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Beschluss

2 BvR 2019/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die angegriffenen Entscheidungen und die verfahrensrelevanten Unterlagen nicht hinreichend substantiiert vorlegt. • Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die Vorlage oder die umfassende inhaltliche Wiedergabe der angegriffenen Hoheitsakte und der für die Entscheidung wesentlichen Schriftsätze. • Bei Heranziehungen von Reservisten sind nur solche Maßnahmen gerichtlich zu prüfen, die auf einer Absicht beruhen, den Betroffenen sachwidrig zu benachteiligen; die Bewertung der konkreten Einzelfallsituation ist grundsätzlich qualifizierter Tatsachen- und Ermessenssphäre der Fachbehörden und Fachgerichte zugeordnet.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender Unterlagen • Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die angegriffenen Entscheidungen und die verfahrensrelevanten Unterlagen nicht hinreichend substantiiert vorlegt. • Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die Vorlage oder die umfassende inhaltliche Wiedergabe der angegriffenen Hoheitsakte und der für die Entscheidung wesentlichen Schriftsätze. • Bei Heranziehungen von Reservisten sind nur solche Maßnahmen gerichtlich zu prüfen, die auf einer Absicht beruhen, den Betroffenen sachwidrig zu benachteiligen; die Bewertung der konkreten Einzelfallsituation ist grundsätzlich qualifizierter Tatsachen- und Ermessenssphäre der Fachbehörden und Fachgerichte zugeordnet. Der Beschwerdeführer ist Hochschullehrer und Reservist. Er wurde für eine Reservedienstleistung im Planungsamt der Bundeswehr für April 2015 herangezogen. Am 9. April 2015 gab er in einem Zeitungsinterview kritische Äußerungen zur Bundesministerin der Verteidigung ab. Am gleichen Tag fand ein streitiges Telefongespräch mit dem Leiter des Planungsamts statt. Mit Bescheid vom 10. April 2015 wurde die Heranziehung aufgehoben; später begründete das Verwaltungsgericht die Aufhebung mit dienstlichen Erwägungen unter Hinweis auf die Wirkung der Interviewäußerungen auf die Unvoreingenommenheit und Funktionsfähigkeit. Der Beschwerdeführer klagte erfolglos und legte erfolglos Nichtzulassungs- und Verfassungsbeschwerde ein. • Die Verfassungsbeschwerde genügt den Substantiierungsanforderungen der §§ 23 Abs.1, 92 BVerfGG nicht, weil wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt wurden. • Weder der ursprüngliche Heranziehungsbescheid noch der Aufhebungsbescheid wurden vollständig vorgelegt; nur auszugsweise zitierte Begründungsteile genügen nicht, sodass eine verlässliche verfassungsrechtliche Prüfung nicht möglich ist. • Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht fehlt; damit bleibt unklar, ob ein behaupteter Beweisantrag (Vernehmung des Leiters des Planungsamts) gestellt wurde, was für die Tatsachenwürdigung entscheidend ist. • Die Begründung gegen die Nichtzulassung der Revision wurde nicht vorgelegt, sodass das Bundesverfassungsgericht die revisionsrechtlichen Erwägungen nicht prüfen kann. • Der Beschwerdeführer hat sich nicht hinreichend inhaltlich mit den angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen und deren tragender Begründungslinien auseinandergesetzt; es fehlt eine diskursive verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit bestehenden Maßstäben. • Für die fachgerichtliche Überprüfung war maßgeblich, ob die Behörde mit der Heranziehung oder Aufhebung in sachwidriger Weise benachteiligen wollte; diese Einzelfallbewertung ist revisionsrechtlich und verfassungsrechtlich nur mit umfassender Darlegung prüfbar. • Mangels hinreichender Substantiierung ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig im Sinne des § 93a Abs.2 BVerfGG; eine weitere Begründung wurde abgesehen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hat die für eine verfassungsgerichtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen und eine konkrete Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen nicht vorgelegt, insbesondere fehlen die vollständigen Bescheide, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Beschwerdebegründung gegen die Nichtzulassung der Revision. Ohne diese Grundlagen kann das Bundesverfassungsgericht nicht feststellen, ob und inwieweit die gerügten Grundrechtsverletzungen vorliegen. Die Entscheidung bestätigt damit, dass formale Substantiierungs- und Vorlagepflichten zentral für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sind und nicht durch bloße Behauptungen ersetzt werden können.