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Beschluss

VerfGH 105/21.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1008.VERFGH105.21VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Strafbefehlsverfahren und einen daran anschließenden Streit um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Hauptverhandlung. 1. Gegen den 1931 geborenen Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 24. November 2020 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe festgesetzt und ihm ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt. Nachdem er gegen den Strafbefehl Einspruch einlegte, wurde er zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Mülheim an der Ruhr am 6. April 2021 geladen, zu der er 45 Minuten verspätet erschien. Nach Zustellung des aufgrund der Hauptverhandlung ergangenen Verwerfungsurteils des Amtsgerichts stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Hauptverhandlung und begründete die Verspätung unter Berufung auf Verkehrsprobleme, die ihn gehindert hätten, rechtzeitig mit dem Auto zum Gerichtstermin zu erscheinen. Mit Beschluss vom 4. Mai 2021 verwarf das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er weitere Beschwernisse auf dem Weg zum Gerichtstermin geltend machte. Das Landgericht Duisburg verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2021 als unbegründet. Das Datum der Zustellung des Beschlusses ist nicht bekannt. 2. Der Beschwerdeführer hat am 10. September 2021 Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich beantragt, die inzwischen betriebene Vollstreckung des Strafbefehls durch eine einstweilige Anordnung hinauszuschieben. In der Sache rügt er insbesondere eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 GG sowohl durch den Strafbefehl als auch den Beschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2021. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie aus mehreren Gründen unzulässig ist. a) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ausreichend begründet worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Zu dieser ordnungsgemäßen Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist, wenn dies kalendarisch nicht offensichtlich ist, sondern daran aufgrund des Zeitablaufs – wie hier – Zweifel bestehen können und sich die Wahrung der Frist nicht ohne Weiteres aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt. Wie die Begründungspflicht im Allgemeinen stellt auch die darin enthaltene Anforderung einer schlüssigen Darlegung der Einhaltung der Monatsfrist sicher, dass der Verfassungsgerichtshof seiner Aufgabe zunächst ohne weitere eigene Nachforschungen nachkommen kann und ihm dadurch trotz beschränkter personeller Ressourcen eine zügige und effektive Bearbeitung eingegangener Verfassungsbeschwerden möglich bleibt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. März 2021 – VerfGH 28/21.VB-1, juris, Rn. 5 f. m. w. N.). An einer den vorgenannten Anforderungen genügenden Begründung fehlt es. Dies gilt schon wegen der notwendigen, hier aber fehlenden schlüssigen Darlegung der Einhaltung der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG. Zur Fristwahrung verhält sich die Beschwerdebegründung nicht, obwohl die Wahrung der Frist nach Bekanntgabe des mit der – am 10. September 2021 erhobenen – Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses vom 10. Juni 2021 kalendarisch nicht offensichtlich ist. Die Fristwahrung ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den der Verfassungsbeschwerde beigefügten, ersichtlich unvollständigen und das Verfahren nur in Teilen wiedergebenden Unterlagen. b) Darüber hinaus genügt die Begründung nicht den formalen Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 7, und vom 15. Juni 2021 – VerfGH 197/20.VB-1, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 2 BvR 2019/17, NVwZ-RR 2018, 329 = juris, Rn. 10). Eine Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen ist dem Verfassungsgerichtshof auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht möglich. Er legt allein den Strafbefehl vom 24. November 2020 und den Beschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2021 vor, der gesamte Verfahrensgang zwischen diesen beiden Beschwerdegegenständen bleibt aber vollständig unklar. Weder seine mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten subjektiven Einschätzungen und Bewertungen noch die Ausführungen im Beschluss des Landgerichts sind geeignet, die fehlende Vorlage der in dieser Sache ergangenen Entscheidungen des Amtsgerichts und der verfahrensleitenden Schriftsätze zu kompensieren. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.