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Beschluss

VerfGH 131/20.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1029.VERFGH131.20VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge. 1. Der Beschwerdeführer wurde bereits Anfang 2019 vom Amtsgericht Düsseldorf wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 14 km/h zu einer Geldbuße von 20 Euro verurteilt. Mit Beschluss vom 7. Januar 2020, dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zugestellt am 16. Januar 2020, verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag des Beschwerdeführers, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts zuzulassen, als unbegründet. Die gegen den zugrundeliegenden Bußgeldbescheid und die genannten Gerichtsentscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. April 2020 (Az. VerfGH 18/20.VB-2, juris) wegen fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig zurück. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gegen den angegriffenen, nicht mehr mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2020 vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine – nach § 80 Abs. 3 Satz 1, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 356a StPO statthafte – Anhörungsrüge erhoben habe oder dass eine solche Rüge von vornherein offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 30. April 2020 zugestellt. 2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge zum Oberlandesgericht gegen dessen Beschluss vom 7. Januar 2020. Er machte geltend, die Anhörungsrüge sei fristgerecht erhoben, weil ihn das Oberlandesgericht im Beschluss vom 7. Januar 2020 nicht im Sinne der § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 356a Satz 4 StPO über diesen außerordentlichen Rechtsbehelf belehrt habe. Das Oberlandesgericht verwarf sowohl die Anhörungsrüge als auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 17. Juli 2020, dem Beschwerdeführer zugegangen am 4. August 2020, als unzulässig. Der Beschwerdeführer habe die Einhaltung der Wochenfrist für seine Anhörungsrüge nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unzulässig, weil die von ihm geltend gemachte Belehrungspflicht über die Anhörungsrüge für den Beschluss vom 7. Januar 2020 nicht anwendbar gewesen sei. 3. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. September 2020 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sieht sich durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2020 in seinem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Oberlandesgericht habe entgegen der umfassenden Verweisung des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG auf § 356a StPO die gerichtliche Belehrungspflicht übersehen. Auf diese Belehrungspflicht habe der Beschwerdeführer bereits mit seiner Anhörungsrüge hingewiesen. Die vom Oberlandesgericht zur fehlenden Anwendbarkeit von § 356a Satz 4 StPO gemachten Ausführungen seien rechtsfehlerhaft. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG genügt. Sie zeigt nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf. a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung. Ein Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden. Die Begründungspflicht umfasst dabei auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 11. Februar 2020 – VerfGH 3/20.VB-3, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.). Im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen. Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. zu den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG: BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 1990 – 2 BvR 1462/87, BVerfGE 83, 119 = juris, Rn. 30, vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15, NVwZ 2016, 764 = juris, Rn. 57, vom 8. Dezember 2017 – 2 BvR 2019/17, NVwZ-RR 2018, 329 = juris, Rn. 9, und vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18, NVwZ-RR 2018, 833 = juris, Rn. 14). Dabei muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen. Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 2 ff., vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6, vom 17. Juli 2020 – VerfGH 70/20.VB-1, juris, Rn. 11, und vom 18. August 2020 – VerfGH 35/20.VB-1, juris, Rn. 10). b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, fehlt es bereits an einer ausreichenden inhaltlichen Erläuterung, inwiefern er durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2020 seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sein soll. Auch hinsichtlich des von ihm zentral geltend gemachten Gehörsverstoßes legt er nicht hinreichend substantiiert dar, dass die behauptete Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG möglich ist. Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung vor, das Oberlandesgericht habe fehlerhaft allein auf den Wortlaut des § 356a Satz 4 StPO abgestellt und entgegen der umfassenden Verweisung des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG auf § 356a StPO letztlich die gerichtliche Belehrungspflicht übersehen, obwohl er auf diese Belehrungspflicht bereits mit seiner Anhörungsrüge hingewiesen habe. Die vom Oberlandesgericht zur fehlenden Anwendbarkeit von § 356a Satz 4 StPO gemachten Ausführungen seien rechtsfehlerhaft und willkürlich. Eine Verkennung des Gewährleistungsgehalts des Gebots rechtlichen Gehörs ist damit nicht dargelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wendet sich vielmehr dagegen, dass das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss einen von seiner Auffassung abweichenden Rechtsstandpunkt eingenommen und es das einfache Recht nach seiner Auffassung fehlerhaft angewendet habe. Damit zielt die Verfassungsbeschwerde der Sache nach nicht auf einen Gehörsverstoß, sondern rügt einen Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Den so behaupteten Grundrechtsverstoß hat der Beschwerdeführer jedoch nicht in Auseinandersetzung mit den insoweit vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Maßstäben (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9) in einer den Anforderungen von § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG genügenden Weise begründet (vgl. zu diesem Erfordernis statt vieler BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18, NVwZ-RR 2018, 833 = juris, Rn. 16 m. w. N.). Er behauptet schlicht die Vorzugswürdigkeit seiner eigenen Auslegung des § 356a Satz 4 StPO, ohne aber die gänzliche Unvertretbarkeit der abweichenden Auslegung des Oberlandesgerichts aufzuzeigen. Für einen solchen Verstoß gegen das Willkürverbot ist im Übrigen auch offensichtlich nichts ersichtlich. Willkürlich im Sinne des Willkürverbots nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von willkürlicher Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 17/19.VB-3, juris, Rn. 3, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9). Dementsprechend findet auch nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Verbots objektiver Willkür eine Richtigkeitskontrolle im Sinne eines Rechtsmittelverfahrens nicht statt, sondern der Verfassungsgerichtshof prüft lediglich, ob die einschlägigen Bestimmungen zur Anwendung gebracht worden sind und ob es auf die Sache bezogene Gründe für die angegriffenen Entscheidungen gibt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 17/19.VB-3, juris, Rn. 3, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9). Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 17. Juli 2020 den zusammen mit der Anhörungsrüge gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der tragenden Erwägung abgelehnt, die Versäumung der einwöchigen Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 356a Satz 2 StPO sei nicht unverschuldet. Eine unverschuldete Säumnis, die zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen müsse, folge auch nicht aus einer unterbliebenen Belehrung nach § 356a Satz 4 StPO im mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss über die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2020. Ein derartiges Belehrungserfordernis bestehe schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht. Gemäß § 356a Satz 4 StPO ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. Ein Urteil sei hier aber gerade nicht ergangen. Vielmehr sei im Beschlusswege über den Zulassungsantrag des Beschwerdeführers entschieden worden. Diese am Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung des § 356a Satz 4 StPO orientierte Auslegung und die darauf gestützte Rechtsanwendung durch das Oberlandesgericht ist nicht objektiv willkürlich. Seine Entscheidung ist gut nachvollziehbar und mit auf die Sache bezogenen, verfassungsrechtlich nicht bedenklichen Erwägungen begründet: Nach dem für die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG entsprechend geltenden (vgl. nur Bär, in: Graf, BeckOK OWiG, Stand Juli 2020, § 79 Rn. 55, 119; Wiedner, in: Graf, BeckOK StPO, Stand Juli 2020, § 356a Rn. 7) § 356a StPO – dort Sätze 1 bis 3 – versetzt das Gericht, wenn es bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach § 356a Satz 4 StPO ist der Angeklagte „hierüber“ bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. Eingeführt wurde § 356a Satz 4 StPO durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571, vgl. BR-Drs. 384/18, S. 28, BT-Drs. 19/4467, S. 25). Die Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 S. 1). § 356a Satz 4 StPO nimmt eine punktuelle Anpassung des Strafprozessrechts an diese Richtlinie vor, um im Falle der Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers in der Hauptverhandlung seine Verfahrensrechte zu sichern. Diese für das Revisionsverfahren geschaffene Vorschrift dürfte, wie das Oberlandesgericht – wenn auch knapp – ausführt, angesichts der strukturellen Unterschiede zum Rechtsbeschwerdeverfahren auf Ordnungswidrigkeitssachen nicht unmittelbar übertragbar sein. Denn bei dem Rechtsbeschwerdeverfahren wird durch Urteil auf Grund einer Hauptverhandlung nur fakultativ, also nach Ermessen des Gerichts entschieden (§ 79 Abs. 5 Satz 2 OWiG). Der Standardfall ist hingegen die Entscheidung im Beschlusswege (§ 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 349 StPO). Hierauf passt die mit § 356a Satz 4 StPO intendierte Sicherung von Verfahrensrechten bei Abwesenheit jedenfalls nicht ohne Weiteres. Dementsprechend wird auch in der neueren strafprozessualen Literatur § 356a Satz 4 StPO ausdrücklich auf Revisionsurteile und die dortige Abwesenheit des Betroffenen beschränkt (vgl. Gericke, in: Hannich, Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 356a Rn. 16). Die seitens des Beschwerdeführers für seine Rechtsauffassung einer demgegenüber umfassenden Anwendung der Belehrungspflicht auch für Rechtsbeschwerden in Ordnungswidrigkeitsverfahren herangezogenen Argumente sind zwar keineswegs von der Hand zu weisen. Dass die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts nach den obigen Erwägungen zu Wortlaut und Sinngebung der Norm jedoch völlig sachfremd sind, ist nicht ersichtlich. Die Auslegung des Oberlandesgerichts stellt keine krasse Missdeutung der Norm dar. 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.