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Beschluss

VerfGH 31/21.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0427.VERFGH31.21VB1.00
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Leitsätze

1. Prozesserklärungen sind rechtsschutzfreundlich auszulegen. Nach dem Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens darf einer Prozesserklärung nach Möglichkeit kein Verständnis unterlegt werden, das zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führt. (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 25)

2. Eine unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil Prozesshandlungen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht an außerprozessuale Bedingungen geknüpft werden dürfen.

3. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann isoliert für eine lediglich beabsichtigte, noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden.

4. An die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG für das schriftliche Individualverfassungsbeschwerdeverfahren sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie wird nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Der Betroffene muss gehindert sein, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er darf die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 29. April 2015 – 2 BvR 804/14, juris, Rn. 2)

5. Aus der Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts muss sich grundsätzlich auch ergeben, dass und weshalb der Antragsteller gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prozesserklärungen sind rechtsschutzfreundlich auszulegen. Nach dem Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens darf einer Prozesserklärung nach Möglichkeit kein Verständnis unterlegt werden, das zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führt. (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 25) 2. Eine unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil Prozesshandlungen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht an außerprozessuale Bedingungen geknüpft werden dürfen. 3. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann isoliert für eine lediglich beabsichtigte, noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden. 4. An die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG für das schriftliche Individualverfassungsbeschwerdeverfahren sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie wird nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Der Betroffene muss gehindert sein, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er darf die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 29. April 2015 – 2 BvR 804/14, juris, Rn. 2) 5. Aus der Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts muss sich grundsätzlich auch ergeben, dass und weshalb der Antragsteller gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. 1. Im sozialgerichtlichen Ausgangsverfahren wandte sich der Antragsteller gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld. Nach Zurückweisung seines gegen den Rücknahmebescheid eingelegten Widerspruchs erhob er mit Schreiben von 3. Juli 2020 ohne anwaltliche Vertretung Klage beim Sozialgericht Düsseldorf. Mit Schreiben vom 29. August 2020 beantragte er dort die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. 2. Mit Beschluss vom 15. September 2020 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Klage sei unzulässig, weil die Klagefrist nicht eingehalten worden sei. Zur (weiteren) Begründung nahm das Sozialgericht auf seinen klageabweisenden Gerichtsbescheid vom selben Tag Bezug. Dort führte es unter anderem aus, dass der Antragsteller gesundheitliche Gründe für die Nichteinhaltung der Klagefrist nicht glaubhaft gemacht habe.Allein der Hinweis darauf, dass er unter einer verfestigten Depression mit Gedächtnisstörungen, Rückzug und Aktivitätsverlust leide, was er nicht durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht habe, entschuldige nicht das Versäumen der Klagefrist. Der Antragsteller sei offensichtlich trotz der bei ihm nach seinen Angaben bestehenden Depression in der Lage gewesen, sich innerhalb der Klagefrist mehrfach mit Schreiben an die Beklagte zu wenden. Warum er dann nicht in der Lage gewesen sein solle, Klage zu erheben, sei nicht nachvollziehbar. 3. Gegen den Gerichtsbescheid legte der Antragsteller Berufung ein. Gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss erhob er Beschwerde und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren. 4. Mit Beschluss vom 15. Januar 2021 verwarf das Landessozialgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 15. September 2020 als unzulässig. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts lehnte es ab. Zur Begründung führte das Landessozialgericht im Wesentlichen aus, die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht sei unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das bereits abgeschlossene Klageverfahren vor dem Sozialgericht bestehe. Die rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe für den erstinstanzlich anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller liefe vielmehr ins Leere. Ihm seien im erstinstanzlichen Verfahren weder Anwaltskosten noch Gerichtskosten entstanden. Auch eine Sicherheitsleistung sei nicht erfolgt. Dann aber könne die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die sonstige Allgemeinkosten (z. B. Schreibauslagen) des Antragstellers nicht erfasse, keine Wirkung mehr entfalten. Ob das Sozialgericht verspätet über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden habe, könne daher offen bleiben. Dem Antragsteller stehe auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe nicht zu. Das Prozesskostenhilfeverfahren diene nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG. Es handele sich um ein separates Verfahren zur Prüfung, ob die Rechtsverfolgung finanzieller Unterstützung bedarf. Im Übrigen sei die Beschwerde aus den genannten Gründen unzulässig und habe daher keine Aussicht auf Erfolg. 5. Der Antragsteller sieht sich durch den Beschluss des Landessozialgerichts in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG und der Sache nach auch in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Zur Begründung bezieht er sich auf den Entwurf einer Verfassungsbeschwerde. II. Der Verfassungsgerichtshof lässt offen, ob der Antrag formwirksam eingelegt wurde. Er hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers legt der Verfassungsgerichtshof als isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine zukünftig zu erhebende Verfassungsbeschwerde aus. Wird bei Gericht gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfeantrag ein Schriftsatz eingereicht, der allen an eine Rechtsbehelfsschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, sind drei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Der Schriftsatz kann ein unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobener Rechtsbehelf sein. Es kann sich zum anderen um einen unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobenen und damit unzulässigen Rechtsbehelf handeln. Schließlich kann der Schriftsatz lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf eines erst zukünftig zu erhebenden Rechtsbehelfs darstellen. Welche dieser Konstellationen vorliegt, ist eine Frage der Auslegung der im jeweiligen Einzelfall zu beurteilenden Prozesshandlungen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1990 – 9 B 92.90, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 22 = juris, Rn. 8). Ausgehend von den für die Auslegung von Prozesserklärungen geltenden Grund-sätzen (dazu a)) legt der Verfassungsgerichtshof das Begehren des Antragstellers dahingehend aus, dass die eingereichte Verfassungsbeschwerdebegründung als bloßer Entwurf lediglich der Begründung eines isoliert gestellten Prozesskostenhilfeantrags dient (dazu b)). Gegenstand der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde soll allein der Beschluss des Landessozialgerichts vom 15. Januar 2021 – L 20 AL 160/20 B – sein (dazu c)). a) Die Ermittlung des Rechtsschutzbegehrens hat grundsätzlich vom gestellten Antrag auszugehen, darf aber nicht an dessen Wortlaut haften bleiben. Vielmehr ist der Sinn eines Rechtsschutzbegehrens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 88 VwGO sachgerecht im Wege der Auslegung unter Heranziehung der Begründung des Antrags zu ermitteln und der Verfahrensgegenstand entsprechend zu deuten (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 54, und vom 11. Januar 2021 – VerfGH 199/20.VB-3, juris, Rn. 6; Heusch, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2019, Art 75 Rn. 129). Dabei ist davon auszugehen, dass der Beteiligte mit seiner Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht. In diesem Zusammenhang bestimmen allerdings nicht allein die tatsächlichen Interessen des erklärenden Beteiligten das Verständnis der abgegebenen Erklärung. Vielmehr müssen sich diese aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 8. August 2013 – 1 BvR 1314/13, NJW 2014, 291 = juris, Rn. 17). Die Erklärung ist rechtsschutzfreundlich auszulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. November 2017 – 1 BvR 721/17 u. a., juris, Rn. 1, und vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20, NVwZ 2020, 1823 = juris, Rn. 3). Nach dem Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens darf der Prozesserklärung nach Möglichkeit kein Verständnis unterlegt werden, das zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 25). b) Ausgehend davon ist das Vorbringen des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hinaus nicht auch bereits – unbedingt oder unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe – eine Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Diese ist lediglich beabsichtigt und soll erst dann eingelegt werden, wenn seinem Antrag stattgegeben worden ist. Neben den nicht eindeutigen Erklärungen des Antragstellers sowie seinen Ausführungen zur Begründung seines Rechtsschutzanliegens hat der Verfassungsgerichtshof dabei auch in Rechnung gestellt, dass eine unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegte Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre, weil Prozesshandlungen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht an außerprozessuale Bedingungen geknüpft werden dürfen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 10. November 2020 – VerfGH 70/20.VB-1, juris, Rn. 8, und vom 13. April 2021 – VerfGH 141/20.VB-3, n. v., S. 6 des Beschlussabdrucks; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 – 5 C 32.79, BVerwGE 59, 302 = juris, Rn. 6 ff.; Beschluss vom 16. Oktober 1990 – 9 B 92.90, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 22 = juris, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 – IX ZB 72/17, ZInsO 2018, 1379 = juris, Rn. 4; BFH, Beschluss vom 11. Mai 2009 – II S 6/09 (PKH), juris, Rn. 14). Zwar hat der Antragsteller seinen Antrag dahingehend erläutert, dass er die Verfolgung der Hauptsache „ausdrücklich von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig“ mache, und weiter erklärt: „Wird die Prozesskostenhilfe antragsgemäß bewilligt, beantragt der Beschwerdeführer weiter, die innerhalb der Beschwerdefrist, jedoch nicht später als dem 20.02.2021 vorgelegte[n] Verfassungsbeschwerde sodann in der Hauptsache zu verwenden.“ Allerdings hat er die beiden als „Verfassungsbeschwerde“ betitelten Schriftsätze vom 12. und 19. Februar 2021 ausdrücklich als „Entwurf“ bzw. „Vorläufige[n] Beschwerdeentwurf“ angekündigt. Bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung ist mithin anzunehmen, dass die als „Verfassungsbeschwerde“ bezeichneten Schreiben allein der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienen, sie aber nicht bereits als Verfassungsbeschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG eingereicht wurden. c) Der Verfassungsgerichtshof legt das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers des Weiteren dahin aus, dass Gegenstand der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde allein der Beschluss des Landessozialgerichts vom 15. Januar 2021 – L 20 AL 160/20 B – sein soll. Der zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags eingereichte Schriftsatz vom 19. Februar 2021 verhält sich zwar in weiten Teilen auch zu der vom Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 15. September 2020 erörterten Frage der Wahrung der Klagefrist. Ebenso äußert der Antragsteller darin seine Auffassung, seine Rechte seien dadurch verletzt worden, dass das Sozialgericht über die Versagung von Prozesskostenhilfe gleichzeitig mit der Hauptsache entschieden habe. Der Antragsteller hat aber sowohl in diesem Schriftsatz als auch in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. Februar 2021 und in dem zu dessen Begründung eingereichten weiteren Schriftsatz desselben Datums eindeutig klargestellt, dass sich sein Rechtsschutzbegehren allein gegen den Beschluss des Landessozialgerichts vom 15. Januar 2021 richtet. 2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde sind nicht erfüllt. a) Nach § 56 Satz 1 VerfGHG kann dem Beschwerdeführer entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Die Fristen des § 55 VerfGHG werden durch das Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gehemmt (§ 56 Satz 2 VerfGHG). aa) An die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im schriftlichen Individualverfassungsbeschwerdeverfahren sind strenge Anforderungen zu stellen, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht (vgl. LT-Drs. 17/2122, S. 26 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 29. April 2015 – 2 BvR 804/14, juris, Rn. 2). Nach der in der Gesetzesbegründung zu § 56 VerfGHG in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird sie daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Das ist entsprechend §§ 114 ff. ZPO der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. April 2015 – 2 BvR 804/14, juris, Rn. 2, und vom 14. Januar 2021 – 2 BvR 2078/20, juris, Rn. 2). Dabei sind die Erfolgs-aussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 2 BvR 2078/20, juris, Rn. 2). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG der Begründung (vgl. Burmeister, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 34a Rn. 28). Aus dieser muss sich grundsätzlich auch ergeben, dass und weshalb der Antragsteller gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Der Betroffene ist jedenfalls dann nicht gehindert, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, wenn er in der Lage ist, in dem von § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG erwarteten Maße den Sachverhalt sowie die Rechte, die er geltend machen will, klar darzustellen und dabei auch rechtlich zu argumentieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 2016 – 2 BvR 1754/14 u. a., juris, Rn. 3). bb) Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann – wie hier – auch für eine lediglich beabsichtigte, noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden. § 56 Satz 2 VerfGHG, wonach durch das Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Fristen des § 55 VerfGHG für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gehemmt werden, steht dem nicht entgegen. Den Belangen des Beschwerdeführers, der zunächst nur einen isolierten und nach Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist beschiedenen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, wird dadurch angemessen Rechnung getragen, dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 VerfGHG gewährt werden kann, wenn der in der Mittellosigkeit liegende Hinderungsgrund entfällt (vgl. LT-Drs. 17/2122, S. 26; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2015 – 2 BvR 804/14, juris, Rn. 5). Im Falle der Mittellosigkeit kann Wiedereinsetzung nach Gewährung von Prozesskostenhilfe aber nur dann gewährt werden, wenn die mittellose Partei alles Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Die Fristversäumung ist daher grundsätzlich nur dann unverschuldet, wenn der Betroffene innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 VerfGHG alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben macht und Unterlagen vorlegt. Dazu gehört auch, dass er nach § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO wenigstens im Kern deutlich macht, welche verfassungsrechtliche Beanstandung er gegen den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt des Landes erheben will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2015 – 2 BvR 804/14, juris, Rn. 5). b) Gemessen daran hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. aa) Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller tatsächlich wegen einer dauerhaften und ärztlich festgestellten Depression mit häufigen Phasen der Antriebslosigkeit und damit verbundener Störungen seiner kognitiven Leistungsfähigkeit gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. bb) Mithin muss auch offen bleiben, ob ihm deshalb – insoweit hinter den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen zurückbleibend – lediglich abverlangt werden kann, die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen bzw. wenigstens im Kern deutlich zu machen, welche verfassungsrechtliche Beanstandung er gegen den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt des Landes erheben will. cc) Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Satz 1 Satz 1 ZPO. Sie ist jedenfalls im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG offensichtlich unbegründet. Das Landessozialgericht hat die in der Landesverfassung enthaltenen Rechte des Antragstellers weder dadurch verletzt, dass es die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 15. September 2020 als unzulässig verworfen hat (dazu (1.)), noch dadurch, dass es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt hat (dazu (2.)). (1.) Die Annahme des Landessozialgerichts, die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, verletzt den Antragsteller weder in seinem Recht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (dazu (a)) noch in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG (dazu (b)). (a) Die Anwendung des einfachen (Prozess-)Rechts ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 – 2 BvR 1935/19, juris, Rn. 28). Dies gilt auch für die Anwendung der Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO i. V. m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Vorschriften über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags. Die Fachgerichte haben dabei allerdings von Verfassungs wegen den Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten. Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unterliegt der verfassungsrechtlichen Beanstandung durch den Verfassungsgerichtshof, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2020 – 2 BvR 1935/19, juris, Rn. 28, und vom 22. März 2021 – 2 BvR 353/21, juris, Rn. 4). Auf einer solchen grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip beruht die Erwägung im angegriffenen Beschluss des Landessozialgerichts, dass die Beschwerde die Rechtsstellung des Antragstellers nachträglich nicht mehr verbessern könne und ihm deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehle, nicht. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders. Dabei kann Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden. Dies setzt bereits begrifflich voraus, dass das entsprechende Rechtsschutzbegehren noch anhängig ist. Ist – wie hier – die Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits beendet, ist eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nicht mehr möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14 April 2010 – 1 BvR 362/10, juris, Rn. 13, m. w. N.; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 30. Juli 2018 – 5 WF 93/18, FamRZ 2019, 817 = juris, Rn. 5; Wache, in: Rauscher/Krüger, MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 114 Rn. 35). Das schließt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwar ausnahmsweise dann nicht aus, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvR 362/10, juris, Rn. 14, m. w. N.). Daraus folgt aber nicht, dass unter dieser Voraussetzung von Verfassungs wegen stets rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt werden müsste. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist kein Selbstzweck. Sie dient dazu, den Bedürftigen von bestimmten Kosten des Rechtsstreits freizuhalten, die ihn anderenfalls wegen seiner Mittellosigkeit an der Rechtsverfolgung oder -verteidigung hindern würden. Vor diesem Hintergrund hat das Landessozialgericht aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 122 Abs. 1 ZPO ohne Missachtung des Gewährleistungsgehalts der Rechtsschutzgleichheit und auch sonst vertretbar in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 17. November 2008 – L 7 AS 2588/08 PKH-B, NZS 2009, 349 = juris, Rn. 7; Bay. LSG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 – 12 C 02.2858, juris, Rn. 2, vom 5. April 2004 – 12 C 04.42, juris, Rn. 1, und vom 30. Juni 2016 – L 7 AS 379/16 B PKH, juris, Rn. 10 f.) den Schluss gezogen, dass auch eine stattgebende Beschwerdeentscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers hier deshalb nicht verbessern könnte, weil das Verfahren vor dem Sozialgericht bereits beendet sei, ohne dass er dort durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei, damit nur solche Kosten angefallen seien, die von der Prozesskostenhilfe ohnehin nicht erfasst würden, und prozesskostenhilfefähige Kosten für diese Instanz auch nicht mehr anfallen könnten. Davon zu unterscheiden ist die hier nicht streitgegenständliche Frage, ob das Sozialgericht den Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) dadurch beeinträchtigt hat, dass es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor Erlass des Gerichtsbescheids beschieden hat, und welche Erfolgsaussicht die vom Antragsteller eingelegte Berufung hat und ob ihm dafür auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. (b) Aus den vorstehenden Gründen verletzt die Verwerfung der Beschwerde mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses auch nicht den Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG. (2.) Die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht verletzt den Antragsteller ebenfalls offensichtlich nicht in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten. Die Erwägung, das Prozesskostenhilfeverfahren diene nicht der Rechtsverfolgung im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und habe wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde ohnehin keine Aussicht auf Erfolg, ist weder unvertretbar noch sonst verfassungsrechtlich zu beanstanden.