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Beschluss

VerfGH 118/20.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1027.VERFGH118.20VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Tochter des Beschwerdeführers. 1. Das Amtsgericht wies den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussichten zurück, weil die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht dem Kindeswohl entspreche. Zur näheren Begründung führte das Amtsgericht aus, dass weder ein Kontakt zwischen dem inhaftierten Beschwerdeführer und seiner Tochter bestehe noch der Aufbau einer tragfähigen Nachtrennungsbeziehung zwischen den nicht verheirateten Kindseltern zu erwarten sei. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. 2. Mit Schreiben vom 1. August 2020 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG). II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht den Rechtsweg erschöpft hat. a) Das in § 54 Satz 1 VerfGH enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer gehalten ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1 –, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.). Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Wird mit der Verfassungsbeschwerde – wie hier – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3 –, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 – VerfGH 13/19.VB-3 –, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 – VerfGH 18/20.VB-2 –, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 – 2 BvR 1594/17 –, juris, Rn. 14). Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 – VerfGH 13/19.VB-3 –, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 39/19.VB-3 –, juris, Rn. 7 und vom 28. April 2020 – VerfGH 18/20.VB-2 –, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 – 2 BvR 1594/17 –, juris, Rn. 18). b) Nach dieser Maßgabe ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer hat gegen den die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts keine Anhörungsrüge nach § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erhoben. Das Unterlassen der fachgerichtlichen Anhörungsrüge hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die mit dem als übergangen gerügten Sachvortrag begründete Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt – auch in Bezug auf die übrigen Rügen – unzulässig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 73/19.VB-2 –, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 1 BvR 1470/07 –, juris, Rn. 13). Erfasst wird also auch die Rüge des Beschwerdeführers, Amtsgericht und Oberlandesgericht hätten ihm den Zugang zum gesetzlichen Richter verwehrt, indem sie die Erfolgsaussichten eines beabsichtigten Hauptsacheverfahrens zu Unrecht verneint hätten. Denn läge ein Gehörsverstoß vor, so würde das Ausgangsgericht ihm abhelfen, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist (§ 44 Abs. 5 FamFG). Hier wäre demnach das fachgerichtliche Verfahren in vollem Umfang mit der Möglichkeit wieder eröffnet gewesen, auch hinsichtlich materieller Grundrechtsrügen nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens nicht mehr in gleicher Weise beschwert zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 1 BvR 1470/07 –, juris, Rn. 14). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist. a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 - VerfGH 14/20.VB-1 -, juris, Rn. 6). Die Möglichkeit, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht, muss sich vielmehr aufgrund einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergeben (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3 -, juris, Rn. 4). b) Daran fehlt es hier. Die Verfassungsbeschwerde lässt eine hinreichende inhaltliche Befassung mit den für die Versagung der Verfahrenskostenhilfe maßgeblichen Erwägungen der Fachgerichte, die sich unter anderem auf ein bereits im Jahr 2016 durch den Beschwerdeführer geführtes Sorgerechtsverfahren und ein in diesem Verfahren erstattetes familienpsychologisches Gutachten beziehen, vermissen. Indem sie stattdessen pauschal auf die als Anlagen vorgelegten fachgerichtlichen Entscheidungen Bezug nimmt, verkennt die Verfassungsbeschwerde des Weiteren, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, in der Verfassungsbeschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1 –, juris, Rn. 6). Schließlich legt die Verfassungsbeschwerde auch nicht im Ansatz dar, welchen „seitenweisen umfangreichen Sachvortrag“ des Beschwerdeführers die Fachgerichte ignoriert haben sollen. 3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. III. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.