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Beschluss

2 BvR 804/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, insbesondere bei fehlendem Anwaltszwang nur, wenn der Beschwerdeführer sich nicht selbst vertreten kann und die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Eine Verfassungsbeschwerde muss binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung eingelegt und in dieser Frist in genügender Weise begründet werden (§ 93 Abs.1 BVerfGG). • Wiedereinsetzung in die Frist kommt bei Mittellosigkeit nur in Betracht, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist alle für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe wesentlichen Angaben vorgelegt hat und eine zumindest plausible Minimalbegründung enthält. • Krankheit oder Komplexität der Sache rechtfertigen eine verspätete Nachholung der Schriftsätze nur, wenn die versäumte Handlung binnen der Jahresfrist des § 93 Abs.2 Satz 2 BVerfGG nachgeholt wurde.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von PKH wegen Fristversäumnis und fehlender Begründung der Verfassungsbeschwerde • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, insbesondere bei fehlendem Anwaltszwang nur, wenn der Beschwerdeführer sich nicht selbst vertreten kann und die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Eine Verfassungsbeschwerde muss binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung eingelegt und in dieser Frist in genügender Weise begründet werden (§ 93 Abs.1 BVerfGG). • Wiedereinsetzung in die Frist kommt bei Mittellosigkeit nur in Betracht, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist alle für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe wesentlichen Angaben vorgelegt hat und eine zumindest plausible Minimalbegründung enthält. • Krankheit oder Komplexität der Sache rechtfertigen eine verspätete Nachholung der Schriftsätze nur, wenn die versäumte Handlung binnen der Jahresfrist des § 93 Abs.2 Satz 2 BVerfGG nachgeholt wurde. Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Die zuletzt genannten Entscheidungen sollen den Antragstellern am 21. Februar 2013 zugegangen sein. Die Antragsteller legten am 17. März 2013 einen formlosen Antrag auf Prozesskostenhilfe vor, der nur die gerügten Grundrechte nannte und keine schlüssige Begründung enthielt. Später reichten sie ergänzende Schriftsätze ein und verwiesen auf krankheitsbedingte und inhaltliche Hindernisse für eine frühere Begründung. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Monatsfrist des § 93 Abs.1 BVerfGG gewahrt und ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt sei. • Prozesskostenhilfe im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach §§114 ff. ZPO grundsätzlich möglich, im schriftlichen Verfahren aber nur unter strengen Voraussetzungen, insbesondere wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten und die Beschwerde Erfolgsaussichten hat. • Die Verfassungsbeschwerde muss nach § 93 Abs.1 BVerfGG binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung eingelegt und in dieser Frist auch hinreichend begründet werden; die Monatsfrist war hier abgelaufen, da die Entscheidungen am 21.02.2013 zugegangen sind. • Eine Wiederaufnahmeentscheidung setzt die Monatsfrist nicht neu in Lauf, da die Wiederaufnahmeklage nicht zum Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs.2 Satz1 BVerfGG gehört. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs.2 BVerfGG wegen Mittellosigkeit ist nur möglich, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist alle für die PKH-Entscheidung wesentlichen Angaben und eine mindestens plausible Minimalbegründung vorgelegt hat; der Antrag vom 17.03.2013 erfüllte dies nicht. • Nachträgliche Begründungen und der Hinweis auf Krankheit rechtfertigen keine Wiedereinsetzung, weil die versäumten Handlungen nicht innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs.2 Satz2 BVerfGG nachgeholt wurden. • Mangels fristgerechter und hinreichender Begründung bestand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde, sodass PKH zu versagen war. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Monatsfrist des § 93 Abs.1 BVerfGG zum Einlegen und Begründen der Verfassungsbeschwerde war überschritten und der innerhalb der Frist gestellte Antrag enthielt keine zumindest plausible Minimalbegründung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da die Antragsteller nicht rechtzeitig alle für die PKH-Entscheidung wesentlichen Angaben gemacht und die versäumten Handlungen nicht binnen der gesetzlichen Jahresfrist nachgeholt haben. Damit fehlt die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, weshalb der Antrag endgültig zurückgewiesen wurde.