Beschluss
VerfGH 172/20.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0824.VERFGH172.20VB1.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Auslagenerstattung wird abgelehnt. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung eines Richters als befangen. 1. Der Beschwerdeführer zu 2. vertritt den Beschwerdeführer zu 1. als Prozessbevollmächtigter in einem Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Landessozialgericht). In der Rechtsmittelschrift begehrte der Beschwerdeführer zu 2. „aufgrund von Urlaubsabwesenheit und Arbeitsüberlastung“ eine Frist zur Begründung von Berufung und Beschwerde bis zum 20. November 2020. Nach Eingang seiner Rechtsmittelschrift beim Landessozialgericht am 26. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer zu 2. mit zwei Schreiben vom 28. August 2020 jeweils das Aktenzeichen zum Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren mitgeteilt (L 13 SB 250/20 und L 13 SB 251/20). Mit gerichtlichem Schreiben vom 7. September 2020, dem Beschwerdeführer zu 2. zugegangen am 17. September 2020, bat der Berichterstatter des Senats unter Bezugnahme allein auf das Aktenzeichen der Berufung um Begründung von Berufung und Beschwerde binnen zwei Wochen. Der Beschwerdeführer zu 2. fragte mit Schreiben vom 17. September 2020, dem Berichterstatter vorgelegt erst am 23. September 2020, nach dem Hintergrund der erfolgten Begründungsfristsetzung. Mit Verfügung vom 26. September 2020 bestimmte der Berichterstatter in dem Berufungsverfahren sodann Termin zur Erörterung des Sachverhalts auf den 22. Dezember 2020. Der Beschwerdeführer zu 2. fragte mit weiterem Schreiben vom 29. September 2020, dem Berichterstatter vorgelegt erst am 26. Oktober 2020, nochmals nach dem Hintergrund der erfolgten Fristsetzung. 2. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2020 begründete der Beschwerdeführer zu 2. sowohl Berufung als auch Beschwerde. Mit Schreiben vom gleichen Tag lehnte er den zuständigen Berichterstatter nach § 60 SGG i. V. m. § 42 ZPO als befangen ab. Die Fristsetzung von zwei Wochen habe nicht der beantragten Begründungsfrist entsprochen. Auf die schriftlichen Nachfragen habe es keine Reaktion gegeben, auch telefonische Erkundigungen bei der Geschäftsstelle seien ohne Erfolg geblieben. Der abgelehnte Berichterstatter habe durch die Fristsetzung in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer zu 2. für den Beschwerdeführer zu 1. „keine ausreichend geprüfte, gewürdigte und begründete Rechtsmittelschriften abgeben“ könne; der Berichterstatter nehme „zudem den Gesundheitsschaden des gesundheitlich vorbelasteten“ Beschwerdeführers zu 2. in Kauf. Dies führe auf Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit. Das Landessozialgericht wies den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 ohne Beteiligung des abgelehnten Richters zurück. Die im Schreiben unter dem Datum vom 7. September 2020 erfolgte gemeinsame kürzere Setzung einer zweiwöchigen Begründungsfrist für Berufung und Beschwerde unter alleiniger Nennung des Berufungsaktenzeichens gehe auf ein Versehen der Geschäftsstelle zurück. Der Berichterstatter habe die zweiwöchige Begründungsfrist unter dem 7. September 2020 allein im Beschwerdeverfahren verfügt, für die Berufungsbegründung habe er hingegen mit Verfügung vom 17. September 2020 eine Frist von einem Monat gesetzt. Die seitens des abgelehnten Berichterstatters ausweislich der Gerichtsakte tatsächlich erfolgte Verfügung unterschiedlicher Fristen für Beschwerde (zwei Wochen) und Berufung (ein Monat) sei ansonsten unbedenklich. Die Notwendigkeit der beantragten fast dreimonatigen Begründungsfrist sei mit dem pauschalen Hinweis auf Urlaubsabwesenheit und Arbeitsüberlastung seinerzeit nicht substantiiert dargelegt worden. Auf die Nachfrage des Beschwerdeführers zu 2. vom 17. September 2020 habe der Richter zeitnah durch Ladung zum Erörterungstermin reagiert. Daraus folgten Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit genauso wenig wie aus der fehlerhaften Ausführung der richterlichen Verfügungen vom 7. und 17. September 2020 durch die Geschäftsstelle sowie der verspäteten Vorlage des Schriftsatzes vom 29. September 2020. Die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters sei vor diesem Hintergrund entbehrlich. 3. Mit ihrer am 6. November 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bezogen auf den Beschwerdeführer zu 1. geltend, weil der angegriffene Beschluss des Landessozialgerichts offensichtlich unhaltbar und willkürlich sei. Der Beschwerdeführer zu 2. sei in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen, wenn man von ihm verlange, zu seinem Urlaub oder seiner Arbeitsüberlastung substantiierter vorzutragen, und durch die Verfahrensgestaltung überdies seine Gesundheit gefährde. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass es sich bei der angegriffenen Entscheidung um eine Zwischenentscheidung handelt. Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen sind dann nicht ausgeschlossen, wenn diese zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Bei der verfahrensgegenständlichen Zurückweisung der Ablehnung eines Richters am Landessozialgericht als befangen handelt es sich um eine nach den einschlägigen Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes und der Zivilprozessordnung für das weitere Verfahren bindende Entscheidung (vgl. zuletzt VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 9 m. w. N.). b) Die Verfassungsbeschwerde ist aber jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG genügt. Sie zeigt nicht die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf. Ein Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen. Dabei muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen. Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. August 2020 – VerfGH 35/20.VB-1, juris, Rn. 10, und vom 15. Juni 2021 – VerfGH 197/20.VB-1, juris, Rn. 10 jeweils m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich keiner der als verletzt gerügten Grundrechtspositionen gerecht. Soweit der Beschwerdeführer zu 2. eine eigene Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltend macht, beschränkt sich die Verfassungsbeschwerde auf die Benennung der einzelnen Rechte. Die Verfassungsbeschwerde führt aber weder substantiiert aus, welchen Gewährleistungsgehalt sie diesen Rechten jeweils zuschreibt, noch in welcher Weise sie diese Rechte konkret durch den Beschluss des Landessozialgerichts verletzt sieht. Die Verweise auf eine vom Beschwerdeführer zu 2. befürchtete Bekanntgabe privater Lebensumstände im Zusammenhang mit einer Darlegung seiner Urlaubspläne oder auch die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch eine aus seiner Sicht zu kurze Stellungnahmefrist liegen neben der Sache. Auch soweit die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Zurückweisung der Ablehnung des Richters als befangen gerügt ist, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen. Es fehlt – dies im Übrigen bezogen auf sämtliche Rügen – die eigene Begründungsleistung in Anknüpfung an die – hier nur oberflächlich dargelegten – verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 11, und vom 15. Juni 2021 – VerfGH 197/20.VB-1, juris, Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 2 BvR 2019/17, NVwZ-RR 2018, 329 = juris, Rn. 18). Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der auch die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nämlich nicht schon in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind erst überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 14 m. w. N.). Einen derartigen Verstoß zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auf. Es fehlt bereits eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses und der darin vorgenommenen sachlich nachvollziehbaren Bewertung der konkreten Sachverhaltsumstände nach Eingang der Rechtsmittelschrift der Beschwerdeführer beim Landessozialgericht. Die Verfassungsbeschwerde belässt es insoweit bei einem pauschalen Bestreiten etwa der vom Landessozialgericht unter Auswertung der Gerichtsakte festgestellten unterschiedlichen Fristverfügungen jeweils für Berufung und Beschwerde, und dem Hinweis, die etwaigen Versehen der Geschäftsstelle seien immer noch nicht erklärt. Die Verfassungsbeschwerde zeigt damit insgesamt keine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten grundrechtsgleichen Rechts auf. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor. 4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000,- Euro beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000,- Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Bleibt die Verfassungsbeschwerde – wie hier – ohne Erfolg und wird über sie auch nicht in sonstiger Weise inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. Hier besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.