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Beschluss

4/19

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

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Leitsätze
1a. Mit Blick auf den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 10 Abs 1 VvB iVm Art 15 Abs 4, Art 22 Abs 1 Verf BE) ist nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe (hier: gem § 166 VwGO iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO) davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Allerdings dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannen und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagern (vgl VerfGH Berlin, 12.07.2017, 51/16 ) (Rn.14) 1b. Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Überspannung der Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht liegt auch dann vor, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Insoweit ist bei der Prüfung der Erfolgsaussichten durch die Fachgerichte im Prozesskostenhilfeverfahren eine Beweisantizipation nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl VerfGH Berlin, 12.05.2021, 16/20 ). (Rn.15) 2a. Die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage werden überdies auch dann überspannt, wenn das Gericht – wie hier – eine von ihm für erforderlich erachtete Beweisaufnahme tatsächlich einleitet und erst die sich hiernach ergebende Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu Grunde legt. Insoweit indiziert eine vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung bereits eingeleitete Beweisaufnahme regelmäßig hinreichende Erfolgsaussichten, so dass ab diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eine andere Entscheidung nahelegen (vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 25.04.2012, 1 BvR 2869/11 ). (Rn.19) 2b. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine förmliche Beweiserhebung im Sinne des einschlägigen Prozessrechts handelt oder aber – wie hier – um eine im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Gericht anderweitig veranlasste Maßnahme zur Aufbereitung der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Tatsachengrundlage. (Rn.19)
Tenor
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Oktober 2018 - VG 17 K 504.17 A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sozialstaatsprinzip). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen. 2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2018 - VG 17 K 165.18 R - ist damit gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Mit Blick auf den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 10 Abs 1 VvB iVm Art 15 Abs 4, Art 22 Abs 1 Verf BE) ist nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe (hier: gem § 166 VwGO iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO) davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Allerdings dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannen und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagern (vgl VerfGH Berlin, 12.07.2017, 51/16 ) (Rn.14) 1b. Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Überspannung der Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht liegt auch dann vor, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Insoweit ist bei der Prüfung der Erfolgsaussichten durch die Fachgerichte im Prozesskostenhilfeverfahren eine Beweisantizipation nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl VerfGH Berlin, 12.05.2021, 16/20 ). (Rn.15) 2a. Die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage werden überdies auch dann überspannt, wenn das Gericht – wie hier – eine von ihm für erforderlich erachtete Beweisaufnahme tatsächlich einleitet und erst die sich hiernach ergebende Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu Grunde legt. Insoweit indiziert eine vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung bereits eingeleitete Beweisaufnahme regelmäßig hinreichende Erfolgsaussichten, so dass ab diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eine andere Entscheidung nahelegen (vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 25.04.2012, 1 BvR 2869/11 ). (Rn.19) 2b. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine förmliche Beweiserhebung im Sinne des einschlägigen Prozessrechts handelt oder aber – wie hier – um eine im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Gericht anderweitig veranlasste Maßnahme zur Aufbereitung der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Tatsachengrundlage. (Rn.19) 1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Oktober 2018 - VG 17 K 504.17 A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sozialstaatsprinzip). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen. 2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2018 - VG 17 K 165.18 R - ist damit gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht Berlin in einem asylrechtlichen Klageverfahren. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer reiste im Januar 2016 erstmals nach Deutschland ein. Seine Erstregistrierung als Flüchtling erfolgte am 15. Januar 2016 mit dem Geburtsdatum 1. Januar 1998. Nach einem Aufenthalt in der Schweiz und einer Neueinreise nach Deutschland im Dezember 2016 gab er im Rahmen eines Verfahrens über seine Inobhutnahme als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling im Januar 2017 an, am 23. Oktober 1999 geboren zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer am 22. März 2017 einen Asylantrag gestellt hatte, erfolgte am 19. Mai 2017 seine Anhörung nach dem Asylgesetz durch den Äußerungsberechtigten zu 2. Dieser ging nach Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 1998 geboren und damit volljährig sei. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Anhörung an, am 23. Oktober 1999 geboren und damit noch minderjährig zu sein. Er bestätigte, dass die Anhörung dennoch durchgeführt werden solle, gab aber zur Protokoll, dass er die Einstufung als volljährig durch den Äußerungsberechtigten zu 2 nicht akzeptiere. Es sei auf Grund von Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher bei seiner Ersteinreise nach Deutschland ein falsches Geburtsdatum angegeben worden. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 lehnte der Äußerungsberechtigte zu 2 den Antrag auf Asylanerkennung sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab. Auch Abschiebungsverbote nach dem Aufenthaltsgesetz lägen nicht vor. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 2. November 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 reichte er im Hinblick auf den Prozesskostenhilfeantrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Mit weiterem Schriftsatz vom 2. Mai 2018 folgte die Klagebegründung. Mit der Klage begehrte er die Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2017 sowie die Feststellung seiner Asylberechtigung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes oder zumindest die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes. Er machte unter anderem geltend, dass der angefochtene Bescheid verfahrensfehlerhaft ergangen und allein schon deshalb aufzuheben sei. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Anhörung noch minderjährig gewesen. Diese sei daher nicht wirksam erfolgt. Sofern das Gericht seinen darüber hinausgehenden Anträgen nicht stattgebe, müsse zumindest nach Aufhebung des Bescheides nochmals im Verwaltungsverfahren nach erneuter Anhörung über seinen Asylantrag entschieden werden. Der Äußerungsberechtigte zu 2 vertrat mit Klageerwiderung vom 19. Juni 2018 die Auffassung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Anhörung volljährig gewesen und der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden sei. Der Beschwerdeführer habe während seiner Asylantragstellung zunächst angegeben, am 1. Januar 1998 geboren zu sein, hieran werde festgehalten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer später geboren sei. Mit Schreiben an die Beteiligten vom 6. Juli 2018 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass hier entgegen der Auffassung des Äußerungsberechtigten zu 2 sehr wohl Anhaltspunkte dafür vorliegen dürften, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Anhörung noch nicht volljährig gewesen sei. Ob hieraus entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides resultiere, sei fraglich, da im Asylverfahren auch Minderjährige grundsätzlich persönlich anzuhören seien. Wenn aus der Minderjährigkeit auch nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides resultiere, sei allerdings in prozessualer Hinsicht problematisch, dass ihm die Angaben aus seiner Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt, etwa bei einer Befragung durch das Gericht, nicht entgegengehalten werden könnten, da er das Protokoll nicht wirksam durch Unterschriftsleistung habe anerkennen können. Da der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, auf einer nochmaligen Anhörung zu bestehen, werde angeregt, diese zu wiederholen, gegebenenfalls in der Form, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll vorgelesen werde und er Gelegenheit zur Ergänzung und Klarstellung erhalte. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018 teilte der Äußerungsberechtigte zu 2 mit, dass er den Beschwerdeführer erneut laden und Gelegenheit zur Ergänzung beziehungsweise Klarstellung des Protokolls geben werde. Der Beschwerdeführer erinnerte hierauf mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 an die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe. Da das Gericht den Äußerungsberechtigten zu 2 aufgefordert habe, die Tatsachengrundlage des angefochtenen Bescheides nachzubessern, sei jeder Zweifel an der Erfolgsaussicht der Klage ausgeschlossen. Nachdem der Äußerungsberechtigte zu 2 mit Schriftsatz vom 1. August 2018 die Niederschrift über die erneute Anhörung des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2018 eingereicht hatte, bat das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. August 2018 diesen um Mitteilung, ob er nach der nochmaligen Anhörung des Beschwerdeführers und seinem dabei ergänzten Vortrag an den Entscheidungen aus dem angegriffenen Bescheid vom 24. Oktober 2017 festhalte. In einem weiteren Schreiben vom selben Tag wies das Gericht den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dessen Schriftsatz vom 27. Juli und seinen eigenen vom 6. Juli 2018 darauf hin, dass es zweifelhaft erscheine, ob aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Anhörung möglicherweise noch nicht volljährig gewesen sei, die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides folge. Jedenfalls dürfte ein solcher Fehler durch die erneute Anhörung geheilt worden sein. Die erbetene Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag solle ergehen, wenn der Äußerungsberechtigte zu 2 auf die geäußerte Bitte des Gerichts klarzustellen, ob der Bescheid nach nochmaliger Anhörung des Beschwerdeführers aufrechterhalten bleibe, reagiert habe. Mit Schriftsatz vom 6. September 2018 teilte der Äußerungsberechtigte zu 2 mit, dass er am streitgegenständlichen Bescheid festhalte. Mit Schriftsatz vom 11. September 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das gerichtliche Schreiben vom 7. August 2018 nicht nachvollziehbar sei. Die Auffassung, dass die Ablehnung des Asylbegehrens trotz Fehlens einer Anhörung eines verfahrensfähigen Antragstellers rechtmäßig sein könne, widerspreche der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Selbst wenn dieser Fehler durch die neuerliche Anhörung geheilt worden sein sollte, dürfte dies nichts daran ändern, dass der Fehler im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags bestanden habe. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Bescheid vom 24. Oktober 2017 sei nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Unterstellt, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner ersten Anhörung noch nicht volljährig gewesen, würde hieraus entgegen seiner Auffassung nicht die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides folgen. Denn auch Minderjährige seien gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 Asylgesetz - wie sich im Umkehrschluss aus § 24 Abs. 1 Satz 6 Asylgesetz ergebe - grundsätzlich persönlich anzuhören. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht lediglich auf eine allgemeine Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verwiesen, diese aber weder durch Fundstellen belegt noch konkrete, diese angebliche Auffassung stützende Argumente angeführt. Im Übrigen hätte die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides nur dessen Aufhebung zur Folge, nicht aber auch die vom Beschwerdeführer mit der Klage begehrte Verpflichtung des Äußerungsberechtigten zu 2, da sich hieraus nicht auch die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes und der Feststellung von Abschiebungsverboten ergeben würden. Denn der diese Ansprüche verneinende Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Insoweit werde gemäß § 77 Abs. 2 Asylgesetz auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Die von dem Beschwerdeführer hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. November 2018 als unbegründet zurück. Insbesondere liege eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung - wie vom Beschwerdeführer gerügt - nicht vor. Denn der Beschwerdeführer sei zuvor mit Schreiben vom 7. August 2018 auf die Rechtsauffassung des Gerichts hingewiesen worden. Mit der am 8. Januar 2019 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2018 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Er macht unter anderem geltend, dass der Klage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe die Erfolgsaussicht nicht habe abgesprochen werden dürfen. Dies folge insbesondere aus der Anregung des Gerichts vom 6. Juli 2018, eine nochmalige Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Damit habe das Gericht zum Ausdruck gebracht, dass weitere Ermittlungen zur Aufklärung des streitgegenständlichen Sachverhalts erforderlich seien. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Oktober 2018 verletzt den Beschwerdeführer in seinem in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Sozialstaatsprinzip verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit. 1. Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 15 Abs. 4 VvB und dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 22 Abs. 1 VvB eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit das Institut der Prozesskostenhilfe dient. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, hier nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf jedoch nur verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist. Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, schwierige und strittige Rechtsfragen zu klären. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Beurteilung der Erfolgschance kommt es nicht auf die Auffassung des Richters oder der Richterin, sondern auf jene des oder der verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden bei Erhebung der Klage an (Beschluss vom 12. Juli 2017 - VerfGH 51/16 - Rn. 12; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de; Driehaus/Quabeck, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 2020, Art. 10 Rn. 8 m. w. N.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Dezember 2013 - 1 BvR 2531/12 -, juris Rn. 13, vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1267/15 -, juris Rn. 10 und vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10, 15). Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Überspannung der Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht liegt auch dann vor, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Insoweit ist bei der Prüfung der Erfolgsaussichten durch die Fachgerichte im Prozesskostenhilfeverfahren eine Beweisantizipation nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (Beschlüsse vom 7. Oktober 2015 - VerfGH 185/14 - Rn. 17 und 12. Mai 2021 - VerfGH 16/20 - Rn. 19; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 22). 2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erst entschieden hat, nachdem eine von ihm angeregte nochmalige Anhörung des Beschwerdeführers durch den Äußerungsberechtigten zu 2 erfolgt war, hat es die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht der von dem Beschwerdeführer erhobenen Klage überspannt. Der Beschwerdeführer hatte zugleich mit der am 2. November 2017 zunächst ohne Begründung erhobenen Klage einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 hatte er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt und mit weiterem Schriftsatz vom 2. Mai 2018 die Klagebegründung nachgereicht. Spätestens nach Eingang der Klageerwiderung des Äußerungsberechtigten zu 2 vom 19. Juni 2018 war der aus der Sicht eines verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden zu beurteilende maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens eingetreten. Indem das Verwaltungsgericht in diesem Verfahrensstadium die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe hintangestellt hat und zunächst eine nochmalige Anhörung des Beschwerdeführers durch den Äußerungsberechtigten zu 2 veranlasst hat, um erst danach über die Erfolgsaussichten der Klage im Sinne des Prozesskostenhilferechts zu entscheiden, hat es den für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt verkannt. Durch die Veranlassung einer Maßnahme zur weiteren Aufbereitung der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Tatsachengrundlagen und der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage erst nach deren Vorliegen hat es die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage überspannt. Denn dies ist nicht nur dann anzunehmen, wenn das Ergebnis einer ernsthaft in Betracht kommenden Beweisaufnahme durch das Gericht in unzulässiger Weise vorweggenommen wird, sondern auch dann, wenn das Gericht eine von ihm für erforderlich erachtete Beweisaufnahme tatsächlich einleitet und erst die sich hiernach ergebende Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu Grunde legt. Insoweit indiziert eine vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung bereits eingeleitete Beweisaufnahme regelmäßig hinreichende Erfolgsaussichten, so dass ab diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eine andere Entscheidung nahelegen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 -, juris Rn. 18). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine förmliche Beweiserhebung im Sinne des einschlägigen Prozessrechts handelt oder aber - wie hier - um eine im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Gericht anderweitig veranlasste Maßnahme zur Aufbereitung der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Tatsachengrundlage. Denn in beiden Fällen gibt das Gericht zu erkennen, dass es eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Ergänzung der Tatsachengrundlage für erforderlich erachtet. Sofern das Gericht die erst hiernach veränderte Sach- und Rechtslage der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu Grunde legt, überspannt es die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage. So liegt es hier. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Juli 2018 gegenüber dem Äußerungsberechtigten zu 2 angeregt, die Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens zu wiederholen, da Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieser zum Zeitpunkt seiner bisherigen Anhörung noch minderjährig gewesen sei. Die nochmalige Anhörung solle erfolgen, damit dem Beschwerdeführer seine dortigen Angaben zu einem späteren Zeitpunkt, etwa bei einer Befragung durch das Gericht, entgegengehalten werden können, was im Falle seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Anhörung in prozessualer Hinsicht problematisch sei. Mit weiterem Schreiben vom 7. August 2018 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit der erstmaligen Anhörung des Beschwerdeführers auf Grund seiner Minderjährigkeit durch die nochmalige Anhörung nach Eintritt seiner Volljährigkeit geheilt worden sein dürfte. Der Äußerungsberechtigte zu 2 werde um Stellungnahme gebeten, ob er an seiner Entscheidung aus dem angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2017 festhalte. Erst hiernach solle über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden werden. Das Verwaltungsgericht hat damit zu erkennen gegeben, dass Zweck der von ihm angeregten Maßnahme der nochmaligen Anhörung des Beschwerdeführers die Herbeiführung einer Veränderung der bisherigen Sach- und Rechtslage war, nämlich zum einen durch eine Beweissicherung der Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren, um diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwerten zu können, sowie zum anderen durch die Heilung eines etwaigen Verfahrensfehlers. Mit der Hintanstellung einer Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf das Ergebnis einer solchen Maßnahme hat es den für die Beurteilung der Erfolgsaussicht maßgeblichen Zeitpunkt und die von einer solchen Maßnahme ausgehende Indizwirkung für deren Vorliegen verkannt. Damit hat es durch Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussichten den Gewährleistungsgehalt des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. III. Der angegriffene Beschluss vom 15. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen (§ 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Der Beschluss vom 25. November 2018, mit dem das Verwaltungsgericht Berlin die Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, ist damit gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.