgerechte Feststellungen zu fiktiven Einkünften und zur Zumutbarkeit von Nebentätigkeiten treffen müssen; sonst droht eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit.