Beschluss
VerfGH 62/19.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1215.VERFGH62.19VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerichtliche Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Beitreibung einer Gerichtskostenforderung gegen den Beschwerdeführer stehen. 1. Die Zentrale Zahlstelle Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen machte gegen den in L wohnhaften Beschwerdeführer Anfang 2018 eine Gerichtskostenforderung in Höhe von 350,- € geltend. Unter dem 16. Februar 2018 erteilte sie, weil der Beschwerdeführer die Forderung bis dahin nicht beglichen hatte, einen Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei dem Amtsgericht Köln. Der Auftrag enthielt u. a. den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft sowie erforderlichenfalls auf Erlass eines Haftbefehls. Die mit der Beitreibung der Gerichtskostenforderung betraute Obergerichtsvollzieherin setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2018 eine Zahlungsfrist von zwei Wochen ab Zustellung und lud ihn – für den Fall der nicht vollständigen Begleichung der Forderung – zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 27. März 2018. Eine Ablichtung des Vollstreckungsauftrags war ihrem Schreiben nicht beigefügt. Mit einem Schreiben vom 8. März 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an die Gerichtsvollzieherin und bat um verschiedene Kopien, darunter Kopien aller Vollstreckungsaufträge, aus ihrer das Vollstreckungsverfahren betreffenden Sonderakte DR II 227/18. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 11. März 2018 legte der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht Köln zu dem Aktenzeichen DR II 227/18 Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ein. Er beantragte, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, sie bis zur Entscheidung über die Erinnerung ohne Sicherheitsleistung einzustellen sowie den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 27. März 2018 zu streichen. Rechts- und verfahrensfehlerhaft seien ihm bislang weder Zwangsvollstreckungstitel noch Zwangsvollstreckungsauftrag zugestellt worden. Kopien von beidem habe er bislang trotz Bitten nicht erhalten. Das Amtsgericht Köln wies die Erinnerung einschließlich des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Beschluss vom 13. April 2018 – 281 M 398/18 – zurück. Die zulässige Erinnerung sei unbegründet, weil die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch die Gerichtsvollzieherin nicht zu beanstanden sei. Dass dem Beschwerdeführer Zwangsvollstreckungstitel und Zwangsvollstreckungsauftrag nicht zugestellt worden seien, sei unschädlich. Der Vollstreckungsauftrag der Zentralen Zahlstelle Justiz ersetze den vollstreckbaren Schuldtitel. Einer Zustellung an den Schuldner bedürfe es nicht. Soweit inhaltliche Einwendungen gegen die Forderung erhoben würden, seien diese im formalisierten Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Gegenforderung bestehe jedenfalls dann nicht, wenn diese nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt sei. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2018 sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, dass der an die Gerichtsvollzieherin gerichtete Vollstreckungsauftrag nicht den formalen Anforderungen genüge. Erneut bat er darum, ihm Kopien aus der Sonderakte zur Verfügung zu stellen. Mit weiterem Schreiben vom 26. Mai 2018 ergänzte er sein Beschwerdevorbringen und beanstandete abermals den Zwangsvollstreckungsauftrag, der keine Unterschrift trage und auf dem das Dienstsiegel fehle. Das Amtsgericht entschied mit Beschluss vom 1. Juni 2018, der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abzuhelfen und die Sache dem Landgericht Köln vorzulegen. Dazu führte es aus, die Sonderakte DR II 227/18 der Gerichtsvollzieherin beigezogen zu haben. Deren Bestandteil sei der Vollstreckungsauftrag im Original, der sowohl handschriftlich unterzeichnet als auch mit einem Dienstsiegel versehen sei. Mit einem an das Landgericht Köln gerichteten Schreiben vom 9. Juni 2018 bat der Beschwerdeführer erneut um Kopien aus der Sonderakte der Gerichtsvollzieherin, die ihm bislang nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Das Landgericht teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2019 mit, dass die Sonderakte der Gerichtsvollzieherin mittlerweile als Beiakte vorliege. In diese könne auf der Geschäftsstelle der Kammer Einsicht genommen werden. Die Übersendung von Kopien aus der Sonderakte komme nach Zahlung eines Kostenvorschusses in Betracht. Nach Zahlung des Vorschusses erhielt der Beschwerdeführer 29 Fotokopien aus der Sonderakte, darunter Ablichtungen des Originals des Vollstreckungsauftrags und einer Ausfertigung desselben. In einem Schreiben an das Landgericht vom 19. Mai 2019 beanstandete er, dass ihm immer noch Kopien aus der Sonderakte fehlen würden. Zu dem Vollstreckungsauftrag führte er aus, dass dieser unter anderem deshalb den formalen Anforderungen nicht genüge, weil nicht erkennbar sei, welche Person ihn unterschrieben habe. Mit Beschluss vom 27. Mai 2019 – 39 T 81/18 – wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Vollstreckungsauftrag den Formerfordernissen genüge und an seiner Echtheit keine Zweifel bestünden. Er werde auch den an ihn zu stellenden inhaltlichen Anforderungen gerecht. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Ihm sei die gesamte Sonderakte kopiert und übersandt worden. Ihm habe die Möglichkeit offen gestanden, sich hiervon durch Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle selbst zu überzeugen. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2019 „Anhörungsrüge und Gegenvorstellung“. Darin widersprach er der rechtlichen Würdigung des Landgerichts und machte des Weiteren geltend, es bestünden begründete Zweifel, dass ihm alle Unterlagen aus der Sonderakte der Gerichtsvollzieherin kopiert worden seien. Er erwarte eine Versicherung der Geschäftsstelle oder der Gerichtsvollzieherin, dass die Sonderakte vollständig kopiert worden sei. Das Landgericht wies die als Anhörungsrüge behandelte Eingabe mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 zurück. Der Beschwerdeführer habe eine Kopie der gesamten Sonderakte erhalten. Die vom Beschwerdeführer als nicht übersandt gerügten Unterlagen seien in der Akte nicht enthalten, wovon sich das Gericht durch nochmalige Aktendurchsicht überzeugt habe. Der Vollstreckungsauftrag genüge im Übrigen den Anforderungen an Form und Inhalt. 2. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2019, der am 8. November 2019 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Amts- und Landgericht Köln hätten im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren mit den Beschlüssen vom 13. April 2018, 1. Juni 2018, 27. Mai 2019 und 7. Oktober 2019 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Inhalt der beigezogenen Sonderakte der Gerichtsvollzieherin sei von den Gerichten verwertet worden, ohne ihm in geeigneter und ausreichender Form Gelegenheit zur Begründung seiner Erinnerung und zur Stellungnahme zu dem Vollstreckungsauftrag in der Sonderakte zu geben. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Hinsichtlich des gerügten Gehörsverstoßes durch die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts vom 13. April 2018 und vom 27. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg nicht erschöpft. Wird – wie hier vom Beschwerdeführer – bezogen auf die angegriffenen Entscheidungen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört die Anhörungsrüge an das Fachgericht – hier nach § 321a ZPO – zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 39/19.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 100/20.VB-3, juris, Rn. 46). Dabei genügt es nach dem Grundsatz materieller Subsidiarität nicht, die Anhörungsrüge nur formell einzulegen. Die Anhörungsrüge muss vielmehr in der gehörigen Weise eingelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 2 BvR 1107/16, juris, Rn. 13 f.). Die mit der Anhörungsrüge und der Verfassungsbeschwerde gerügten Gehörsverstöße müssen zudem kongruent sein. Eine Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig, wenn zwar eine Anhörungsrüge erhoben wird, jedoch zur Begründung der Verfassungsbeschwerde Gehörsverstöße vorgetragen werden, die nicht Gegenstand der Anhörungsrüge waren (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 25. August 2020 – VerfGH 73/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 13). § 54 Satz 1 VerfGHG zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die zuständigen Fachgerichte zu gewährleisten, dadurch den Verfassungsgerichtshof zu entlasten und für seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes freizumachen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.). Mit diesem Zweck vertrüge es sich nicht, von unterschiedlichen Gehörsverletzungen nur eine in der fachgerichtlichen Anhörungsrüge geltend zu machen und eine andere erst im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu rügen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 25. August 2020 – VerfGH 73/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 13). Der Verfassungsgerichtshof soll nicht mit einem Gehörsverstoß befasst werden, mit dem sich nicht zuvor die Fachgerichte auseinandersetzen konnten. Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer dem Landgericht hier jedoch nicht eröffnet. Die vom Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemachte Gehörsverletzung, es sei der Inhalt der von den Instanzgerichten beigezogenen Sonderakte der Gerichtsvollzieherin verwertet worden, ohne ihm in ausreichender Form Gelegenheit zur Begründung seiner Erinnerung und zur Stellungnahme zu dem Vollstreckungsauftrag in der Sonderakte gewährt worden, war nicht Gegenstand seiner Anhörungsrüge vom 11. Juni 2019. Mit dieser hat er überhaupt keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargelegt. Soweit er sich im Gewand der Anhörungsrüge gegen die rechtlichen Bewertungen des Landgerichts gewandt hat, lag darin nicht die Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn damit hat er nicht aufgezeigt, dass das Landgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hat, sondern eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt. Auch im Übrigen enthielt die Anhörungsrüge keine nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung eines fortdauernden Gehörsverstoßes mit Relevanz für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Sie zeigt nicht auf, dass vorgeblich fehlende Fotokopien, über die sich der Beschwerdeführer im Übrigen auch durch eigene Akteneinsicht hätte vergewissern können, in den angefochtenen Entscheidungen verwertet worden seien, oder solche sonst noch für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung von Bedeutung sein könnten. b) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sich der Beschwerdeführer damit gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 1. Juni 2018 und den Beschluss des Landgerichts vom 7. Oktober 2019 über die Anhörungsrüge wendet. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts ist durch die nachfolgende landgerichtliche Entscheidung schon prozessual überholt. Im Übrigen fehlt dem Beschwerdeführer bezüglich beider Beschlüsse auch die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG. Da er keine gesonderte und eigenständige Gehörsverletzung durch diese Beschlüsse darlegt, sondern allenfalls eine Perpetuierung eines vorgeblich bereits bewirkten Grundrechtsverstoßes geltend macht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 4 f., und vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 105/20.VB-3, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 27. August 2014 – 1 BvR 192/12, FamRZ 2014, 1977 = juris, Rn. 25), wird durch sie keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 86/20.VB-3, juris, Rn. 14). 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.