Beschluss
39/20
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2022:0427.39.20.00
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Leitsätze
1. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird (hier nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf jedoch nur verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist. Andernfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, schwierige und strittige Rechtsfragen zu klären. Für die Beurteilung der Erfolgschance kommt es nicht auf die Auffassung des Richters, sondern auf jene des verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden an (vgl VerfGH Berlin, 15.12.2021, 4/19 ; BVerfG, 02.05.2016, 2 BvR 1267/15 ). (Rn.12)
2a. Vorliegend war die dem Berufungsverfahren zugrunde liegende Rechtsfrage - wie in Berlin die angemessenen Bedarfe für Unterkunft zu bestimmen sind - schwierig und nicht unumstritten. Damit war die Erfolgschance der Beschwerdeführer nicht lediglich eine entfernte Aussicht. Die Versagung von Prozesskostenhilfe überspannt deshalb die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten für das Berufungsverfahren (wird ausgeführt).(Rn.14)
(Rn.16)
Tenor
1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2020 - L 19 AS 29/18 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sozialstaatsprinzip). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird (hier nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf jedoch nur verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist. Andernfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, schwierige und strittige Rechtsfragen zu klären. Für die Beurteilung der Erfolgschance kommt es nicht auf die Auffassung des Richters, sondern auf jene des verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden an (vgl VerfGH Berlin, 15.12.2021, 4/19 ; BVerfG, 02.05.2016, 2 BvR 1267/15 ). (Rn.12) 2a. Vorliegend war die dem Berufungsverfahren zugrunde liegende Rechtsfrage - wie in Berlin die angemessenen Bedarfe für Unterkunft zu bestimmen sind - schwierig und nicht unumstritten. Damit war die Erfolgschance der Beschwerdeführer nicht lediglich eine entfernte Aussicht. Die Versagung von Prozesskostenhilfe überspannt deshalb die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten für das Berufungsverfahren (wird ausgeführt).(Rn.14) (Rn.16) 1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2020 - L 19 AS 29/18 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sozialstaatsprinzip). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Die 1986 und 1981 geborenen und verheirateten Beschwerdeführer zu 1 und 2 lebten mit ihren 2006 und 2009 geborenen Kindern - den Beschwerdeführern zu 3 und 4 - in Berlin in einer Mietwohnung und bezogen vom Jobcenter Berlin Mitte - dem Äußerungsberechtigten zu 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -. Die tatsächlichen Miet- und Heizkosten beliefen sich von Februar bis Juli 2014 auf monatlich 945,32 Euro. Das Jobcenter bewilligte den Beschwerdeführern für diese Zeit Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung monatlicher Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 757,90 Euro für Februar 2014 und in Höhe von 770,70 Euro für März bis Juli 2014 (Bescheid vom 17. Januar 2014; Änderungsbescheide vom 6. Mai 2014; Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2014). Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Klage zum Sozialgericht Berlin - gerichtet auf Bewilligung weiterer Leistungen nach dem SGB II unter Zugrundelegung der tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Mit Urteil vom 28. November 2017 - S 148 AS 13917/14 - wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Bedarfe der Beschwerdeführer für Unterkunft und Heizung seien unangemessen hoch. Bei dem auch von der Kammer angewandten sog. Schifferdecker-Modell handele es sich um ein schlüssiges Konzept zur Berechnung der angemessenen Aufwendungen. Die Beschwerdeführer legten Berufung ein und begehrten hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 21. Februar 2019 lehnte das Landessozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Senat folge dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung und verneine bereits aus diesen Gründen eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kritik an dem vom Sozialgericht zugrunde gelegten „schlüssigen Konzept“ werde nicht geteilt. Am 16. Januar 2020 beantragten die Beschwerdeführer erneut Prozesskostenhilfe und beriefen sich auf den Erfolg ihrer Nichtzulassungsbeschwerde im Parallelverfahren L 34 AS 1650/16. Damit sei der Leistungszeitraum August 2014 bis Januar 2015, der dem hiesigen unmittelbar folge, beim Bundessozialgericht zum Aktenzeichen B 14 AS 40/19 R anhängig. Begründet worden seien Nichtzulassungsbeschwerde und Revision damit, dass das sog. Schifferdecker-Modell keine Anwendung finden könne. Mit Beschluss vom 23. Januar 2020 lehnte das Landesozialgericht auch den erneuten Prozesskostenhilfeantrag ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 21. Februar 2019 aus: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat verbleibe bei seiner Rechtsauffassung. Das Bundessozialgericht habe die Modalitäten für die Berechnung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gerade für das Land Berlin in mehreren Entscheidungen in ausreichendem Maße geklärt. Tatbestandliche Voraussetzung der Revisionszulassung im Parallelverfahren sei nicht, dass die Revision Aussicht auf Erfolg habe. Die Zulassung treffe hierzu keine Aussage. Die Beschwerdeführer haben am 18. März 2020 Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss erhoben, mit der sie eine Verletzung ihres Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit - Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sozialstaatsprinzip - rügen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Das Jobcenter hat mit Schreiben vom 16. März 2022 zum Verfahren Stellung genommen. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden. II. Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nachträglich unzulässig geworden, weil ein erneuter, dritter Prozesskostenhilfeantrag mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3. September 2020 - B 14 AS 37/19 R und B 14 AS 40/19 R - möglicherweise Erfolg haben könnte. Denn selbst im Falle eines Erfolges könnte unter Umständen die mit der Versagung von Prozesskostenhilfe verbundene Beschwer insofern nicht vollständig beseitigt werden, als bereits nicht erstattungsfähige außergerichtliche Kosten entstanden sein könnten (vgl. dazu Ziff. 3335 VV RVG; ferner VerfGH für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2019 - 2/19.VB-2 -, juris Rn. 18). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 23. Januar 2020 verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Rechtsschutzgleichheit. Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 15 Abs. 4 VvB und dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 22 Abs. 1 VvB eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei das Institut der Prozesskostenhilfe der Rechtsschutzgleichheit dient. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, hier nach § 73a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf jedoch nur verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist. Andernfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, schwierige und strittige Rechtsfragen zu klären. Für die Beurteilung der Erfolgschance kommt es nicht auf die Auffassung des Richters, sondern auf jene des verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden an (Beschlüsse vom 15. Dezember 2021 - VerfGH 4/19 - Rn. 14, vom 12. Mai 2021 - VerfGH 16/20 - Rn. 18, vom 17. März 2021 - VerfGH 142/20 - Rn. 9, vom 6. September 2017 - VerfGH 62/16 - Rn. 17 und vom 12. Juli 2017 - VerfGH 51/16 - Rn. 12; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de; Driehaus/Quabeck, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 2020, Art. 10 Rn. 8 m. w. N.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1267/15 -, juris Rn. 10, vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 15 und vom 26. Dezember 2013 - 1 BvR 2531/12 -, juris Rn. 13). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Er überspannt die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten für das Berufungsverfahren. Denn das Landessozialgericht durfte nicht annehmen, dass die Beschwerdeführer nur eine entfernte Aussicht hatten, mit ihrem Begehren - gerichtet auf Berücksichtigung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung von Februar bis Juli 2014 - durchzudringen. Die Frage, wie in Berlin die angemessenen Unterkunftsbedarfe im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen sind, ist nicht abschließend beantwortet. Sie war bereits zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung strittig. Fest steht seit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3. September 2020 - B 14 AS 40/19 R und B 14 AS 37/19 R -, dass das von Richtern des Sozialgerichts Berlin entwickelte, über den Einzelfall hinausgehende Konzept zur Bestimmung abstrakter Angemessenheitswerte aus den Daten des Berliner Mietspiegels, das sog. Schifferdecker-Modell (vgl. Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin. Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, ArchSozArb 1/2010, 28-42), nicht anzuwenden ist. Zwar sei es Sache der Gerichte, selbst abstrakt angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu bestimmen, soweit ein schlüssiges Konzept der Verwaltung nicht bestehe. Die Gerichte seien jedoch nicht befugt, ihrerseits ein schlüssiges Konzept zu erstellen (BSG, Urteile vom 3. September 2020 - B 14 AS 40/19 R -, juris Rn. 22 - und B 14 AS 37/19 -, juris Rn. 23). Bestimme das Gericht selbst abstrakt angemessene Aufwendungen für Unterkunft, müsse es sich davon überzeugen, dass Wohnraum zu dem von ihm bestimmten Betrag in hinreichender Anzahl tatsächlich verfügbar sei (BSG, Urteile vom 3. September 2020 - B 14 AS 40/19 R -, juris Rn. 26 und - B 14 AS 37/19 R -, juris Rn. 27). Nicht nur die erstinstanzliche Rechtsprechung war zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung uneinheitlich. Zwar stützten sich die meisten, nicht aber alle Kammern des Sozialgerichts Berlin zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftsbedarfe auf das sog. Schifferdecker-Modell (ablehnend etwa SG Berlin, Urteil vom 27. Mai 2016 - S 37 AS 1974/16 -, juris). Auch beim Landessozialgericht folgten nicht alle Senate diesem Modell, wie die Entscheidung des 32. Senats vom 31. Januar 2017 - L 32 AS 1223/15 (juris) - zeigt. Zudem hatte das Bundessozialgericht bereits in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 41/18 R -, die allerdings nicht Berlin betraf, ausgeführt, das Gericht sei nicht befugt, seinerseits anstelle des beklagten Jobcenters ein schlüssiges Konzept zu erstellen (BSG, a.a.O., juris Rn. 28). Vor allem aber waren zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung die Revisionsverfahren B 14 AS 37/19 R und B 14 AS 40/19 R bereits anhängig, die in die o.g. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3. September 2020 mündeten. In beiden Verfahren waren die Bedarfe für Unterkunft in Berlin streitig. Das eine Verfahren - B 14 AS 40/19 R - betraf die Unterkunftsbedarfe der Beschwerdeführer im unmittelbaren Folgezeitraum. Soweit das Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2020 darauf abstellt, tatbestandliche Voraussetzung der Revisionszulassung im Parallelverfahren sei nicht, dass die Revision Aussicht auf Erfolg habe, ist dem zwar zuzustimmen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die dem Berufungsverfahren zugrunde liegende Rechtsfrage - wie in Berlin die angemessenen Bedarfe für Unterkunft zu bestimmen sind - schwierig und nicht unumstritten war. Mit Blick auf die beiden bereits anhängigen Revisionsverfahren B 14 AS 37/19 R und B 14 AS 40/19 R war die Erfolgschance der Beschwerdeführer auch nicht lediglich eine entfernte Aussicht. III. Der angegriffene Beschluss vom 23. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen (§ 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.