Beschluss
VerfGH 77/20
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0119.VERFGH77.20.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller, ein Landesverband einer politischen Partei, hatte sich mit dem nunmehr von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Organstreitverfahren, das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden war, gegen die Beibehaltung des vom Ministerium des Innern auf den 13. September 2020 festgesetzten Termins der Kommunalwahlen 2020 gewandt. Er hat mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 25. Mai 2020 beantragt, festzustellen, dass das Festhalten am Wahltermin der Kommunalwahl NRW – insbesondere nach Bekanntmachung des Antragsgegners vom 20. Mai 2020, mit welcher der Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen 2020 mit dem 13. September 2020 beibehalten wird, gegen das Recht auf Chancengleichheit des Antragstellers und das rechtsstaatliche Willkürverbot im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Art. 21 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verstößt. Hinsichtlich der Begründung des Antrags wird auf die entsprechende Wiedergabe im Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2020 – VerfGH 76/20, juris, Rn. 15 ff., Bezug genommen. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden sollte, den Wahltermin für die Kommunalwahl NRW zu verschieben, hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juni 2020(VerfGH 76/20) abgelehnt. Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, jedenfalls sei er unbegründet. Es sprächen überwiegende Gründe gegen einen Erfolg des Antrags in der Hauptsache. Der Antragsgegner habe durch die Beibehaltung des Wahltermins für die allgemeinen Kommunalwahlen 2020 am 13. September 2020 nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen, das dem verfassungsrechtlichen Status politischer Parteien zuzurechnen sei. Ihm habe bei seiner Entscheidung ein Spielraum zugestanden, der verfassungsrechtlich lediglich durch das Willkürverbot, das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien und die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats beschränkt gewesen sei. Diese Grundsätze seien nicht verletzt worden. Nachdem die allgemeinen Kommunalwahlen am 13. September 2020 und die Stichwahlen am 27. September 2020 durchgeführt worden sind, haben der Antragsteller und der Antragsgegner das Organstreitverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. II. 1. Das Verfahren ist einzustellen, weil die Beteiligten das Organstreitverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens besteht nicht, so dass dahinstehen kann, ob der Verfassungsgerichtshof es andernfalls fortsetzen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 2 BvE 5/12, 2 BvE 3/13, BVerfGE 139, 239 = juris Rn. 13 m. w. N.; VerfGH, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 65/20, 66/20, juris, Rn. 8). 2. Über die Erstattung der Auslagen ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 63 Abs. 5 VerfGHG). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs begegnet es Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung über die Auslagenerstattung – analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) – aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste. Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht in einem Verfahren unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in einem gleichgelagerten Fall – bereits geklärt ist (vgl. VerfGH, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 65/20, 66/20, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 BvR 367/12, BVerfGE 133, 37 = juris, Rn. 2 m. w. N.). Ausgehend davon kommt eine Erstattung der Auslagen des Antragstellers für das Organstreitverfahren nicht in Betracht. Es spricht viel dafür, dass der Antrag in der Sache erfolglos geblieben wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs im Beschluss vom 30. Juni 2020 – VerfGH 76/20, juris, Rn. 45 ff., Bezug genommen.