OffeneUrteileSuche
Beschluss

VerfGH 62/21.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0118.VERFGH62.21VB2.00
21Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Zahlungsklage des Beschwerdeführers. 1. Der Beschwerdeführer begehrte mit der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Klage die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 96,39 €, die er für die außergerichtliche Abwehr einer Forderung (190,43 €) verauslagt hatte. Die Forderung war von der Beklagten, einem Inkassounternehmen, 2017 geltend gemacht worden. Das Inkassounternehmen berief sich auf eine im Jahr 2014 vollzogene Forderungsabtretung zu seinen Gunsten durch die ehemalig girokontoführende Bank des Beschwerdeführers. Diese Bank berief sich wiederum auf ihre Kündigung des Girokontos im Jahr 2009 und einen offenstehenden Saldo. Nachdem die Beklagte einer Titulierung der Forderung im Mahnverfahren widersprochen und der Beschwerdeführer seine Forderung schriftsätzlich begründet hatte, ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. Januar 2021 das vereinfachte Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung (ZPO) an und setzte der Beklagten eine dreiwöchige Stellungnahmefrist. In diesem Zuge erfolgte der Hinweis, dass auf Antrag mündlich verhandelt werden müsse, dass nach Ablauf gesetzter und gegebenenfalls noch zu setzender Fristen von Amts wegen ohne Bestimmung eines Verkündungstermins eine Entscheidung – auch ein nicht rechtsmittelfähiges Endurteil – ergehen könne und dass der Ablauf der zuletzt gesetzten Frist dem Zeitpunkt entspreche, bis zu dem die Parteien ihr Vorbringen in den Prozess einführen könnten. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Februar 2021 Stellung genommen und der Beschwerdeführer auf die ihm zur Stellungnahme übersandte Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 24. Februar 2021 fristgerecht repliziert hatte, wies das Amtsgericht mit Urteil vom 4. März 2021 die Klage ab. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Erstattung der durch die Forderungsabwendung angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht zustehe, weil die Beklagte den Beschwerdeführer nicht zu Unrecht auf Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen in Anspruch genommen habe. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 24. Februar 2021 die Forderungsinhaberschaft der Beklagten in Zweifel ziehe, sei der Einwand unbeachtlich. Damit setze er sich in Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Antragsbegründung, demzufolge einem Schreiben der Beklagten vom 29. Mai 2017 eine Abtretungserklärung der ursprünglichen Gläubigerin beigefügt gewesen sei. Auch habe dem Darlehensrückzahlungsanspruch nicht die Verjährungseinrede entgegengestanden. Die dreijährige Verjährungsfrist, die grundsätzlich ab dem 1. Januar 2010 zu laufen begonnen habe, sei aufgrund der in dem Schreiben des Kreditinstituts vom 3. Juni 2009 enthaltenen Zahlungsaufforderung und des dadurch begründeten Verzugs gemäß § 497 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehemmt worden. Der Qualifizierung des vorgenannten Schreibens als Mahnung stehe nicht entgegen, wenn damit zu viel gefordert worden sei. Denn die geschuldete Leistung sei für den Beschwerdeführer, der die unstreitige Überziehung seines Kontos durch Einsichtnahme jederzeit habe nachvollziehen können, ermittelbar gewesen. Gegen dieses ihm am 10. März 2021 zugestellte Urteil erhob der Beschwerdeführer noch am selben Tag Anhörungsrüge. Auf die Anhörungsrüge erwiderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. März 2021, den das Amtsgericht mit Schreiben vom 7. April 2021 dem Beschwerdeführer mit der Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen übersandte. Hiervon machte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. April 2021 Gebrauch. Darin rügte er unter anderem, dass das Amtsgericht unter Verstoß gegen § 139 ZPO nicht auf eine mögliche Zuvielforderung durch das Kreditinstitut hingewiesen habe, die nach Auffassung des Beschwerdeführers dessen Zahlungsverzug und damit auch die zu seinen Lasten gehende Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 BGB ausgeschlossen habe; zudem hätte er, der Beschwerdeführer, im Falle eines Hinweises vorgetragen, dass er sein Konto bereits knapp drei Monate vor dem Kreditinstitut gekündigt habe und das Konto gegen seinen Willen kostenpflichtig fortgeführt worden sei. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 6. Mai 2021 als unbegründet zurück. Dabei wies es abschließend darauf hin, dass es sich nur mit den innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist des § 321a Abs. 2 ZPO vorgebrachten Einwänden befasst habe. 2. Mit Schriftsatz vom 4. April 2021 hat der Beschwerdeführer während des noch laufenden Anhörungsrügeverfahrens Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts erhoben und diese mit am 23. Mai 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag auf den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts erweitert. Er rügt eine Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 4 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG). a) Das angegriffene Urteil verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil das Amtsgericht keine abschließende Schriftsatzfrist gesetzt habe; hierfür sei die Nennung eines Datums erforderlich gewesen. Auch habe das Gericht die Beklagte nicht zum Nachweis ihrer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung aufgefordert, obwohl er, der Beschwerdeführer, die Vertretungsbefugnis der für die Beklagte auftretenden Person bestritten habe. Entsprechend verhalte es sich für das in seinem Schriftsatz vom 24. Februar 2021 enthaltene Bestreiten der Forderungsinhaberschaft der Beklagten, mit dem er sich nicht in Widerspruch zur Antragsbegründung gesetzt, sondern nur einen Irrtum berichtigt habe. Auch im Übrigen begegne die Urteilsbegründung erheblichen Bedenken, weil das Amtsgericht sich nicht mit der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung auseinandersetze, der zufolge der Verzugseintritt an der Unmöglichkeit scheitere, die Höhe der Darlehensforderung selbst auszurechnen. Dass er sein Konto habe einsehen können, bedeute nicht, dass er es auch getan habe. Auch setze sich das Amtsgericht nicht mit den Ausführungen auseinander, dass die Wertung des Postbankschreibens vom 3. Juni 2009 als Kündigung zweifelhaft sei. Schließlich übergehe das Amtsgericht den Hinweis des Beschwerdeführers, dass er die Vorlage einer Kontokorrentabrechnung bestritten habe, weshalb die Beklagte, die die Forderung dem Grunde und der Höhe nach zu beweisen habe, sich zu erklären gehabt habe. Indem das Amtsgericht ohne vorausgegangenen Hinweis auf eine mögliche Zuvielforderung und die damit einhergehenden verzugs- und verjährungsrechtlichen Folgen eine Überraschungsentscheidung getroffen habe, habe es den Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. b) Entsprechend verhalte es sich für den amtsgerichtlichen Beschluss vom 6. Mai 2021. Der abschließende Hinweis des Amtsgerichts, dass es nur die in der Zweiwochenfrist des § 321a Abs. 2 ZPO vorgetragenen Einwände des Beschwerdeführers berücksichtigt habe, erweise sich als widersprüchlich, nachdem das Amtsgericht ihm mit Verfügung vom 7. April 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, weshalb es das entscheidungserhebliche Vorbringen in der Stellungnahme vom 15. April 2021 habe berücksichtigen müssen. Darin sei zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren zu sehen. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 4. März 2021 ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft hat. a) Das in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer gehalten ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 ‑ VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.). Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 ‑ VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 ‑ VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 ‑ VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 ‑ 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 ‑ 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 14). Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 ‑ VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 ‑ VerfGH 39/19.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 28. April 2020 ‑ VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 ‑ 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 ‑ 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 18). Entsprechend verhält es sich, wenn zwar eine Anhörungsrüge erhoben wird, jedoch zur Begründung der Verfassungsbeschwerde Gehörsverstöße vorgetragen werden, die nicht Gegenstand der Anhörungsrüge waren. § 54 Satz 1 VerfGHG zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die zuständigen Fachgerichte zu gewährleisten, dadurch den Verfassungsgerichtshof zu entlasten und für seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes freizumachen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 ‑ VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.) Mit diesem Zweck des dem Gebot der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung zugrunde liegenden Subsidiaritätsgrundsatzes vertrüge es sich nicht, unterschiedliche Gehörsverletzungen nur teilweise in der fachgerichtlichen Anhörungsrüge geltend zu machen und einen anderen Teil erst im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu rügen. Der Verfassungsgerichtshof soll nicht mit einem Gehörsverstoß befasst werden, mit dem sich nicht zuvor die Fachgerichte auseinandersetzen konnten. Liegt ein solcher tatsächlich vor und war er entscheidungserheblich (vgl. § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO), wird das Fachgericht ihm abhelfen. Der Beschwerdeführer erlangt die Möglichkeit, auch in Bezug auf weitere Gehörsverletzungen oder auch hinsichtlich materieller Grundrechtsrügen nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens nicht mehr in gleicher Weise beschwert zu sein. Nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens steht dem Beschwerdeführer die mit einer Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG begründete Verfassungsbeschwerde daher nur offen, wenn alle in der Verfassungsbeschwerde dargelegten - wie hier nicht offensichtlich aussichtslosen - Gehörsrügen auch Gegenstand der fachgerichtlichen Anhörungsrüge waren (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 ‑ VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 9, m. w. N., vom 25. August 2020 ‑ VerfGH 73/19.VB-2, juris, Rn. 11, vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 13, und vom 15. Dezember 2020 ‑ VerfGH 62/19.VB-3, juris, Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 ‑ 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 14). b) Nach dieser Maßgabe ist die gegen das Urteil des Amtsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer hat zwar mit Schriftsatz vom 10. März 2021 gegen das Urteil des Amtsgerichts Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben. Diese hatte jedoch nicht den Vorwurf des Beschwerdeführers zum Gegenstand, das Amtsgericht habe unter Verstoß gegen seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO nicht auf eine mögliche Zuvielforderung durch die Postbank hingewiesen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers dessen Zahlungsverzug und damit auch die zu seinen Lasten gehende Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 BGB ausgeschlossen hätte. Diese Rüge und der Sachvortrag, den er im Fall eines solchen Hinweises in das Verfahren eingeführt hätte, waren erstmals Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerdeschrift vom 4. April 2021, in welcher der Beschwerdeführer auch insoweit den Vorwurf einer Überraschungsentscheidung erhoben hat. Hierbei handelt es sich neben der durch den Beschwerdeführer ausdrücklich gerügten Verletzung des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG der Sache nach auch um eine gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG), aus dem das durch den Beschwerdeführer als verletzt gerügte Verbot der Überraschungsentscheidung folgt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20, juris, Rn. 21, und vom 4. Mai 2012 ‑ 2 BvR 2126/11, juris, Rn. 18). Das Verbot der Überraschungsentscheidung hätte der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 ZPO zum Gegenstand des Anhörungsrügeverfahrens machen können. Das ist hier jedoch nicht geschehen. Denn der Beschwerdeführer hat diese mit der Verfassungsbeschwerdeschrift vom 4. April 2021 erhobene Rüge erst mit Schriftsatz vom 15. April 2021 und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO in das fachgerichtliche Anhörungsrügeverfahren eingeführt, was das Amtsgericht dazu veranlasst hat, diese Rüge nicht mehr zu berücksichtigen. Der zugrunde liegende Standpunkt des Amtsgerichts, dass eine Anhörungsrüge innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO einzulegen und abschließend zu begründen ist, entspricht der fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 31. März 2008 ‑ 5 U 94/07, NJOZ 2008, 3642 f.; ebenso zu entsprechenden Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen: BAG, Beschluss vom 27. April 2010 ‑ 5 AZN 336/10, NJW 2010, 2830 Rn. 4 [zu § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG]; BSG, Beschluss vom 18. Mai 2009 ‑ B 3 KR 1/09 C, NJW 2010, 1694 Rn. 4 [zu § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2010 ‑ 7 LA 66/10, NJW 2011, 326 [zu § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO]). Dass dieser Standpunkt verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen könnte, ist nicht ersichtlich und wird vorliegend auch nicht geltend gemacht. Soweit die Verfassungsbeschwerde hierin einen unauflöslichen Widerspruch zu der dem Beschwerdeführer mit amtsgerichtlichem Schreiben vom 7. April 2021 eingeräumten Frist zur Stellungnahme sieht, weil diese zwangsläufig nach Ablauf der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolge, verkennt sie, dass sich die gebotene Möglichkeit zur Stellungnahme auf die mit dem amtsgerichtlichen Schreiben übermittelte Rügeerwiderung vom 26. März 2021 bezog. In dieser hatte die Beklagte des Ausgangsverfahrens aber nur Stellung zum Inhalt der Anhörungsrügeschrift des Beschwerdeführers vom 10. März 2021 genommen und keinen inhaltlich darüber hinaus gehenden Vortrag gehalten. Mithin hat der Beschwerdeführer, indem er von der Möglichkeit, den erstmals ab Seite 7 der Verfassungsbeschwerdeschrift vom 4. April 2021 ausgeführten Gehörsverstoß fristgerecht mit der fachgerichtlichen Anhörungsrüge beim iudex a quo – dem Amtsgericht – anzubringen, keinen Gebrauch gemacht hat, dem aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hergeleiteten Gebot der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung nicht genügt. Dieses Versäumnis im fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahren hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die mit diesem Sachvortrag behauptete Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt – auch mit Blick auf die weiteren gerügten Grundrechtsverletzungen – unzulässig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 ‑ VerfGH 73/19.VB-2, juris, Rn. 14; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 ‑ 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 13). Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen sich – wie hier – die nur in der Verfassungsbeschwerde behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt. Denn läge ein Gehörsverstoß vor, so würde das Ausgangsgericht ihm abhelfen, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist (§ 321a Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das Verfahren würde in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 321a Abs. 5 Satz 2 ZPO) – oder bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können (§ 321a Abs. 5 Satz 4 ZPO) – befand. Hier wäre demnach das fachgerichtliche Verfahren in vollem Umfang mit der Möglichkeit wieder eröffnet gewesen, auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens rechtliches Gehör zu finden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 ‑ VerfGH 73/19.VB-2, juris, Rn. 14; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 ‑ 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 13). Denn wenn das Amtsgericht in der Entscheidung über die Anhörungsrüge erkannt hätte, ein richterlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO sei bezogen auf seine Ausführungen zur Zuvielforderung bzw. Zuvielmahnung pflichtwidrig versäumt worden, wäre das Verfahren bezogen auf die Verjährung – und damit den gesamten Streitgegenstand – fortgesetzt worden. 2. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich auch als unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Mai 2021 wendet. a) Die Entscheidung über die Anhörungsrüge selbst ist grundsätzlich kein tauglicher Rügegegenstand der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 2019 ‑ 2 BvR 382/19, juris, Rn. 53, und vom 17. Juli 2007 ‑ 2 BvR 496/07, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.), sondern allenfalls dann, wenn sie eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 ‑ 2 BvR 2054/19, juris, Rn. 46 m. w. N.). Beruft sich der Beschwerdeführer – wie hier – lediglich auf eine Perpetuierung vorgeblich bereits bewirkter Grundrechtsverstöße, ist eine solche eigenständige Beschwer nicht dargetan. Soweit der Beschwerdeführer dem Beschluss eine eigenständige Beschwer beizumessen sucht mit der Erwägung, das Amtsgericht habe ihm einerseits Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, andererseits den gesamten Vortrag dieser Stellungnahme ignoriert, vermag er damit nicht durchdringen. Dem Vorwurf liegt ein Fehlverständnis des den Beschluss abschließenden Hinweises zugrunde. Denn dieser bezog sich ersichtlich nur auf die gegen das Urteil gerichteten Gehörsrügen mit der Klarstellung, dass nur solche Rügen Berücksichtigung gefunden hätten, die innerhalb der Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO gegen das Urteil vorgebracht worden seien. b) Aus diesem Grund geht auch der Vorwurf der Verfassungsbeschwerde, der Beschluss verletze den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) ins Leere. 3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.